Ich habe heute seit längeren mein Konto überprüft, und musste sehen das knapp 5.000 € auf mein Konto überwiesen wurden.
Ich habe gleich geschaut von wem es kommt. Es stammt vom Finanzamt wegen Rückerstatung der Steuern letzten jahres.
Ich geh aber noch zur Schule und zahle keine Steuern.
Das Geld liegt nun schon seit 10 Tagen auf mein Konto und es hat sich bisher keiner bei mir gemeldet.
Frage: Darf ich rein rechtens das geld behalten, wenn sich keiner bei mir meldet ?
Und kann das geld ohne zutun von meiner seite aus, wieder zurück überwiesen werden ?
Ich will mich nicht starfbar machen, aber wenn sich niemand meldet, würde ich das geld gerne behalten.
Falsche Überweisung, Geld behalten ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



genau die geschilderte problematik habe ich schon mehrfach durchgemacht.
Eine Pflicht, den Fehler zu melden, gibt es wohl nicht. Allerdings gibt es für dich auch keine Möglichkeit (außer Verjährung), das Geld zu behalten, wenn die falsche Überweisung bemerkt wird.
'Darf ich rein rechtens das geld behalten, wenn sich keiner bei mir meldet ?' -->nein, es ist nunmal nicht Dein Geld...außerdem wird das FA (spätestens, wenn der eigentliche Empfänger nachfragt, wo sein Geld bleibt ) irgenwann nachforschen, wohin sie versehentlich überwiesen haben.
Hast Du das Geld dann ausgegeben, hast Du ein Problem...
Wenn es ein Buchungsfehler innerhalb der Bank war, kann das Geld u.U. auch ohne Dein Zutun wieder verschwinden.
Ich an Deiner Stelle würde das FA über den Fehler informieren.
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genau! Genieße solange den üppigen Zinsvorteil, und rahme dir die Ausdrucke ein
Auf keinen Fall abheben und ausgeben.
'Darf ich rein rechtens das geld behalten, wenn sich keiner bei mir meldet ?'
--- Keine Angst, das Finanzamt wird sich bei dir melden, da kannst du ganz sicher sein.
'Und kann das geld ohne zutun von meiner seite aus, wieder zurück überwiesen werden'
--- Ohne Gerichtsbeschluss nicht, aber du bist trotzdem zur Herausgabe verpflichtet.
Viele Grüße, Michael
ok dann werde ich mich wohl melden müssen, danke an alle ^^
wär auch zu schön um wahr zu sein ^^
Nö, melden mußt du dich nicht.
Viele Grüße, Michael
Melde dich nicht sondern packe alles (scheint ja ne größere Summe zu sein) auf nen Tagesgeldkonto was immerhin bei der DIBA zB 3 % bringt. Und dann warten bis die sich melden. Irgendwann verjährt das natürlich auch. Genieße einfach die Zinsen solange es geht.
was würde passieren, wenn er fest daran glaubt, dass das Finanzamt ihm eine Freude machen will und ihm diesen schönen Batzen überwiesen hat.
Hurra, er geht in den nächsten P.u.f.f. und macht sich einen schönen Abend. 3 Tage später sagt das Finanzamt: Nee, nee, war ein Irrtum. Und nun? Er ist doch, wie heißt es doch so schön, entreichert.
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
In der Fassung, gültig ab 01.01.2002
Zuletzt geändert durch ... zur Liste aller Änderungen
Art. des Gesetzes vom 22.06.2003 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs S. 738 (Bundesgesetzblatt I, J. 717, Nr. 21, S. 717)
§818 Umfang des Bereicherungsanspruchs (Regelung seit 01.01.2002 )
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
oder hier:
RECHTSFOLGEN
1. Herausgabe nach § 812 I 1 1.Alt
Soweit der ursprüngliche Gegenstand selbst noch vorhanden ist,
ist er herauszugeben.
(Nutzungen und Surrogate sind nach § 818 I herauszugeben,
dabei ist der Vorrang des EBV zu beachten).
2. Wertersatz nach § 818 II
Ist die Herausgabe nach § 812 I 1 1.Alt oder § 818 I nicht mehr
möglich, dann tritt an seine Stelle der Anspruch auf Wertersatz.
Herauszugeben ist hier aber nur der objektive Wert der Sache,
nicht der jeweilige Erlös / Preis (anders als bei § 816).
3. Entreicherung nach § 818 III
§ 818 III kann nur einen Abzugsposten bilden. Er ist dispositiv
und gilt nur, falls nicht bereits verschärft gehaftet wird.
§ 818 III bedeutet:
Wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, ist der
Schuldner entreichert, er muss deshalb nichts herausgeben.
Voraussetzung ist aber, dass keinerlei wirtschaftlicher Vorteil bei
ihm verblieben ist. Folgende Möglichkeiten können auftreten:
A. Das ursprünglich Erlangte ist nicht mehr vorhanden:
Eine Bereicherung besteht nur insoweit fort, als der Empfänger
sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat.
1. Ist das Empfangene untergegangen, ist die Bereicherung
insoweit weggefallen. Ein Vorteil kann aber dann verblieben
sein, wenn der Bereicherte eigene Aufwendungen erspart hat,
also wenn der Bereicherte ohne die Leistung üblicherweise
selbst Kosten hätte aufwenden müssen, die er jetzt gespart
hat.
2. Ist das Empfangene aber für Luxusausgaben verwendet
worden, ist die Bereicherung weggefallen.
3. Gleiches gilt, wenn das Aktivvermögen des Empfängers den
Anspruch nicht mehr deckt.
