Guten Tag, einer unserer Mieter ist verstorben. Er hat allein in der Wohnung gelebt, seine Erben schlagen das Erbe aus. Im Normalfall wird ja der Mietvertrag von den Erben geerbt und im Regelfall mit der 3-Monatsfrist gekündigt. Wie ist jetzt, wenn der Staat erbt? Übernimmt dieser dann die restliche Mietzahlung? Bei einer wahrscheinlichen Rückzahlung der Betriebs- und Heizkosten ist er ja sicher auch der Empfänger.
alleinlebender Mieter verstorben, Erbverzicht, Mietzahlung
23. September 2024
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Frage vom 23. September 2024 | 20:18
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 17x hilfreich)
alleinlebender Mieter verstorben, Erbverzicht, Mietzahlung
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#1
Antwort vom 23. September 2024 | 20:34
Von
Status: Schüler (385 Beiträge, 71x hilfreich)
"Gibt es keine Erben, geht der Nachlass mitsamt den Pflichten aus dem Mietvertrag auf den Fiskus über. Ist der Nachlass überschuldet, haben Sie als Vermieter allerdings Pech: Dann bleiben Sie auf Ihren Forderungen – und der Räumung – sitzen."
Quelle: https://tinyurl.com/5n6w32f3
#2
Antwort vom 23. September 2024 | 21:50
Von
Status: Richter (8276 Beiträge, 4564x hilfreich)
ZitatWie ist jetzt, wenn der Staat erbt? :
Bevor der Staat Erbe ist, erben ganz weit entfernte Verwandte.
Zitat:Übernimmt dieser dann die restliche Mietzahlung?
Nein.
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#3
Antwort vom 23. September 2024 | 22:36
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 17x hilfreich)
Also würde der Staat, sofern auch der letzte Verwandte das Erbe ausschlägt, auch aus Vermögen nicht für Mietkosten aufkommen, jedoch gern bei einer Rückzahlung der Betriebskosten, die hier vermutlich stattfinden wird, die Hand aufhalten?ZitatNein. :
#4
Antwort vom 23. September 2024 | 22:54
Von
Status: Schüler (385 Beiträge, 71x hilfreich)
Wenn der Nachlass überschuldet ist, gibt es kein Vermögen.
#5
Antwort vom 23. September 2024 | 23:54
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17086x hilfreich)
Zitatjedoch gern bei einer Rückzahlung der Betriebskosten, die hier vermutlich stattfinden wird, die Hand aufhalten? :
Nein, die Rückzahlung der Betriebskosten kann der Vermieter mit den offenen Mietzahlungen aufrechnen.
#6
Antwort vom 24. September 2024 | 08:13
Von
Status: Richter (8276 Beiträge, 4564x hilfreich)
ZitatAlso würde der Staat, sofern auch der letzte Verwandte das Erbe ausschlägt... :
Das Problem ist, dass bei einem überschuldet Nachlass das NG keine weiteren Erben ermittelt und die Erben somit nicht bekannt sind. Außerdemi ist der "Staat" ist icht einfach so Erbe. Das bedarf eines Feststellungsverfahrens.
Diese "Diskussion" hatten wir hier schon oft. Eine Meinung ist, dass der Vermieter die Wohnung (auf eigene Kosten) entrümpeln und neu vermieten sollte. Die andere Meinung ist, dass der Vermieter das nicht tun darf und ein Nachlasspfleger bestellt werden muss.
#7
Antwort vom 24. September 2024 | 10:04
Von
Status: Bachelor (3801 Beiträge, 613x hilfreich)
ZitatBevor der Staat Erbe ist, erben ganz weit entfernte Verwandte. :
Gesucht werden die jedoch nicht, falls die Namen nicht bekannt sind.
Erbermittler wollen für die Arbeit bezahlt werden, ist keines vorhanden, keine Suche.
#8
Antwort vom 24. September 2024 | 11:22
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17086x hilfreich)
ZitatEine Meinung ist, dass der Vermieter die Wohnung (auf eigene Kosten) entrümpeln und neu vermieten sollte. Die andere Meinung ist, dass der Vermieter das nicht tun darf und ein Nachlasspfleger bestellt werden muss. :
Wobei der erste der pragmatische Weg ist und der zweite der juristisch korrekte Weg.
#9
Antwort vom 24. September 2024 | 13:06
Von
Status: Richter (8276 Beiträge, 4564x hilfreich)
ZitatGesucht werden die jedoch nicht, falls die Namen nicht bekannt sind. :
Richtig. Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Erben nicht ermittelt werden.
#10
Antwort vom 24. September 2024 | 16:39
Von
Status: Student (2493 Beiträge, 640x hilfreich)
ZitatEine Meinung ist, dass der Vermieter die Wohnung (auf eigene Kosten) entrümpeln und neu vermieten sollte. Die andere Meinung ist, dass der Vermieter das nicht tun darf und ein Nachlasspfleger bestellt werden muss. :
Das dumme ist nur, dass der VM das was er tun sollte, nicht darf. Und das was er darf nicht immer funktioniert.
#11
Antwort vom 24. September 2024 | 16:56
Von
Status: Richter (8276 Beiträge, 4564x hilfreich)
ZitatDas dumme ist nur, dass der VM das was er tun sollte, nicht darf. :
Wo kein Kläger ist, ist kein Richter.
#12
Antwort vom 24. September 2024 | 19:24
Von
Status: Unbeschreiblich (124660 Beiträge, 40387x hilfreich)
ZitatUnd das was er darf nicht immer funktioniert. :
Warum sollte das bestellen eines Nachlasspflegers nicht funktionieren?
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