Missbrauch einer entzogenen General- und Vosorgevollmacht durch Nachfolgeerben

11. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Linux2022
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Missbrauch einer entzogenen General- und Vosorgevollmacht durch Nachfolgeerben

Hallo ... und vielen Dank im Voraus für ein kurzes Feedback.

Als Familienangehöriger bin ich in den letzten Tagen von einem gerichtlich bestellten Betreuer für einen 83-jährigen Vorerben über den unveränderten Missbrauch einer entzogenen General-/Vorsorgevollmacht durch den Nachfolgeerben (Sohn des Vorerben) informiert worden.

Durch diesen Missbrauch ist der Vorerbe quasi mittellos geworden; aufgrund seiner früheren Selbstständigkeit erhält er nur eine kleine Rente von ca. 500 Euro. Ein Zugriff auf die Immobilien und Veräusserbarkeit besteht durch den Vollmachtsmissbrauch des Nachfolgeerben aktuell nicht mehr. Es droht dem Vorerben nach wiederholten Mietrückständen in einem Wohnstift die Obdachlosigkeit, durch die in 06/2022 bereits erfolgte mit Räumungsklage titulierte Vollstreckbarkeit einer Zwangsräumung.

Hinweis: Der 83-jährige Vorerbe ist nicht mehr Herr seiner Angelegenheiten. In dem Beschluss des Betreuungsgerichts für die Einsetzung eines Berufsbetreuers wurde benannt ein psychiatrisches Gutachten aus 03/2022, das dem Vorerben mittelschwere Demenz mit zunehmender Tendenz bescheinigt.

Zu den Sachverhalten in aller Kürze:

1.) General- und Vorsorgevollmacht wurden in 11/2017 an den Nachfolgeerben ausgestellt. Durch Auffälligkeiten und Missbrauch (u.a. Unterschlagung von Dokumenten) ist diese Vollmacht durch Anwalt des Vorerben am 01.04.2020 schriftlich entzogen worden, mit schriftlicher Selbsterklärung des Vorerben am 31.03.2020.

2.) Die Herausgabe dieser General- u. Vorsorgevollmacht ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat sich der Nachfolgeerbe nach notarieller Beurkundung (quasi Selbstschenkung) in 07/2020 als 50%iger Miteigentümer des Vorerben von 2 Eigentumswohnungen eintragen lassen beim Grundbuchamt. - Ursprünglich war von dem Anwalt des Vorerben ein Immobilienmakler beauftragt worden im Frühjahr 2020, diese zu veräussern, um Liquidität zu schaffen. Dies ist aktuell vereitelt.

3.) Bereits in 2019 hatte der Nachvolgeerbe mit der damals noch gültigen Vollmacht den Erbschein beantragt. Dieser Erbschein wurde aber erst am 27.01.2021 durch das Amtsgericht/Nachlassgericht ausgestellt. Darin ist der Vorerbe als alleiniger Inhaber mit unbeschränkter Verfügung beannnt. In 02/2021 ist der unter o.g. Pkt. 2.) benannte Entrag beim Grundbuchamt bestätigt worden.

4.) Im Sommer 2021 hat der Anwalt des Vorerben nochmals bei einem Notariat den Widerruf der Vollmacht veranlasst. Auch daraufhin hat der Nachfolgeerbe die Vollmacht nicht zurückgegeben. Vielmehr wurde von ihm erneut Missbrauch betrieben in 12/2021 mit neuer Schenkung an sich selbst (notariell beurkundet) einer weiteren Immobilie, dem ehemaligen Wohn- und Geschäftshaus der Erblasserin (ehem. Ehefrau des Vorerben). In dem Grundbuchauszug ist der Nachfolgeerbe als solcher eingetragen.

5.) Daraufhin wurde in 01/2022 von dem gerichtlich bestellten Berufsbetreuer Klage beim Amtsgericht gegen den Nachfolgeerben erhoben mit Forderung der Herausgabe der General-/Vorsorgevollmacht. Das Amtsgericht hat aber diesen Klageantrag an das Landgericht weitergeleitet. Von dort wurde gegenüber dem Vorerben eine Vorauszahlung von 3-4000 Euro gefordert. Diese kann aber vom Vorerben nicht geleistet werden, fehlen ihm jegliche finanzielle Mittel (aus vorgenannten Gründen).

6.) Von dem Berufsbetreuer wurde Strafanzeige beim Polizeirevier (Wohnort des Vorerben) gestellt gegen den Nachfolgerben zu dem Vollmachtsmissbrauch. Bis heute aber gab es seitens der Staatsanwaltschaft dazu keine Stellungnahme.

7.) Gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts für den bestellten Berufsbetreuer wurde Beschwerde eingelegt; es ist anzunehmen, dass dahinter nicht der Vorerbe selbst steht, sondern der Nachfolgeerbe. Denn für die Stellungnahme beim Landesgericht ist in 07/2022 eine neue Anwaltskanzlei aufgetaucht. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Nachfolgeerbe mit der Vollmacht diese Kanzlei beauftragt hat, um im Namen des Vorerben den Betreuungsbeschluss anzufechten, um sich komplett des gesamten Vermögens des Vorerbens zu bemächtigen. Seitens des Landgerichts ist für den 28.10.2022 ein Gerichtstermin anberaumt worden.

