Hallo zusammen,
kennt vielleicht jeder!?
Man geht am Zeitschriftenständer in einem Geschäft vorbei, man sieht eine Zeitschrift mit einer großen Überschrift, die einen neugierig macht, man nimmt die Zeitschrift, schaut im Inhaltsverzeichnis nach, auf welchen Seiten sich die Titelstory befindet, überfliegt kurz die dortigen Überschriften und den Inhalt und entscheidet dann, ob man sie kauft oder wieder zurücklegt.
Ist dieses Blättern, dieses kurze Überfliegen des Textes, das ja letztlich doch -lesen ist, erlaubt?
Darf der Lebensmittelmarktinhaber dem Kunden dieses "Lesen" verbieten: "Entweder Sie kaufen die Zeitschrift oder Sie legen die wieder zurück!"?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
DU
PS: Gibts dazu evtl. sogar eine Rechtsgrundlage (Urteil ...)?
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Ungekaufte Zeitschriften lesen im Geschäft erlaubt
Durchs pure Lesen und darin Blättern wird die Zeitschrift nicht entwertet. Bedeutet im Klartext: Das reine Druchblättern im Laden verpflichtet noch zu gar nichts. Erst wenn die Ware beschädigt wird, also Eselsohren gemacht, oder Seiten eingerissen werden, dann kann der Händler Geld vom Kunden verlangen.
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Aha ...
und dazu bitte eine Rechtsgrundlage! Muss ja irgendwo irgendwann von irgendwelchen Leuten mal festgehalten worden sein, oder!?
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
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Bis zum Verkauf ist der Zeitungshändler Eigentümer der
Zeitung. Er allein bestimmt was bis dahin mit seiner Zeitung
passiert.
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Der Zeitungsladen ist keine Bibliothek. Also kann der Händler auch bestimmen, was mit seinen Zeitungen, denn bis zum Verkauf sind sie das, passiert. Er kann es also halten wie ein Autohändler und Probelesen erlauben wie eine Probefahrt, er kann auch verlangen, dass die Zeitung entweder gekauft oder zurückgelegt wird. Wenn Ihnen das komisch vorkommt, stellen Sie sich einfach vor, Sie wären Zeitungshändler.
Allerdings ist es auch nicht verboten, dem Händler zu sagen, dass man gesehen hat, was man wollte, und sich die Zeitung jetzt aber doch lieber bei einem freundlicheren Händler kauft
Wie schon zuvor Gesagt und noch einmal zusammengefasst:
1. Berechtigung die Zeitung zu lesen?
Die Zeitung darf insoweit gelesen werden, als der Ladeninhaber (Eigentümer der Zeitschriften) dies gestattet.
2. Verpflichtung die Zeitung nach dem Lesen zu erwerben?
Da das Lesen für sich genommen keine Willenserklärung ist, kommt kein Vertrag zustande. Das könnte im Einzelfall anders beurteilen werden, wenn jemand stillschweigend erkennen ließe, dass er die Zeitung erwerben möchte. Das halte ich jedoch für recht abwegig.
3. Aufkommen für Schäden an der Zeitung?
Ja, soweit bei dem Lesen der Zeitung an dieser durch zumindest fahrlässiges Verhalten Schäden entstehen, ist Schadensersatz zu leisten. Rechtsgrundlage: §823 I BGB
, ggf. auch §280 I BGB
i.V.m §311 Abs. 2 BGB
.
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