Kinderbetreuung nach Trennung

28. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderbetreuung nach Trennung

Guten Abend,

meine Frau hat sich vor 4 Wochen von mir getrennt. Sie ist in einer Nacht und Nebel Aktion mit den Kindern ausgezogen ohne mich darüber zu informieren.
Sie lebt jetzt mit den Kindern bei ihrer Tante in einer separaten Wohnung. Es kam jetzt schon mehrfach vor, dass sie bei der Übergabe der Kinder nicht anwesend war, sondern die Kinder vom Opa oder Verwandten zu mir gebracht wurden. Heute war ausgemacht, dass ich die Kinder zu einer bestimmten Uhrzeit zu ihr bringe, sie war wieder nicht da sodass ich die Kinder bei ihrer Tante abgeben musste.
Auf WhatsApp wo sie sei etc bekomme ich regelmäßig einfach keine Antwort. Sie geht mir vollkommen aus dem Weg und ignoriert mich.
Jetzt wäre meine Frage ob sie das so durchziehen darf, weil ich bin der Meinung, wir beide sind die Erziehungsberechtigten und haben uns die Kinder zu übergeben.
Ich halte ihr Verhalten für absolut unangemessen, ich komme mir vor wie im Kindergarten.

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34 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Tom9898):
Jetzt wäre meine Frage ob sie das so durchziehen darf, weil ich bin der Meinung, wir beide sind die Erziehungsberechtigten und haben uns die Kinder zu übergeben.


Ja sie darf, Sie werden ja am Umgang nicht gehindert.

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#2
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Tom9898):
Jetzt wäre meine Frage ob sie das so durchziehen darf, weil ich bin der Meinung, wir beide sind die Erziehungsberechtigten und haben uns die Kinder zu übergeben.


Ja sie darf, Sie werden ja am Umgang nicht gehindert.


Es geht ja nicht um den Umgang. Ich bin mit der Handhabung ihrerseits nicht einverstanden da ich nicht will, dass meine Kinder von der Verwandtschaft beaufsichtigt werden. Sie ist die Mutter. Sie hat sich um sie zu kümmern.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Tom9898):
Ich bin mit der Handhabung ihrerseits nicht einverstanden


Das ist aber Ihr ureigenstes Problem. Die Mutter will sich (warum auch immer) derzeit mit Ihnen nicht auseinandersetzen, das ist ihr gutes Recht.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Tom9898):
Ich bin mit der Handhabung ihrerseits nicht einverstanden


Das ist aber Ihr ureigenstes Problem. Die Mutter will sich (warum auch immer) derzeit mit Ihnen nicht auseinandersetzen, das ist ihr gutes Recht.

Trotzdem kann ich ja wohl verlangen , dass sie bei Übergabe der Kinder anwesend ist und dies nicht durch Dritte mit denen ich nicht einverstanden bin abgewickelt wird.

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#5
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Nein, so wie Sie sich aufführen ist es sehr vernünftig, dass die Mutter die Kinder überbringen lässt.
Die Mutter darf die Kinder bei Verwandten, Bekannten und Freunden lassen, das ist ihr gutes Recht.
Sie muss sich auch nicht mit Ihnen treffen, das ist ebenfalls ihr gutes Recht.

Sie haben keinerlei Recht an ihrer Frau.

-- Editiert von Besserweiß am 28.04.2019 19:36

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Nein, so wie Sie sich aufführen ist es sehr vernünftig, dass die Mutter die Kinder überbringen lässt.
Die Mutter darf die Kinder bei Verwandten, Bekannten und Freunden lassen, das ist ihr gutes Recht.
Sie muss sich auch nicht mit Ihnen treffen, das ist ebenfalls ihr gutes Recht.

Sie haben keinerlei Recht an ihrer Frau.

-- Editiert von Besserweiß am 28.04.2019 19:36

Was soll das denn heißen,, so wie ich mich aufführe?
Sie verstößt gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ich verlange nur, dass sie Verantwortung für die Kinder übernimmt und sie das Problem nicht so handhabt wie es ihr gerade passt.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Tom9898):
Trotzdem kann ich ja wohl verlangen


Wie kommen Sie darauf?

Zitat (von Besserweiß):
Sie haben keinerlei Recht an ihrer Frau.


Stimmt und um es zu vervollständigen: Sie hatten nie irgendein Recht an Ihrer Frau.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Tom9898):
Sie verstößt gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


Worauf fußt diese Meinung? Ich sehe hier keinerlei Verstöße gegen irgendwelche Rechte.

