Liebes Schwarmwissen,
meine Mutter und mein Stiefvater sind schon lange ein Paar und haben vor 2 Jahren beschlossen doch noch zu heiraten. Sie leben ohne Ehevertrag in Zugewinngemeinschaft und haben einen gemeinsamen Sohn, meinen erwachsenen Halbbruder. Ich stamme aus erster Ehe. Mein Stiefvater hat ebenfalls Kinder aus erster Ehe mitgebracht; meine beiden Stiefschwestern.
Meine Mutter hat vor Eheschließung ein Haus gebaut in dem sie mit meinem Stiefvater lebt. Sie zahlt es allein ab und steht allein im Grundbuch.
Beide haben sich daher darauf geeinigt, dass das Haus nur an die leiblichen Kinder meiner Mutter gehen soll. Also 50/50 an meinen Halbbruder und mich. Sie möchten das so testamentarisch festgelegen. Sie möchten darin auch explizit festlegen, dass mein Stiefvater keinen Anteil am Haus erben soll, sondern dann anstatt dessen eine im Testament festgelegte Einmalzahlungen erhalten soll. Die ungefähr dem Pflichteil am Haus entspräche, wenn er ihn einklagen würde (würde er nicht..)
Meine Fragen basieren jetzt auf dem Szenario, dass die weiteren Hinterbliebenen das oben genannte Testament so nicht akzeptieren und Pflichtteile einfordern.
a) Sollte zB. mein Stiefvater zuerst sterben, würden dann nicht meine beiden Stiefschwestern und mein Halbbruder von ihr ausgezahlt werden müssen? Auch wenn nur sie im Grundbuch fürs Haus steht, gehört es doch trotzdem aufgrund der Zugewinngemeinschaft zur Hälfte mit in den Nachlass meines Stiefvaters, oder? Zumindest als Vermögenswert, nicht hinsichtlich Eigentümerschaft.
b) Und wenn dem so ist, wäre die gewünschte exakte 50/50 Vererbung des Hauses an nur meinen Halbbruder und mich so überhaupt möglich? Vorausgesetzt das Haus gehört, trotz Grundbucheintragung, mit in den Nachlass meines Stiefvaters, würde mein Halbbruder schlussendlich nicht immer einen größeren Anteil am Haus erben. 1/3 über Papa und 1/2 über Mama.
c) Würde zusätzlich zum Testament ein nachträglicher Ehevertrag mit Gütertrennung, nur bezüglich des Hauses, die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge und damit verbundenen Pflichtteileinforderungen in jedem Falle vermeiden?
Die Testamentsidee meiner Mutter finde ich prinzipiell gut, denke aber, dass eine teilweise indirekte Vererbung an die Stiefkinder oder Bevorzugung meines Halbbruders nicht vermeidbar ist. Einfach weil das Haus zumindest zur Hälfte in den Nachlass meines Stiefvaters gehört aufgrund ihrer Zugewinngemeinschaft. Egal ob sie allein im Grundbuch steht oder nicht.
Kann ja auch sein, niemand fordert Pflichtanteile ein und das Testament der Verstorbenen wird respektvoll akzeptiert .
Ich freue mich über euer Feedback!
Und ja, wir wissen, dass wir ein ziemlich chaotischer Haufen sind. Wir kommen aber gut miteinander aus und wollen, dass es so bleibt!
-- Editiert von User am 12. April 2025 23:08
-- Editiert von User am 12. April 2025 23:13
-- Editiert von User am 12. April 2025 23:15
Vererbung Patchworkfamilie ohne Berliner Testament
Testament oder Erbe?
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ZitatMeine Fragen basieren jetzt auf dem Szenario, dass die weiteren Hinterbliebenen das oben genannte Testament so nicht akzeptieren und Pflichtteile einfordern. :
Welche weiteren Hinterbliebenen?
https://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html
Der Ehemann wäre "enterbt" und hätte einen Pflichtteilsanspruch von 1/8 sowie Anspruch auf den Zugewinn. Diesen Anspruch kann er innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend machen. Rechtssicherheit, dass dieser den ihm zustehenden Anspruch nicht geltend macht, hat man nur, wenn er in einem notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet.
Zitat:Auch wenn nur sie im Grundbuch fürs Haus steht, gehört es doch trotzdem aufgrund der Zugewinngemeinschaft zur Hälfte mit in den Nachlass meines Stiefvaters, oder? Zumindest als Vermögenswert, nicht hinsichtlich Eigentümerschaft.
Nein. Bei Zugewinngemeinschaft hat und behält jeder sein Eigentum.
Das Haus gehört nicht zum Nachlass des Stiefvaters.
Zitat:Würde zusätzlich zum Testament ein nachträglicher Ehevertrag mit Gütertrennung, nur bezüglich des Hauses, die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge und damit verbundenen Pflichtteileinforderungen in jedem Falle vermeiden?
Nein.
Man sollte sich beim Notar beraten lassen.
-- Editiert von User am 12. April 2025 23:56
ZitatSollte zB. mein Stiefvater zuerst sterben, würden dann nicht meine beiden Stiefschwestern und mein Halbbruder von ihr ausgezahlt werden müssen? :
Nein, da das Haus nicht zum Nachlass des Stiefvaters gehört.
