bald verliere ich die nerven

16. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
likeme
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
bald verliere ich die nerven

am besten ist, man erbt gar nichts. folgender sachverhalt:

eltern sterben, kinder enterbt, Erbe geht an 2 enkelkinder. eine volljährig die andere nicht. die nicht volljährige erhält testmanetsvollstrecker bis 23. lebensjahr. dies darf aber weder mutter noch vater der nicht volljährigen sein.

1. die andere erbin will den testamentsvollstrecker nicht zahlen. wie ist er zu zahlen? hab hier im forum schon antworten bekommen, aus dem gesamteerbe von allen erben. ich hoffe das stimmt!

2. noch ist ein mieter im haus, den die mutter der volljährigen erbin gekündigt hat. er zieht zum 31.12.12 aus. wer macht die abrechnung für die nebenkosten? die volljährige erbin hat der mutter der nicht volljährigen erbin gesagt, dass sie das nicht darf. als diese dann sagt, sie macht die abrechnung nicht, aus diesem grund, kommt die mutter der volljährigen erbin und sagt, sie, die mutter der nicht volljährigen erbin müsse die abrechnung machen, weil die beiden mütter zusammen den mietvertrag im auftrag der verstorbenen getätig haben.

bin total genervt und habe noch 1000 andere fragen dazu, aber das erstmal die wichtigsten. werde mir nächste woche aber einen antwaltstermin geben lassen.

danke schon mal für eure auskunft und hilfe



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1344x hilfreich)

Dann beantragen Sie doch beim Nachlassgericht die
Einsetzung eines Nachlassverwalters der gleichzeitig
die Testamentsvollstreckung erledigt.
Der bekommt je nach Aufwand 3 - 5 % des Nachlasses.

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#2
 Von 
likeme
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Einen Nachlassverwalter? Was genau macht der und was bringt er mir?

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#3
 Von 
likeme
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

kann mir vielleicht jemand die §§ 181 BGB und 2209 bzw 2007 BGB erklären? Diese stehen nämlich im Testament und was ich da lese hört sich nicht gut an.

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#4
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 608x hilfreich)

Du hast ja bald den Termin beim Anwalt, der kann dir alle Fragen viel besser beantworten, weil er das ganze Testament und nicht nur ein paar Stichworte daraus lesen kann!

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#5
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 516x hilfreich)

Auch die enterbten Kinder haben ein Recht auf ihren Pflichtanteil und zwar zahlbar in Geld von den Erben.
Sind die beiden Enkel gemeinschaftliche Erben, dann müssen sie auch gemeinschaftlich zahlen.
Scheinbar wollten die Großeltern, dass für das nicht volljährige Enkelkind bis zum 23. Geburtstag jemand das Geld verwaltet - und dies sollen nicht die gesetzlichen Vormünder (sprich hier Eltern) sein.
Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, das jeder aus dem Testament erhält, was ihm zusteht.
Der Nachlassverwalter verwaltet auch über eine Aufteilung (z.B. an die Pflichtteilsbereichtigten ja sofort) hinaus das Erbe.
Die Mutter der Nicht-Volljährigen hat überhaupt nichts mit dem Erbe oder Mietverträgen u.ä. zu tun.
Die Mutter der Volljährigen hat auch nichts mit dem Erbe ihres Kindes zu tun und darf nicht in deren Namen handeln.
Beide Enkel bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinschaftlich handeln. Für die Nicht-Volljährige muss dies scheinbar der Nachlassverwalter tun.
Bei Minderjährigen und Immobilien-Erbe kommt das Amtsgericht/Jugendamt dazu.

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