Zitat (von Tom9898):
Ich verlange nur, dass sie Verantwortung für die Kinder übernimmt und sie das Problem nicht so handhabt wie es ihr gerade passt.


Man(n) bekommt eben nicht immer was man(n) verlangt ... Sie haben das Umgangsrecht für die Kinder, und nicht für die Frau. Sie will (aus welchen Gründen auch immer) wohl absolut keinen Kontakt, und das steht ihr zu. Gewöhnen Sie sich einfach dran.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Sie verstößt nicht gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das ist nur einfach noch nicht gerichtlich geklärt, das ist alles.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Tom9898):
Trotzdem kann ich ja wohl verlangen


Wie kommen Sie darauf?

Zitat (von Besserweiß):
Sie haben keinerlei Recht an ihrer Frau.


Stimmt und um es zu vervollständigen: Sie hatten nie irgendein Recht an Ihrer Frau.


Mein Gott wo bin ich denn hier gelandet?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Sie verstößt nicht gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das ist nur einfach noch nicht gerichtlich geklärt, das ist alles.

Selbstverständlich tut sie das. Sie ist mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus ihne mein Einverständnis ausgezogen. Sie kann ja gehen wohin sie will.
Die Kinder haben hier ihr Zu Hause und somit ihren gewohnten Lebensraum. Von daher verstößt sie dagegen.
Belesen sie sich, bevor sie in einem Forum Ratschläge verteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie hatten nie irgendein Recht an Ihrer Frau.


Da hat der ältere Vorschreiber nicht ganz recht, siehe § 1353 BGB .

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#13
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Ich arbeite in diesem Bereich.
Nein, das ABR ist einfach nicht geklärt. Sie haben im Moment beide das ABR. D.h. Sie können nicht alleine bestimmen, dass die Kinder bei Ihnen bleiben.
In diesem Fall wird immer einer benachteiligt, liegt einfach in der Natur der Dinge.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Tom9898):
Selbstverständlich tut sie das. Sie ist mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus ihne mein Einverständnis ausgezogen. Sie kann ja gehen wohin sie will.
Die Kinder haben hier ihr Zu Hause und somit ihren gewohnten Lebensraum. Von daher verstößt sie dagegen.
Belesen sie sich, bevor sie in einem Forum Ratschläge verteilen.


Nun lassen Sie sich gerne gerichtlich eines besseren belehren, aber auch da werden SIe an Ihre Grenzen stoßen. Ihre Frau verstößt gegen keinerlei rechtliche Vorschriften, das wird der Anwalt Ihnen gewiss auch schon mitgeteilt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Tom9898):
Selbstverständlich tut sie das. Sie ist mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus ihne mein Einverständnis ausgezogen. Sie kann ja gehen wohin sie will.
Die Kinder haben hier ihr Zu Hause und somit ihren gewohnten Lebensraum. Von daher verstößt sie dagegen.
Belesen sie sich, bevor sie in einem Forum Ratschläge verteilen.


Nun lassen Sie sich gerne gerichtlich eines besseren belehren, aber auch da werden SIe an Ihre Grenzen stoßen. Ihre Frau verstößt gegen keinerlei rechtliche Vorschriften, das wird der Anwalt Ihnen gewiss auch schon mitgeteilt haben.

Das sieht mein Anwalt anders.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Ah, warum sind dann die Kinder nicht bei Ihnen, wenn das der Anwalt doch anders sieht?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Nein, das ABR ist einfach nicht geklärt. Sie haben im Moment beide das ABR. D.h. Sie können nicht alleine bestimmen, dass die Kinder bei Ihnen bleiben.
In diesem Fall wird immer einer benachteiligt, liegt einfach in der Natur der Dinge.


So sieht es wohl aus. Löblicherweise findet jedoch Umgang mit den Kindern statt.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 28.04.2019 19:58

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Tom9898):
Das sieht mein Anwalt anders.


Ja klar :) und der Anwalt der Gattin sieht es wie die Gattin, lernen Sie einfach damit zu leben und warten SIe die gerichtliche Entscheidung ab ...

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Tom9898
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Ah, warum sind dann die Kinder nicht bei Ihnen, wenn das der Anwalt doch anders sieht?

Weil ich das Ganze nicht auf dem Rücken der Kinder austragen will.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Ich versuche mal, etwas zu deeskalieren.

Dieses Forum ist nicht dafür da, dem Fagesteller, koste es was es wolle, in aussichtslose Verfahren zu treiben, mit allen Kostenfolgen und allen weiteren Verhärtungen. Das hilft niemandem, vor allen Dingen nicht den Kindern.