ZitatAuch wenn nur sie im Grundbuch fürs Haus steht, gehört es doch trotzdem aufgrund der Zugewinngemeinschaft zur Hälfte mit in den Nachlass meines Stiefvaters, oder? :
Nein
ZitatWürde zusätzlich zum Testament ein nachträglicher Ehevertrag mit Gütertrennung, :
Würde nichts ändern.
ZitatDie Testamentsidee meiner Mutter finde ich prinzipiell gut, denke aber, dass eine teilweise indirekte Vererbung an die Stiefkinder oder Bevorzugung meines Halbbruders nicht vermeidbar ist. :
Der Gedanke ist falsch.
ZitatEinfach weil das Haus zumindest zur Hälfte in den Nachlass meines Stiefvaters gehört aufgrund ihrer Zugewinngemeinschaft. Egal ob sie allein im Grundbuch steht oder nicht. :
Das ist ein Irrtum
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Durch eine Eheschliessung wird zwar eventuell auch das individuell zuordenbare Vermögen der Partner Gegenstand einer Gütergemeinschaft. Dies bedeutet aber keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse. Das Haus steht also nach wie vor im Alleineigentum der Mutter. Folglich kann sie auch entscheiden, wie nach dem Tod damit verfahren werden soll.
wirdwerden
ZitatDurch eine Eheschliessung wird zwar eventuell auch das individuell zuordenbare Vermögen der Partner Gegenstand einer Gütergemeinschaft. :
Nur wenn der Güterstand der Gütergemeinschaft per Ehevertrag vereinbart wurde.
ZitatDies bedeutet aber keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse. :
Das widerspricht ja nun Deiner eigenen Aussage im vorhergehenden Satz.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt die Trennung der Vermögensverhältnisse. Es gibt somit keine Gütergemeinschaft für irgendwelche Vermögensgegenstände.
Nö, hh, Gütergemeinschaft und Eigentum werden unterschiedlich definiert. Insoweit kein Widerspruch.
wirdwerden
-- Editiert von User am 13. April 2025 14:14
ZitatGütergemeinschaft und Eigentum werden unterschiedlich definiert. :
Nein, woraus sollte sich das ergeben?
Siehe auch § 1416 BGB.
Gütergemeinschaft führt zu gemeinschaftlichem Eigentum.
ZitatInsoweit kein Widerspruch. :
Doch, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es keine Gütergemeinschaft.
Zitatauch das individuell zuordenbare Vermögen der Partner Gegenstand einer Gütergemeinschaft. :
Diese Aussage ist ganz einfach falsch.
Liebe Antwortende,
erstmal danke für euer Feedback
Vlt. ist es in meinem ursprünglichen Inserat überlesen worden -> dass das Eigentum bei meiner Mutter bleibt und nicht zum Nachlass meines Stiefvaters gehört, ist ganz klar. Auch, dass das Eigentum nicht zur Zugewinngemeinschaft gehört ist völlig klar. Entschuldigt wenn das nicht eindeutig war.
Es geht lediglich um den Vermögenswert. Beziehungsweise die Wertsteigerung seit Eheschließung.
Da nur sie im Grundbuch steht, würde im Falle einer Scheidung die Wertsteigerung des Hauses ja auch mit in die Zugewinngemeinschaft zählen.
Könnte es denn dann beim Nachlass nicht ähnlich sein? Er stirbt vor ihr und ein Teil des Wertes oder der Wertsteigerung des Hauses seit Heirat gehören mit zu seinem Nachlass? Wie gesagt, nur nominal, nicht tatsächlich als Eigentum.
Freue mich wieder über Feedback
ZitatDa nur sie im Grundbuch steht, würde im Falle einer Scheidung die Wertsteigerung des Hauses ja auch mit in die Zugewinngemeinschaft zählen. :
Hier geht es aber nicht um eine Scheidung.
Zitat:Könnte es denn dann beim Nachlass nicht ähnlich sein? Er stirbt vor ihr und ein Teil des Wertes oder der Wertsteigerung des Hauses seit Heirat gehören mit zu seinem Nachlass? Wie gesagt, nur nominal, nicht tatsächlich als Eigentum.
Nein, dem ist nicht so. Wenn er vor ihr stirbt, gehört weder das Haus noch der "Wertzuwachs" zu seinem Nachlass.
-- Editiert von User am 13. April 2025 22:31
ZitatKönnte es denn dann beim Nachlass nicht ähnlich sein? :
Sofern der Stiefvater gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist hat er beim Tod seiner Ehefrau keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
Anders sieht es aus, wenn der Ehemann enterbt wird oder das Erbe ausschlägt. Dann hat er Anspruch auf den Pflichtteil (1/8) zzgl. des tatsächlichen Zugewinnausgleichs.
ZitatEr stirbt vor ihr und ein Teil des Wertes oder der Wertsteigerung des Hauses seit Heirat gehören mit zu seinem Nachlass? :
In dem Fall gehört der Zugewinnausglich unter keinen Umständen zu seinem Nachlass.
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