Der Berufsbetreuer ist seitens des Betreuungsrichters z.Z. dazu angehalten, seine Tätigkeit ruhen zu lassen bis zur Entscheidung des Landgerichtes bezüglich der Beschwerde. D.h. momentan gibt es keine schützende Hand für den Vorerben und sein Immobilienvermögen.
---
- Gibt es noch juristische Möglichkeiten, dem kriminellen Gebahren des Nachfolgeerbens wirkungsvoll Einhalt zu gebieten ?
- Kann eine illegale Veräusserung der Immobilien hinterrücks des Vorerbens blockiert werden, z.B. durch einstweilige Verfügung mit Eintragungen (Sperrvermerke) in den Grundbüchern ?

Es ist Gefahr in Verzug und Eile geboten. Der Nachfolgeerbe hat schon früher Bemerkungen gemacht, sich mit den veruntreuten Vermögenserlösen ggf. ins Ausland abzusetzen.



-- Editiert von User am 11. Oktober 2022 00:51

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Linux2022):
ist diese Vollmacht durch Anwalt des Vorerben am 01.04.2020 schriftlich entzogen worden

Zitat (von Linux2022):
Im Sommer 2021 hat der Anwalt des Vorerben nochmals bei einem Notariat den Widerruf der Vollmacht veranlasst

Der Zugang der jeweiligen Mitteilungen kann mit welchen Beweisen gerichtsfest geführt werden?



Zitat (von Linux2022):
aufgrund seiner früheren Selbstständigkeit erhält er nur eine kleine Rente von ca. 500 Euro.

Welche Sozialleistungen wurden beantragt?



Zitat (von Linux2022):
Von dort wurde gegenüber dem Vorerben eine Vorauszahlung von 3-4000 Euro gefordert. Diese kann aber vom Vorerben nicht geleistet werden, fehlen ihm jegliche finanzielle Mittel (aus vorgenannten Gründen).

Prozesskostenhilfe wurde beantragt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Im Sommer 2021 hat der Anwalt des Vorerben nochmals bei einem Notariat den Widerruf der Vollmacht veranlasst

Der Notar hat mit dem Widerruf nichts zu tun (außer, dass er den Widertuf zur Akte nimmt und keine weiteren Ausfertigungen erteilt).

Der Widerruf muss dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt werden und die Herausgabe der Vollmacht verlangt und zeitnah durchgesetzt werden.

Solange der Bevollmächtigte diese in Händen hält, kann er handeln. Dass er das nicht darf und das strafbar ist, ist klar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Linux2022
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Der Widerruf muss dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt werden und die Herausgabe der Vollmacht verlangt und zeitnah durchgesetzt werden.


Danke fuer die Antwort.

Offensichtlich ist dies durch den Anwalt am 01.04.2021 schriftlich erfolgt.

Als Rueckgabedatum wurde darin der 03.04.2021 benannt.

Aus der vorliegenden Kopie dieses Schreibens geht allerdings nicht hervor, ob Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rueckantwort verwendet wurde.

Sollte hier durch die Anwaltskanzlei ein Formfehler begangen worden sein, z.B. Versendung als Normalbrief, besteht ggf. die Moeglichkeit der Haftbarmachung fuer den entstandenen Schaden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Linux2022
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fuer die Antwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Der Zugang der jeweiligen Mitteilungen kann mit welchen Beweisen gerichtsfest geführt werden?


Siehe meine vorherige Antwort oben

Zitat (von Harry van Sell):
Welche Sozialleistungen wurden beantragt?


Keine Beantragung ... bei einem geschaetzten Immobilienvermoegen von 1,6-1,7 Millionen Euro duerfte wohl kaum Aussicht aud Erfolg bestehen.

Der Vorerbe waere durch die fortschreitende Demenz dazu auch nicht mehr selbst in der Lage.

Der bestellte Berufsbetreuer muss z.Z. entsprechend Anweisung des Richters vom Betreuungsgericht seine Taetigkeit ruhend halten.

Vom Landgericht wurde nun ein Verhandlungstermin anberaumt zur Beschwerde gegen die Betreuung fuer den 28.10.2022.

Zitat (von Harry van Sell):
Prozesskostenhilfe wurde beantragt?


Entsprechend Ruecksprache mit dem Berufsbetreuer in der letzten Woche zielt er eher auf die Veraeusserung einer Immobilie ab ... und wartet notgedrungen die Entscheidung des Landgerichts zum laufenden Bescherdeverfahren gegen die Betreuung ab. Gerichtstermin wurde nun verfuegt zum 28.10.2022.

-- Editiert von User am 12. Oktober 2022 14:10

-- Editiert von User am 12. Oktober 2022 14:11

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Linux2022):
Sollte hier durch die Anwaltskanzlei ein Formfehler begangen worden sein, z.B. Versendung als Normalbrief, besteht ggf. die Moeglichkeit der Haftbarmachung fuer den entstandenen Schaden?

Unter Umständen.
Kommt darauf an, wie der Auftrag an die Kanzlei war und warum der Auftraggeber bei Ausbleiben des Eingangs nicht nachgefasst hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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