Mahnungen im Erbnachlass und Dreimonatseinrede

18. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Catwalk35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnungen im Erbnachlass und Dreimonatseinrede

Hallo zusammen,

Zunächst ein kurzer Überblick über meine Sachlage:

- Mein verwitweter Vater ist im Dezember '25 verstorben. Es gibt kein Testament. Ich habe keine Geschwister und bin nach Erbfolge Alleinerbe.
- Ich bin im Ausland ansässig, und hatte keinen großen Kontakt oder Bindung zum Vater oder zum Erbbestand. Da es Haus und Grundstück gab, gibt es wohl mehr Erbmasse als Schulden. Deshalb habe ich zunächst im Januar versucht, beim AG eine Nachlassverwaltung zu beantragen.
- Diese wurde nach einiger langer Zeit abgelehnt, da der Nachlassfall nicht komplex genug wäre, und meine geografische Distanz auch kein Grund dafür sei.
- Daher bin ich letzte Woche nach Deutschland gereist, habe die gesetzliche Betreuerin getroffen, die bis zum Tode meines Vaters eingesetzt war, Zugang zum Grundstück erhalten, den Immobilienmakler und Gutachter zur Einschätzung getroffen, und basierend auf Post, Aufstellung der Betreuerin, und Unterlagen meines Vaters, die Vermögen, Schulden und Ansprüche grob gesichtet.
- Ich hatte im Voraus mit der zuständigen Rechtspflegerin am Nachlassgericht einen Termin gemacht, um dann das Erbe entweder auszuschlagen, oder einen Erbschein zu beantragen. Auf meiner Sichtung und der Einschätzung des Gutachters basierend, habe ich dann einen Erbschein beantragt und am selben Tag erhalten.

Ich fange nun an, Ansprüche zu bearbeiten. Es gibt einen großen Stapel an medizinischen Rechnungen, die ich mit der privaten Krankenversicherung geltend machen kann. Die Versicherung war schon sehr hilfreich, aber dieser Prozess wird trotzdem natürlich eine Weile dauern.

Viele der Ansprüche sind nun natürlich schon weit fortgeschritten mit etwaigen Mahnungen. Es gibt nun auch schon ein gerichtliches Mahnverfahren (gegen meinen verstorbenen Vater), und weitere Ankündigungen einiger Kanzleien, die andere Ansprüche nun vertreten.

Ich beabsichtige, Ansprüche schnellstmöglich abzuarbeiten und zu bezahlen. Dies werde ich nicht in Vollständigkeit machen können, bis die Krankenkasse auszahlt (oder das Haus verkauft ist).

Deshalb meine Fragen:

- Mein geplantes Angehen wäre jetzt, die dringlichsten Ansprüche (also den im Mahnverfahren und die, die schon mit Anwälten oder Inkassoverwaltern sind) aus dem Vermögensstand zu begleichen, und die verbleibenden Ansprüche zu begleichen, wenn die Krankenkasse dann hoffentlich auszahlt. Ist das eine gute Idee?

- Ich habe versucht, die Fristen zur Dreimonatseinrede zu verstehen. M.V. nach würden die drei Monate nach Annahme des Erbes, oder nach Ende der Ausschlagungsfrist anfangen. Da ich im Ausland ansässig bin, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate statt sechs Wochen. Heisst das jetzt, das die Frist erst mit Antrag und Erhaltung des Erbscheines diese Woche begonnen hat? Oder ist mein früherer, erfolgloser Antrag zur Nachlassverwaltung relevant?

- Ich möchte Gläubiger kontaktieren mit der Bitte, mir jetzt Zeit zu geben das Erbe zu bearbeiten. Muss ich hier etwas in der Formulierung beachten? Ggf. und falls zutreffend, würde ich die Dreimonatseinrede geltend machen wollen.

- Habe ich sonst noch etwas vergessen?

Ganz lieben Dank im Voraus für eure Antworten, und liebe Grüße,

Catwalk




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8609 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von Catwalk35):
Auf meiner Sichtung und der Einschätzung des Gutachters basierend, habe ich dann einen Erbschein beantragt und am selben Tag erhalten.

Zitat:
Deshalb meine Fragen:
- Mein geplantes Angehen wäre jetzt, die dringlichsten Ansprüche (also den im Mahnverfahren und die, die schon mit Anwälten oder Inkassoverwaltern sind) aus dem Vermögensstand zu begleichen, und die verbleibenden Ansprüche zu begleichen, wenn die Krankenkasse dann hoffentlich auszahlt. Ist das eine gute Idee?

Das kommt darauf an, ob die Gläubiger mitmachen.
Zitat:
Ich habe versucht, die Fristen zur Dreimonatseinrede zu verstehen. M.V. nach würden die drei Monate nach Annahme des Erbes, oder nach Ende der Ausschlagungsfrist anfangen.

