Hallo,
Folgene Situation:
Elternteil 1 ist verstorben. Hinterlassung einer Firma mit 2 angeschlossen Häusern und Grundstück (Industriegebiet).
Elternteil 2 und 4 Kinder (davon 2 in der Firma beschäftigt) erben.
Um einen Aufteilungs hick-hack zu vermeiden, wollen die Kinder dass Elternteil 2 alles erbt, damit anschliessend Elternteil 2 per Testamentsregelung das aktuelle Erbe, plus das "kommende" Erbe von Elternteil 2 (Lebensversicherungen etc) gerecht verteilen kann, um später einen erneuten hick-hack zu vermeiden.
Ist das so zu bewerkstelligen, bzw gibt es etwas worauf man speziell achten muss ? Gibt es keine Probleme beim späteren Erbe von Elternteil 2 wenn die 4 Kinder jetzt auf das Erbe von Alternteil 1 verzichten ?
Erbverzicht - Gibt es keine Probleme beim späteren Erbe von zweiten Elternteil?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
#Um einen Aufteilungs hick-hack zu vermeiden, wollen die Kinder dass Elternteil 2 alles erbt#
Wenn kein entsprechendes Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Kinder sind Erben geworden.
#damit anschliessend Elternteil 2 per Testamentsregelung das aktuelle Erbe, plus das "kommende" Erbe von Elternteil 2 (Lebensversicherungen etc) gerecht verteilen kann, um später einen erneuten hick-hack zu vermeiden.#
Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist.
#Ist das so zu bewerkstelligen, bzw gibt es etwas worauf man speziell achten muss ?#
Wenn es kein bindendes Testament gibt, kann die Witwe die Erbfolge nach ihrem Ableben frei verfügen.
#Gibt es keine Probleme beim späteren Erbe von Elternteil 2 wenn die 4 Kinder jetzt auf das Erbe von Alternteil 1 verzichten ?#
Der Sterbefall des Vaters und der künftige Sterbefall der Mutter sind zwei verschiedene Erbfälle.
Die Kinder können nicht zu Gunsten der Mutter das Erbe ausschlagen. In die Erbfolge treten zunächst die ggf. vorhandene Kinder der Ausschlagenden ein.
Man könnte z.B. den Erbteil an die Mutter per notariellem Vertrag übertragen. Ob das aus steuerlicher Sicht sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Hier sollte man sich zunächst steuerlich beraten lassen!
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Mh, ist das nicht möglich oder sinnvoll, dass die Kinder auf beim aktuellen Erbfall auf ihr Erbe verzichten, so dass die Muttes 100% vom Ehemann erbt ?
Das wäre ja dann kein übertrag des Erbes, sonder von vornerein ein Verzicht.
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#Mh, ist das nicht möglich oder sinnvoll, dass die Kinder auf beim aktuellen Erbfall auf ihr Erbe verzichten, so dass die Muttes 100% vom Ehemann erbt ?#
Nein, nicht wenn der Erbfall bereits eingetreten ist (aus dem ersten Beitrag entnehme ich, dass der Vater bereits verstorben ist).
Die Erbfolge müsste zu Lebzeiten des Vaters geregelt werden.
#Das wäre ja dann kein übertrag des Erbes, sonder von vornerein ein Verzicht.#
Wie schon geschrieben, kann man nicht zu Gunsten einer bestimmen Person das Erbe auschlagen.
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Sry dass ich da nochmal nachbohren muss.
Man muss doch (egal ob das zu gunsten einer anderen Person ist) auf sein Erbe im Erbfall verzichten können. Das Erbe verteilt sich dann auf die anderen Erbberechtigten. Und wenn in diesem Fall 4 Kinder verzichten, bleibt nur ein Erbe, die Mutter, über.
Ich habe einen Bekannten, der bekam ein Schreiben, das ein Erbfall von einem Verwandten eingetroffen ist, und dieser Bekannte nun erben sollte. Da aber keiner wusste was zu erben war, und wohl irgendwas mit Schulden im Raum stand, hatten vorher schon die nah Verwandten des verstorbenen auf ihr Erbe verzichtet.
Also musste beim Bekannter dann zum Amt und beim Notar angeben dass er nicht erben will und die Sache war erledigt.
So ähnlich müsste dass doch auch in meinem geschilderten Fall möglich sein oder ?
Eine Ausschlagung wäre der falsche Weg und ein Erbverzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.
Natürlich ist es aber möglich, in einem Erbauseinandersetzungsvertrag den gesamten Nachlass auf Elternteil 2 zu übertragen. Wenn die Kinder sich in diesem Zusammenhang nicht per Erbvertrag absichern, dass sie dann später von Elternteil 2 erben, dann ist Elternteil 2 frei in der testamentarischen Regelung des Nachlasses und könnte z.B. auf die Idee kommen, einen Fremden (z.B. neuen Lebensgefährten) oder einen gemeinnützigen Verein als Erben einzusetzen.
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Eine Ausschlagung wäre der falsche Weg und ein Erbverzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.
Natürlich ist es aber möglich, in einem Erbauseinandersetzungsvertrag den gesamten Nachlass auf Elternteil 2 zu übertragen. Wenn die Kinder sich in diesem Zusammenhang nicht per Erbvertrag absichern, dass sie dann später von Elternteil 2 erben, dann ist Elternteil 2 frei in der testamentarischen Regelung des Nachlasses und könnte z.B. auf die Idee kommen, einen Fremden (z.B. neuen Lebensgefährten) oder einen gemeinnützigen Verein als Erben einzusetzen.
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Eine Ausschlagung wäre der falsche Weg und ein Erbverzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.
Natürlich ist es aber möglich, in einem Erbauseinandersetzungsvertrag den gesamten Nachlass auf Elternteil 2 zu übertragen. Wenn die Kinder sich in diesem Zusammenhang nicht per Erbvertrag absichern, dass sie dann später von Elternteil 2 erben, dann ist Elternteil 2 frei in der testamentarischen Regelung des Nachlasses und könnte z.B. auf die Idee kommen, einen Fremden (z.B. neuen Lebensgefährten) oder einen gemeinnützigen Verein als Erben einzusetzen.
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