Aufenthaltsbestimmungsrecht haben beide Elternteile. Dies bedeutet nicht, dass alles einvernehmlich geschehen muss. Wenn das eine Elternteil die Kids beim Auszug mitgenommen hat, Du damit nicht einverstanden bist, dann musst Du klagen, das Familiengericht guckt dann, welcher Aufenthalt dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Umgang: das andere Elternteil bzw. die Kids haben einen Anspruch auf Umgang. Dieser wird ja auch eingeräumt. Das ist schon mal als Ansatz gut. Wenn die Kids und die Mutter nicht weit weggezogen sind, dann musst Du letztlich die Kids am neuen Wohnort abholen und zurückbringen. Und Du hast keinen Anspruch darauf, da auf die Mutter zu treffen. Ist vielleicht auch sinnvoll, wenn das nicht passiert.

Mensch, Ihr seid gerade mal einen Monat getrennt. Da ist noch gar nichts verarbeitet. Auf beiden Seiten nichts. Auf Dich kommen Berge von Problemen zu. Bitte such einen Anwalt auf und lass den das in geordnete Bashnen bringen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Peterpan99
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

Wenn Sie die Vermutung haben, dass die Kinder ihre Mutter gar nicht sehen, diese nicht vor Ort ist oder gar ihr Sorgerecht verletzt, teilen Sie dies bitte dem Anwalt mit. Sollten die Großeltern oder andere Verwandte nachweislich kein geeigneter Umgang sein, behalten Sie die Kinder nach anwaltlicher Beratung bei sich. Vergessen Sie nicht Betreuungsunterhalt für sich und Kindesunterhalt zu beantragen sowie sicher zu stellen, dass auch Sie das Kindergeld erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ja, aber das Problem ist, das der Fragesteller hier zwei Problemkreise vermischt:
(a) Hätte die Mutter die Kinder überhaupt ohne Einverständnis des Vaters mitnehmen dürfen?
(b) Muss die Mutter bei der Übergabe der Kinder persönlich anwesend sein?

Die Antwort auf Frage (a) ist "nein".
Allerdings ist die Anwort auf Frage (b) auch "nein".

Die Tatsache, dass der Nacht-und-Nebel-Auszug der Mutter mit den Kindern ziemlich eindeutig illegal war, ändert nichts daran, dass die Antwort auf Frage (b) immer noch bei "nein" bleibt.

Wenn der Vater nicht damit einverstanden ist, dass die Kinder bei der Mutter wohnen, wird ein Gericht entscheiden müssen, ob die Kinder besser bei der Mutter oder besser beim Vater aufgehoben sind.
Egal wie das Gericht entscheidet - die Antwort auf Frage (b) wird dann immer noch "nein" sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Ich teile Deine Ansicht, wobei ich (a) etwas differenzierter sehe. Im Gesetz steht nicht, dass bei gemeinsamen Sorgerecht vorab bei Streitigkeiten Kinder von einem Berechtigten nicht aus der vormals gemeinsamen Wohnung verbracht werden dürfen. So Gerichtsverfahren können sich ewig hinziehen, und in dieser Zeit sollen die Streithähne noch gemeinsam unter einem Dach leben? Das funktioniert in der Praxis doch gar nicht. Kann auch nicht funktionieren. Das sehen die Gerichte auch so. Deshalb ist wichtig, dass im Falle des Streits hinsichtlich des zukünfigen Aufenthalts der Kinder unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Deshalb ist wichtig, dass im Falle des Streits hinsichtlich des zukünfigen Aufenthalts der Kinder unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.


Ohne mich in Mutmaßungen ergehen zu wollen, die Mutter ist in einer "Nacht- und Nebelaktion" aus der ehelichen Wohnung geflüchtet, da wird es eine Vorgeschichte zu geben. Beide Parteien sind (wohl) anwaltlich vertreten und ich gehe davon aus, dass beide Parten bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bereits tätig geworden ist.