Die Dreimonatseinrede dient dazu, die Zahlung der Schulden auszusetzen um sich einen Überblick über den Nachlass zu erlangen um ggf. Nachlassinsolvenz zu beantragen.

Diese ist nicht dazu dazu, sich auszusuchen. welche Schulden man sofort und welche man später zahlt.
Zitat:
Da ich im Ausland ansässig bin, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate statt sechs Wochen.

Es wurde ein Erbscheinsantrag gestellt, somit kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Zitat:
Heisst das jetzt, das die Frist mit Antrag und Erhaltung des Erbscheines diese Woche begonnen hat?

Welche Frist? Erbe ist man mit dem Tag des Todes.
Zitat:
Oder ist mein früherer, erfolgloser Antrag zur Nachlassverwaltung relevant?

Nein.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Catwalk35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben Dank cruncc1,

Zitat:
Die Dreimonatseinrede dient dazu, die Zahlung der Schulden auszusetzen um sich einen Überblick über den Nachlass zu erlangen um ggf. Nachlassinsolvenz zu beantragen.

Diese ist nicht dazu dazu, sich auszusuchen. welche Schulden man sofort und welche man später zahlt.


Es gibt eine große Anzahl Rechnungen von vielen verschiedenen medizinischen Gläubigern. Ich möchte diese kontaktieren, um die Komplettheit der mir bekannten Ansprüche sicherzustellen. Weiters habe ich bis jetzt nur bedingte Einsicht auf die vorhandenen Bankkonten (Kontostand, aber z.B. kein voller Kontoauszug - deswegen könnte es da auch noch unbekannte Kredite geben). Wäre dieses Vorgehen nicht im Sinne der Dreimonatseinrede?

Zitat:
Es wurde ein Erbscheinsantrag gestellt, somit kann nicht mehr ausgeschlagen werden.

Das ist mir bewusst. Ich habe die längere Ausschlagungsfrist nur erwähnt, weil sie in diesem Fall keine frühere explizite Annahme des Erbes darstellt.

Zitat:
Welche Frist? Erbe ist man mit dem Tag des Todes.

Entschuldigung, mit der Frist meinte ich den möglichen Anfang und die Dauer der Dreimonatseinrede. Meine grundliegende Frage ist dann vielleicht, ob der Start der Einrede der Zeitpunkt der automatischen Annahme zum Todestag meines Vaters ist, oder ob der Start der Einrede der Zeitpunkt ist, an dem ich angefangen habe Nachforschungen anzustellen (Einsicht auf das Postwesen meines Vaters habe ich diese Woche erhalten), oder ob der Start der Einrede mit der expliziten Annahme durch Erbscheinsantrag einherfällt.

Das NRW-Justizportal zum Beispiel sagt zur Erbannahme

Zitat:
Ein Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ablehnen. Für die Annahme ist keine besondere Erklärung erforderlich. Es genügt, wenn sich aus dem schlüssigen Verhalten der Erbin bzw. des Erbens ergibt, dass sie oder er die Erbschaft annehmen möchte. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie/er Ansprüche aus dem Nachlass geltend macht oder Nachlass in ihren/seinen Besitz nimmt. Wenn es sich um Sicherungsmaßnahmen oder lediglich Begleichung der Beerdigungskosten handelt, muss dies nicht eine Annahme der Erbschaft bedeuten.

Und deshalb eben meine Frage - mit Ausnahme der Begleichung der Beerdigungskosten und dem abgelehnten Nachlassverwaltungsantrag habe ich nur kürzlich angefangen, mich schlüssig als Erbannehmer zu verhalten.

Gruß,

Catwalk

-- Editiert von User am 18. April 2026 23:02

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8609 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von Catwalk35):
Es gibt eine große Anzahl Rechnungen von vielen verschiedenen medizinischen Gläubigern. Ich möchte diese kontaktieren, um die Komplettheit der mir bekannten Ansprüche sicherzustellen. Weiters habe ich bis jetzt nur bedingte Einsicht auf die vorhandenen Bankkonten (Kontostand, aber z.B. kein voller Kontoauszug - deswegen könnte es da auch noch unbekannte Kredite geben). Wäre dieses Vorgehen nicht im Sinne der Dreimonatseinrede?

M.E. nicht.
Zitat (von Catwalk35):
ch habe die längere Ausschlagungsfrist nur erwähnt, weil sie in diesem Fall keine frühere explizite Annahme des Erbes darstellt.

Das siehst du falsch. Es gibt keine Annahme des Erbes. Erbe ist man ab Todestag, wenn man nicht frist- und formgerecht ausschlägt. Hier wurde ein Erbscheinsantrag gestellt, es gibt somit keine Fristen zur "Annahme". des Erbes.
Zitat (von Catwalk35):
Und deshalb eben meine Frage - mit Ausnahme der Begleichung der Beerdigungskosten und dem abgelehnten Nachlassverwaltungsantrag habe ich nur kürzlich angefangen, mich schlüssig als Erbannehmer zu verhalten.

