Folgender Sachverhalt:
1997 ist mein Opa gestorben und hatte mit meiner Oma das Berliner Testament vereinbart.
Zum Vermögen zählten auch drei Häuser - zwei sind auf die beiden Töchter zu gleichen Teilen überschrieben worden. In dem verbleibenden Haus lebt nun meine Oma. Da ihr das Haus zu groß geworden ist, möchte sie es nun verkaufen. 50% des Verkaufspreises möchte sie dazu nutzen, um sich eine kleinere Eigentumswohnung zu kaufen, die anderen 50% sollen zu 50% an die Erben ausbezahlt werden, die anderen 50% sollen angelegt werden, um dann ausbezahlt zu werden, wenn meine Oma gestorben ist. D. h. die beiden Kinder würden jeweils 25% des väterlichen Erbes bekommen.
Die beiden Geschwister haben nie nach dem Tod ihren Anspruch auf das väterliche Erbe durchgesetzt. Laut Berliner Testament wäre die Tochter komplett leer ausgegangen, die den Pflichtteil des väterlichen Erbes ausbezahlt bekommen möchte (für den mütterlichen Teil). Das geht doch eigentlich nicht, oder? Das wäre doch praktisch eine Enterbung.
a) Kann das zu Problemen kommen, wenn meine Oma stirbt?
b) Geht das überhaupt (vorausgesetzt, meine Oma kann über das Vermögen gemäß Berliner Testament frei verfügen)?
Berliner Testament - Kann das zu Problemen kommen, wenn meine Oma stirbt?
Die Anfrage ist sehr konfus und wohl kaum ohne das Vorliegen der Übertragungsverträge für die Haäuser an die Töchter und das Vorliegen des Testamentes zuverlässig zu beantworten.
Die beiden Geschwister haben nie nach dem Tod ihren Anspruch auf das väterliche Erbe durchgesetzt.
Woraus entnimmst Du, dass die beiden Geschwister überhaupt einen Anspruch gehabt hätten?
Aber zu den Fragen:
zu a) Was soll hier zu welchen Prblemen führen
zu b) Was sollte denn nicht gehen?
Je nach genauer Vertragslage kann das alles seine Richtigkeit haben.
Beinhalten die Übertragungsverträge für die Häuser einen Pflichtteilsverzicht, bzw. werden diese Häuser auf das Erbe angerechnet?
Nach dem Tod hat meine Oma drei Häuser besessen. Zwei Häuser wurden an die beiden Töchter (jede Tochter hat ein Haus bekommen) überschrieben.
Woraus entnimmst Du, dass die beiden Geschwister überhaupt einen Anspruch gehabt hätten?
Das weiß ich aus dem Testament. Die beiden Geschwister haben nach dem Tod die Möglichkeit gehabt, sich das väterliche Erbe ausbezahlen zu lassen. Mit den Konsequenzen, dass sie gar keinen Anspruch mehr auf das Erbe haben - weder auf das väterliche noch auf das mütterliche. Aber dieser Passus ist doch unwirksam, oder?
Die beiden Häuser werden jeweils auf den Erbanspruch angerechnet.
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Also was du meinst, ist höchstwahrscheinlich die Klausel: Wenn einer seine Erbe beim Erstversterbenen sein Erbteil anfordert, so erhält er nur den Pflichtteil und auch beim Versterben des Überlebenden nur den Pflichtteil.
Wo hier für wen ein Problem liegt, verstehe ich auch nicht, denn die Töchter haben doch je 1 Haus erhalten und die Oma hat ein Haus (das würde für mich sogar so aussehen, als wenn die Töchter sogar mehr als die ihnen zustehenden gesetzlichen 25+25% bekommen haben.
Die andere Frage die sich stellt und auch nicht klar wurde: wie sieht die Verfügungsgewalt für den Überlebenden aus - durfte die Oma überhaupt die Häuser übertragen? Darf sie ihr jetziges Haus verkaufen?
Aber bei deiner Schilderung habe ich nicht das Gefühl, das die Erben (Töchter) benachteiligt sind, deswegen die Frage - wo ist hier das Problem?
Bei dem einen Haus war die erste Tochter bereits Eigentümer der ersten Hälfte, sie hat dann "nur noch" die andere Hälfte überschrieben bekommen. Die eine Hälfte haben meine Großeltern bereits zu Lebzeiten der ersten Tochter überschrieben.
Die zweite Tochter hat das zweite Haus komplett überschrieben bekommen und noch 50.000 Euro aus einem Bausparvertrag bekommen. Die erste Tochter weiß von diesen 50.000 Euro, weiß aber nicht, dass ihre Schwester dieses Geld "geschenkt" bekommen hat.
Die beiden Häuser werden jeweils auf den Erbanspruch angerechnet.
Das hatte ich vermutet, daher erneut die Frage, wie Du darauf kommst, dass auf das väterliche Erbe ein Anspruch bestand.
Das weiß ich aus dem Testament. Die beiden Geschwister haben nach dem Tod die Möglichkeit gehabt, sich das väterliche Erbe ausbezahlen zu lassen. Mit den Konsequenzen, dass sie gar keinen Anspruch mehr auf das Erbe haben - weder auf das väterliche noch auf das mütterliche. Aber dieser Passus ist doch unwirksam, oder?
Auch hier kann ich nur grob vermuten, was Du denn überhaupt meinst, ggfls. das was sika0304 angedeutet hat? Auf wilde Spekulationen habe ich aber keine Lust. Was an so einer Bestimmung unwirksam sein soll, kann ich allerdings nicht erkennen.
Ich würde als Mutter derart undankbaren Töchtern nichts vom Verkaufserlös abgeben. Dazu besteht nach bishergen Darstellungen auch keine Veranlassung.
Insgesamt ist die bisherige Fragestellung aber immer noch so verworren, dass man keine zuverlässige Antwort geben kann.
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