-- Editiert von AltesHaus am 29.04.2019 09:14

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Das ging mir auch durch den Kopf. Vielleicht fürchtete sie auch nur eine Eskalation. Und die entspricht keinesfalls dem Kindeswohl. Eine Eskalation kann es auch geben, wenn man sich nur sieht, etwa bei Übergabe der Kinder. Ist eine sehr weise Entscheidung, diese Übergabe der Kinder durch dritte Personen durchführen zu lassen. Quasi als Puffer zwischen den Nocheheleuten. Also, man sollte die juristische Klärung der Angelegenheit den Fachleuten überlassen, ansonsten froh sein, dass es zu keiner direkten Konfrontation kommt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Tom9898):
Sie ist mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus ihne mein Einverständnis ausgezogen.
Das kommt bei Trennungen durchaus vor. Das ist hinnehmbar.
Es ist für dich auch hinzunehmen, dass die Kinder derzeit nicht direkt von deiner Frau an dich übergeben bzw. von dir übernommen werden. Das wird sich im Laufe der Trennungsauseinandersetzung regeln lassen. Dafür sind eure Anwälte schon tätig.
Der Link in Beitrag #22 gibt deine Situation nicht wieder.
Je nach Situation: Ein Elternteil darf auch zunächst die Kinder in Nacht-und Nebel-Aktionen ohne Einverständnis des anderen Elternteils mitnehmen. Kommt eben drauf an. zB auf die Verhinderung der Kindeswohl-Gefährdung

-----------------------------------
@wirdwerden
Bisher ist hier NICHT zu lesen, dass jemand den TE in aussichtlose Verfahren treiben will. Ganz im Gegenteil.
Zitat (von wirdwerden):
Aufenthaltsbestimmungsrecht haben beide Elternteile.
Wurde längst festgestellt. Vom Forum. Nur der TE siehts energisch unrichtig anders.
Zitat (von wirdwerden):
Bitte such einen Anwalt auf und lass den das in geordnete Bashnen bringen.
Auch schon passiert. Zumindest der Gang zum Anwalt.
Zitat (von wirdwerden):
Deshalb ist wichtig, dass im Falle des Streits hinsichtlich des zukünfigen Aufenthalts der Kinder unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.
Nun ja. Zuerst mal ist ein Anwalt schon mit Mandat *versorgt.*

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Link in Beitrag #22 gibt deine Situation nicht wieder.
Je nach Situation: Ein Elternteil darf auch zunächst die Kinder in Nacht-und Nebel-Aktionen ohne Einverständnis des anderen Elternteils mitnehmen. Kommt eben drauf an. zB auf die Verhinderung der Kindeswohl-Gefährdung


Lieber Anami,

könntest Du bitte Deine These, dass der von mir in Antwort #22 verlinkte Beitrag nicht die Situation des Fragestellers widerspiegelt, basierend auf den Annahme, dass eine Kindeswohlgefährdung hier nicht vorgelegen hat - etwas anderes ergibt sich ja auch nicht aus der Sachverhaltsschilderung, bitte kurz begründen?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Lieber Ratsuchender
gern doch:
In dem Link: Ich möchte mich von meinem Mann trennen.
hier:

Zitat (von Tom9898):
meine Frau hat sich vor 4 Wochen von mir getrennt. Sie ist in einer Nacht und Nebel Aktion mit den Kindern ausgezogen ohne mich darüber zu informieren.


Ergo:
Lt. Link gibt es die Absicht, sich zu trennen. Der RA verweist zu Recht auf das gemeinsame Sorgerecht und auf die juristischen Wege bzw. Hürden.
Lt. TE ist die Trennung schon erklärt und vollzogen. Es entfällt die vorherige Zustimmung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Ich erlaube mir, dass anders zu sehen.

Die Eltern haben bekanntlich das gemeinsame Sorgerecht. Insoweit müssen Sie auch gemeinsam entscheiden, wo ihre Kinder leben sollen. Zunächst war das ja die eheliche Wohnung. Da, abgesehen von Fragen des alltäglichen Lebens, die hier ja eben nicht vorlagen, nur die Eltern gemeinsam die Kinder betreffende Entscheidungen wirksam treffen können, musste in Ermangelung der Zustimmung des Kindsvaters zum Wohnungswechsel zur Tante alles so bleiben wie es ist. Mithin durfte die Kindsmutter die gemeinsamen Kinder nicht kurzerhand mitnehmen, weder tagsüber noch bei "Nacht und Nebel".

Das Argument, dass bereits Tatsachen geschaffen wurden, kann nicht tragen, nachdem die Kinder widerrechtlich durch die Kindsmutter den Aufenthalt gewechselt haben. Andernfalls würde die Regelung keinen Sinn machen.

Wäre es nämlich anders, dann müsste der Kindsvater ja einfach die Kinder - meinetwegen ebenfalls bei "Nacht und Nebel" – mit dem gleichen Argument zurückholen dürfen. Hauptsache es wurden Fakten geschaffen. Man stelle sich das einmal vor.

1x Hilfreiche Antwort

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