Es wurde ein Erbscheinsantrag gestellt, da muss man sich nicht mehr fragen, wann man sich schlüssig als "Erbnehmer" verhalten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3504 Beiträge, 1357x hilfreich)

Was soll dir die Einrede im momentanen Stand bringen? Die schützt nur vor kurzfristiger Vollstreckung in den Nachlass oder in dein Privatvermögen. Also höchstens vor den schon im Mahnverfahren befindlichen Forderungen. Eigentlich nicht einmal da, denn das dauert noch länger, zumindest wenn man nicht anerkennt, was aber wohl günstiger wäre. Man könnte auch durch Zeitablauf im Mahnverfahren etwas Zeit gewinnen (Vollstreckungsbescheid, etc., dann wird's aber teurer und riskanter). Aber für die eine Forderung reicht es doch offenbar.

Die Einrede ändert aber nichts an den Schulden selbst, dem Verzug, den anfallenden Kosten, Zinsen, etc. Und auch nichts an der Reihenfolge der Bezahlung und an den daraus resultierenden Folgen...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es gibt keine Annahme des Erbes.

Doch, es gibt auch im deutschen Recht eine Annahme des Erbes. Andernfalls würde der § 1943 BGB ja keinen Sinn machen.

So eine Erbannahme ist hier erfolgt, da der Erbschein vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beantragt wurde.

Zitat (von cruncc1):
Hier wurde ein Erbscheinsantrag gestellt, es gibt somit keine Fristen zur "Annahme". des Erbes.

Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist hat man ein Erbe automatisch angenommen. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nimmt man ein Erbe nur durch entsprechende Erklärung an. Daher gibt es sehr wohl eine Frist, in der die Erbannahme erklärt werden kann.

Die Frist für die Dreimonatseinrede beginnt daher in dem hier vorliegenden Fall mit der Beantragung des Erbscheins.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42467 Beiträge, 14738x hilfreich)

Die genannte gesetztliche Frist hat nicht den Sinn, die Regulierung klarer Forderungen zu verzögern, sondern dient der Klärung, ob überhaupt Forderungen bestehen. Das ist letztlich ganz was anderes. Bei Dir scheint es hinsichtlich der vorliegenden Rechnungen klar zu sein, dass die zu begleichen sind. Im Augenblick haben wir deshalb weniger ein erbrechtliches Problem, eher ein Problem des Forderungsmanagements.

Völlig sinnfrei ist m.E. die Klärung mit den Gläubigern dahingehend, ob noch weitere Forderungen bestehen oder die bisher erstellten Rechnungen die abschliessenden, also letzten sind. Das müssen die med.. Dienste je nach eigener Struktur auch noch nicht unbedingt wissen. Und vor allen Dingen ist das kein Grund, die Regulierung klarer Forderungen zu verzögern.

Was ich tun würde: die vorliegenden Rechnungen nach Dringlichkeit sortieren. Vorrangig die Rechnungen bezahlen, bei denen Verzögerung so richtig teuer werden kann. Im übrigen die Gläubiger auf die Situation hinweisen,, bitten, sich etwas zu gedulden. Bei der Krankenkasse drauf dringen, dass zumindest unstreitige einfache Regulierungen sofort erfolgen sollten. Dass die Rechnungen also nicht für eine abschliessende einmalige Regelung gesammelt werden sollen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Catwalk35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Alle,

Lieben Dank für eure Antworten,

Forderungsmanagement ist ganz sicherlich meine Hauptaufgabe im Moment. Meine ursprüngliche Frage zur Dreimonatseinrede war, um herauszufinden, ob es hier ein Rechtsmittel gibt, dass mich vor allzu eifrigen Gläubigern schützt, während ich das Erbe jetzt aufarbeite und wie gesagt auf die Mittel warte, die mir erlauben, diese Schulden zu begleichen.

Das ist nicht inkompatibel mit wirdwerden's Ratschlag - die Rechnungen im Mahnverfahren, und solche wo Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte beauftragt wurden, sind jetzt schon abbezahlt, und der Erstattungsantrag eingereicht. Es ist gut zu hören, dass ich hier schonmal richtig liege.

Die Fragen zur Vollständigkeit meiner Rechnungen stelle ich den Dienstleistern v.A. da ich nur infrequenten Zugang zur Adresse des Erben habe. Einige haben mir das jetzt auch schon bestätigt, und mir einen Mahnstop zugesagt während die Krankenkasse jetzt bearbeitet.

Wie gesagt, alles erstmal keine Erbfrage mehr, und ich verstehe jetzt den Sinn der Dreimonatseinrede besser.

Lieben Dank nochmal,

Catwalk

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.107 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.799 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.