Person A ist in der Insolvenz in Deutschland ist auch hier Wohnhaft.
Pers.A besitzt aber immobilien die er erst seit kurzem geerbt hat im EU Ausland (Polen) die Immobilien werden bewohnt. Davon wurde nichts gesagt.
Wie kann der Insolvenzverwalter rausbekommen das Person A überhaupt über Immobilien verfügt?
Wird eine Anfrage im Ausland gemacht oder ist es überhaupt nicht möglich an die Immobilien zu kommen?
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Insolvenz in Deutschland Immobilien im Ausland
Insolvent und jetzt?
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Guten Morgen,
zu Ihren Fragen habe ich folgende Rückfragen:
1.) Befindet sich A noch im Insolvenzverfahren oder bereits im Restschuldbefreiungsverfahren?
2.) Da Sie fragen, wie der IV das herausbekommen kann, gehe ich davon aus, dass A sein Erbe bislang nicht offiziell gemacht hat. Ist das so richtig?
3.) Weiß irgendjemand außer A von dem Erbe?
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO
: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
1. Person A befindet sich im Restschuldverfahren.
2. Das ist richtig.
3. Nein es weiß niemand davon.
MFG
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Okay, da sich A im RSB-Verfahren befindet, hat er die Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO
, ein Erbe zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. Es muss also eine Meldung an den Treuhänder erfolgen, ansonsten riskiert A seine Restschuldbefreiung.
Ein Treuhänder kann immer seine Quellen haben. Das kann ein verärgerter Gläubiger sein, ein beim Erbe übergangener Verwandter, manchmal ist auch der Schuldner selbst so dämlich und verrät sich bspw. über Facebook - ist alles schon da gewesen...
Da Polen zur EU gehört, können deutsche Behörden relativ problemlos Rechtshilfeersuchen an die polnischen Kollegen stellen. Das gilt für die dortigen Katasterämter genauso wie für die dortigen Gerichtsvollzieher, denen ein gewisser Ruf vorauseilt Somit ist auch eine Enteignung polnischer Liegenschaften nicht ganz abwegig. Wenn es blöd läuft, dann ist A die Grundstücke UND seine RSB los...
Zusammengefasst: Es kann sein, dass es der Treuhänder erfährt - kann aber auch nicht sein. WENN er es aber erfährt - und zwar NICHT vom Schuldner selbst - dann möchte ich nicht in A's Schuhen stecken...
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO
: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
-- Editiert InsoFlo am 13.11.2012 17:15
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