Liebe Mitstreiter,
wir haben nach Abschluss von Installationsarbeiten, die lt. Aufstellung am 4.11.2008 beendet wurden, heute(!), d.h. mehr als 3 Jahre später, die Rechnung erhalten.
Ist diese Rechnung nicht verjährt und musst damit auch nicht mehr bezahlt werden?
Vielen Dank im Voraus für ein Feedback
Joachim
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Rechnung nach über 3 Jahren erhalten - verjährt?
2. Januar 2012
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Frage vom 2. Januar 2012 | 16:11
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung nach über 3 Jahren erhalten - verjährt?
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#1
Antwort vom 2. Januar 2012 | 17:03
Von
Status: Beginner (79 Beiträge, 49x hilfreich)
Wann waren die Leistungen für die Installationsarbeiten fällig? Gab es damals schon eine Rechnung oder zumindest ein Dokument, wo stand, wieviel wann bezahlt werden muss?
quote:<hr size=1 noshade>Im § 199 BGB steht:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. <hr size=1 noshade>
Wenn der Anspruch auf die Zahlung in 2008 entstanden ist, ist man in 2012 fein raus. Letztendlich wusste der Gläubiger schon 2008, dass ihm die Zahlung zusteht.
i.d.R. ist es so, dass eine Forderung aus 2008 am 31.12.2011 verjährt ist. Man sollte jetzt noch 2 Wochen warten und schauen, ob eine Klage oder noch ein Mahnbescheid (ausgestellt vor dem 01.01.2012) zugestellt wird.
Sollte man aber eine Teilzahlung leisten oder ein Anerkenntnis unterschrieben, ist es Aus mit der Verjährung.
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-- Editiert fragenachrat am 02.01.2012 17:04
#2
Antwort vom 2. Januar 2012 | 21:50
Von
Status: Schüler (276 Beiträge, 128x hilfreich)
Aber ACHTUNG
Ein Mahnbescheid Hemmt nicht unbedingt die Verjährungsfrist. Siehe wie folgt.
quote:
Allerdings urteilte BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder eine nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn "die Individualisierung" nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99). Darum sollten Sie einen Mahnbescheid über einen Spezialisten einreichen.
Falls ein Mahnbescheid kommt, hast du vielleicht Glück und dieser ist unzureichend. Also prüfen. : )
Sollte es wie vom BGH geschildert sein, diesen Wiedersprechen.
-- Editiert Monopolist am 02.01.2012 21:52
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#3
Antwort vom 5. Januar 2012 | 12:14
Von
Status: Praktikant (935 Beiträge, 302x hilfreich)
quote:
und musst damit auch nicht mehr bezahlt werden?
Bei der Verjährung wird meist ein Denkfehler begangen - die Verjährung besagt nicht, das die Zahlungspflicht erloschen ist, sondern nur das die Forderung nicht mehr eingeklagt werden kann.
Bei Handwerkerrechnungen wäre ich vorsichtig - nicht das die wegen Eigentumsvorbehalt die Leitungen wieder rausreissen o.a.
Für erbrachte und einwandfreie Leistungen sollte man auch zahlen!

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" Gruss aus Offenbach"
-- Editiert OFentsch am 05.01.2012 12:15
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