Hallo,
nach all den interessanten Artikel hier im Forum möchte ich auch eine Frage stellen.
Ich habe eine Küche gekauft für einen Festpreis einschl Montage und Lieferung. Kurz nach der Montage ist aufgefallen, das sich der Boden beim Hängeschrank mit einer Breite von 120 cm soweit durchbiegt, das die Schranktür das nicht mehr komplett abdeckt. Im Boden sind Griffleisten in Alu eingefräst. Durch das verbiegen der Bodenplatte sind nun diese Griffleisten deutlich sichtbar obwohl sie hinter der Schwingtür verschwinden sollten.
Wir haben den Mangel direkt an unseren Lieferanten gemeldet und in zur Nacherfüllung aufgefordert. Dieser hat sich mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt. Laut Lieferant behauptet der Hersteller das die verbogene Bodenplatte im Tolleranzbereich sei. Der Lieferant erkennt den Mangel nicht an. Kann ich den Lieferanten jetzt in Haftung nehmen weil er mir keine einwandfreie Ware geliefert hat und den Schrank zurück geben? Oder muss ich mich mit dem Hersteller auseinander setzen?
Mangel am Küchenschrank
ZitatKann ich den Lieferanten jetzt in Haftung nehmen weil er mir keine einwandfreie Ware geliefert hat und den Schrank zurück geben? Oder muss ich mich mit dem Hersteller auseinander setzen? :
Der Lieferant bzw. Verkäufer ist ihr Ansprechpartner im Rahmen der Sachmängelhaftung.
Der Hersteller könnte für eine Garantie gerade stehen müssen, so denn eine existiert.
Es wäre sicherlich vorab gut, dies zu bestätigen bzw. zu wiederlegen.Zitatbehauptet der Hersteller das die verbogene Bodenplatte im Tolleranzbereich sei :
Schlussendlich würde sonst ein Gutachter das entscheiden müssen. Gesetzlich definierte Grenzwerte gibt es sicherlich nicht.
Wie viele mm Durchbiegung an der tiefsten Stelle?
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Für die Gewährleistung zuständig ist derjenige, der die Küche verkauft hat.
Allerdings scheint ja unklar zu sein, ob überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt.
"Es sieht nicht so aus, wie ich mir das vorgestellt habe" ist für sich genommen noch kein Grund für eine berechtigte Reklamation, "der gelieferte Hängeschrank entspricht nicht der Qualität, die ich bestellt habe" dagegen schon.
So, nun liegt auch das Schreiben vom Hersteller vor. Er bezieht sich auf die DIN 68874 in der ein Boden, seiner Meinung nach, bis zu 1% seiner Breite auch im unbeladenem Zustand durchhängen darf. Der Hersteller geht von keiner berechtigten Beanstandung aus und verweigert die kostenlose Neulieferung. Bei unserem Fall hängt der Boden ca 8mm durch.
Wir bemängeln wie drkabo schon bemerkt das der Hängeschrank nicht die bestellte Qualität entspricht da die Griffleiste jetzt nicht mehr verdeckt ist. Es ist also zu klären ob es sich um einen Sachmangel handelt oder nicht.
Kann sich der Verkäufer durch die bestätigte Herstellerauskunft nun aus der Verantwortung stehlen? Der Schrank kosten schließlich 700€. Wie sollten wir weiter vorgehen. Die 2. Nachfrist zur Mangelbehebung läuft in 14 Tagen ab. Die 700€ haben wir erstmal einbehalten. Es geht auch noch um mehr Mängel die aber vom Verkäufer anstandslos (vielleicht nicht fristgerecht) behoben werden sollen. Ich weiß jetzt nicht wie geklärt wird ob es sich um einen berechtigten Mangel handel oder nicht.
ZitatWie viele mm Durchbiegung an der tiefsten Stelle? :
ca 8mm
Wie viel biegt sich denn der Schrank in unbeladenem Zustand durch?
Zitat:Ich weiß jetzt nicht wie geklärt wird ob es sich um einen berechtigten Mangel handel oder nicht.
Das Problem ist, dass Sie jetzt der Herstellerauskunft etwas entgegensetzen müssen.
Spinnen wir die Geschichte weiter:
Sie haben das Geld einbehalten.
Der Lieferant will das Geld.
Sie zahlen nicht, weil Sie den Einbehalt als berechtigt ansehen.
Der Lieferant verklagt Sie.
Vor Gericht legt der Lieferant den Kaufvertrag vor und sagt "Sie haben bestellt, wir haben geliefert, also müssen Sie zahlen".
Sie erwidern "Sie haben nicht ordnungsgemäß geliefert, sondern mit mangelhaftem Schrank".
Der Lieferant legt den Beleg des Herstellers vor und sagt "der Schrank ist nicht mangelhaft".
Das Gericht fordert Sie auf, dazu Stellung zu nehmen.
Zitat:Kann sich der Verkäufer durch die bestätigte Herstellerauskunft nun aus der Verantwortung stehlen?
Wenn Sie kein Gegenargument haben - wahrscheinlich ja.
Guck mal:
Der statik-affine Tischler sieht es anders.
http://www.tischler-ole-welzel.de/Holzwerkstoffe/4durchbiegung_von_boeden.pdf
Als Laie und Hängeschrankbesitzer sehe ich einen 1200mm breiten Küchen-Hängeschrank vor mir, dessen unterer Boden (nicht Einlegeboden!) sich nach Hersteller 12 mm durchbiegen darf?
Der feste Boden? Ohne Nutzlast?
Und wie viel darf er sich durchbiegen im beladenen Zustand, also für die Nutzung üblicher Gebrauch. Sagt der Hersteller das auch?
Da befinden sich häufig Teller, Tassen, Schüsseln--- bei 1200 mm kommt schon was an kg zusammen.