4. Bei Weggabe der Sache gilt: Entreicherung nur bei
Verschenken, bei Verkauf ist der Erlös bis zur Höhe des
objektiven Werts der Sache herauszugeben.
5. Keine Entreicherung bei Schuldentilgung (aber nur, sofern
Bereicherung ursächlich dafür war!). Keine Entreicherung bei
Anspruchserwerb gegen Dritten.
B. Das ursprünglich Erlangte ist noch vorhanden:
Auch hier kann Entreicherung eintreten, nämlich insoweit, als der
Empfänger sonstige Vermögensnachteile erlitten hat, die mit dem
Bereicherungsvorgang im Zusammenhang stehen. Dann verkürzt
der Bereicherungsanspruch sich entsprechend. Beachtlich sind:
1. Alle Verwendungen auf die erlangte Sache.
2. Kosten des Erwerbs, z.B. Frachtkosten. (Aber: im Bereich der
Nichtleistungskondiktion dürfen Leistungen an Dritte nicht
abgezogen werden, Beispiel: der an den Dieb gezahlten
Kaufpreis.
3. Folgeschäden, die der Bereicherte infolge der
Vermögensverschiebung erlitten hat.
4. Alle Aufwendungen, Ausgaben und Vermögensnachteile, die
der Empfänger im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des
vermeintlichen Vermögenszuwachses erlitten hat.-Zitat Ende-
....also davon kein Auto kaufen, dann bist du nicht entreichert.:)
in dem Zusammenhang stellt sich mir eine ganz andere Frage. Was passiert, wenn der TE Bafög Empfänger wäre :-)
Ab wann geht das Geld in den eigenen Bestand über (6 mon oder 3 Jahre ?)
Ab welchem Moment müßte man dann meldung beim Bafög Amt machen?
Wie wäre das ganze zu versteuern, wenn man den Eigentum ersessen hat.
schlimmer wäre es, wenn er Hartz IV Empfänger wäre und seine Kontoauszüge der ARGE vorlegen müßte. Die würden doch erst einmal sagen: Junge, du mußt das Geld erst verbrauchen, von uns bekommst du nichts.
Ob er denen erzählt, war nur ein Irrtum des Finanzamtes, ob die es ihm glauben?
Kann ich mir nicht vorstellen. Was passiert, wenn er es dann tatsächlich verbraucht, Essen, Miete etc. Zahlt die ARGE das Geld an das Finanzamt zurück?
Und dann?
@Pawel
Ich habe hier noch Eimerchen und Schübchen, geh damit spielen.
Ich habe nicht gesagt, dass er entreichert ist.
Dazu muß er einiges beachten.
@ emg-knobi:
...jetzt weißt Du genau bescheid - oder??
[[...und falls nicht kann eirene113 bestimmt noch ausführlicher übers Kondiktionsrecht schreiben??]]
-----------------
" "
wenn du dir den Beitrag und die Anhänge durchlesen würdest, dann würde es in deinem Kopf -klick- machen oder rede mal mit einem Juristen deines Vertrauens.
finde nicht, dass das Brei ist.
Es gibt nun mal, ob du willst oder nicht, den Begriff einer Entreicherung.
Ob man dass in diesem Fall anwenden könnte, kann ich dir nicht sagen, da ich kein Jurist bin.
Aber man kann auch nicht vorab sagen, dass es nicht geht.
Habe ich geschrieben, dass er als entreichert gilt? Ich habe nur gefundene Beiträge zu diesem Thema hier reingesetzt. Mal richtig lesen junger Mann.
....und sollte ich mal das Glück haben, dass mir das Finanzamt mal etwas Gutes tut, dann weiß ich, wie ich mit diesem Thema umzugehen habe.
Es ist aber schön, dass du zumindest mal 2 Sätze schreiben kannst.
Ach, hat Pawel wieder ein neues Opfer gefunden, das er anpöbeln kann? Hat es bei mir keinen Spaß mehr gemacht?
Mal wieder schade für den Fragesteller...:(
ich lass mir doch von diesem Typen nicht befehlen, was ich schreiben darf oder nicht.
Der stammelt doch nur seine 2 Sätze zusammen.
Es wäre aber schön, Normi, wenn du ihn wieder übernimmst.
Wo seht Ihr hier einen Beitrag von Pawel? Oder hat er einen neuen Nick?
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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
wurde vom Admin gelöscht
*wurde vom Admin gelöscht*
Welchen Sinn hatte das? Seine Postings hier waren nicht aggressiver als sonst. Soweit ich das aber überblicken kann, darf Pawel aber sonst weitermachen.
Zur Not hat er ja noch seinen zweiten Account, den Bronko...
Also in den anderen Threads ist er noch da und nicht gelöscht worden. Komisch das ganze.
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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
--- editiert vom Admin
Sind wir hier im Kindergarten oder was?
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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
--- editiert vom Admin
@Pawel
Netter aber alberner Versuch, uns davon zu überzeugen, du hättest die 123recht-Seiten gehackt und deine Beiträge selber gelöscht.
Ich würde vorschlagen, du nennst uns einen Thread, in dem du uns das ganze nochmal demonstrierst...
Wurde einfach Zeit, daß der Admin dir einen Denkzettel für dein gegen diverse User gerichtetes Auftreten verpaßt.
@Eirene
Danke, ich möchte den Pawel nicht wiederhaben. Erinnert mich in seiner Art zu sehr an die gute alte Mam (falls du dich an die noch erinnern kannst).
Und jetzt?
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