Meine sind ist nur jeweils 900 mm breit, schon ca 15 Jahre alt, sind schon 3x umgezogen--- der Boden biegt sich nicht durch. Nicht 1 mm. Die Einlegeböden auch nicht.
Ich behaupte ungesehen: Herstellermangel
@TE, hast du mal ein Foto?
Hallo Anami,
den Artikel habe ich auch gelesen. Da wird auch von " Der alten Regelung in der DIN gesprochen". Habe keinen Artikel zur DIN 68874 gefunden. Würde mir die gern mal genau durch lesen.
ZitatWenn Sie kein Gegenargument haben - wahrscheinlich ja. :
Ja den Verlauf sehe ich auch auf mich zu kommen. Deshalb sollte ich mal Argumente sammeln
Ein Argument ist das mir eine Qualität für "nicht sichtbare Griffmulden" beim Verkauf signalisiert wurden.
Das der Schrank eine solche Qualität aufweissen muss um die Griffmulden zu garantieren, das DIN 68874 nicht greift.
-- Editiert von Achim92 am 12.10.2019 19:13
Hat der Hersteller wirklich die DIN genannt? Dann meint er einen Einlegeboden, lose auf sog. Bodenträgern seitlich aufliegend. Den man in versch. Höhen einlegen kann.ZitatDIN 68874 :
Meinst du denn einen Einlegeboden? Oder den unteren (festen) Boden des Hängeschrankes?
ZitatEr bezieht sich auf die DIN 68874 in der ein Boden, seiner Meinung nach, bis zu 1% seiner Breite auch im unbeladenem Zustand durchhängen darf. :
Nur die Einlegeböden unterliegen der https://www.beuth.de/de/norm/din-68874-1/1171846
Die 1---ist Teil 1. Diese DIN ist von 1985
Hast du in der Mitte des H-Schrankes auch keine senkrechte Verstärkung/Strebe?
Der Tischler Ole W. hat extra unterschieden in lose aufliegender Einlegeboden und festverbundener Boden.
ZitatNur die Einlegeböden unterliegen der https://www.beuth.de/de/norm/din-68874-1/1171846 :
Die 1---ist Teil 1. Diese DIN ist von 1985
Ja es ist wirklich der Boden gemeint. Der Einlegeboden ist aus Glas. in der Mitte ist eine Kundstoffverstärkung eingebaut welche das Bodenbrett mit dem Kopfbrett verbindet.
Wo hast du das her das nur Einlegeböden von der DIN betroffen sind. Es hilft nichts ich muss irgendwie an diese DIN kommen. Würde ja gern ein Bild posten. Weiß nur noch nicht wie.
Hier habe ich noch einige Angaben zur DIN 68874 gefunden https://link.springer.com/article/10.1007/BF02612342
Ich finde in diesem Fall wird sehr deutlich warum Gewährleistung Verkäufersache ist und gesetztlich zugesichert wird. Es ist ein klares Mittel für den Käuferschutz. Gehen wir von folgenden Annahmen aus. Der Hersteller bewegt sich in seiner Fertigung durch die DIN Norm im Erlaubten dann weiß er von dieser Möglichkeit des Mangels. Gehen wir davon aus, der Verkäufer, da er ja seine Ware kennen sollte weiß auch von diesem möglichen Fehler. Ist es dann sein Verpflichtung den Käufer darauf hinzuweisen? Oder gilt hier sogar arlistig zu täuschen? Mit Aussagen "Ich habe den selbst Zuhause da war noch nie was dran" oder "In diesem hochpreisigen Segment ist das ausgeschlossen?
Eine arglistige Täuschung lässt sich wohl schwierig nachweisen. Interessant wird sein wie das Gericht entscheidet. Geht es davon aus das der Kunde hätte wissen müssen das dieser Mangel passieren kann oder wurde er getäuscht und kann so vom Kaufvertrag zurück treten. Wir werden erst mal einen Sachverständigen/Schreinermeister bitten den Schrank zu begutachten. Einmal um sicherzustellen wie der Mangel zu betrachten ist und zweites ob der Mangel mit geringfügigen Schritten behoben werden kann.
-- Editiert von Achim92 am 14.10.2019 11:34
Sehe ich auch so. Andernfalls müsste man dem Händler nachweisen, dass dieser wusste oder mit Sicherheit hätte wissen müssen, dass sich genau dieser Boden exakt so durchbiegt, dass sie von einem Mangel ausgehen müssen.ZitatEine arglistige Täuschung lässt sich wohl schwierig nachweisen. :
Ich bin sicherlich kein geborener Kaufmann, aber wenn das so wäre, würde ich als Händler vom Verkauf dieses Produktes ohnehin absehen. Da ist ärger ja vorprogrammiert.
Das ist in der Tat interessant. Denn nebst DIN Normen und dem Biegungsverhalten von Holz gibt es noch einen weiteren Aspekt. Salopp ausgedrückt besagt dieser: "Was kann der durchschnittliche Kunde von einem durchschnittlichen Produkt erwarten". Bei einem 700€ Hängeschrank wäre das vielleicht eine messbare Durchbiegung, aber das ganze nicht einhergehend mit einer optischen Beeinträchtigung.ZitatInteressant wird sein wie das Gericht entscheidet. :
Denn das durchschnittliche Produkt "Hängeschrank" mit durchschnittlicher Benutzungsbelastung hat eben nicht die Eigenschaft "biegt sich über die Griffleiste hinweg durch". Eher im Gegenteil, mir wäre jetzt kein derartiger Fall in mir bekannten Küchen bekannt. Insofern sähe ich da schon recht gute Chancen.
MAcht das, nur schmeißt bitte nicht all zu viel Geld dafür raus...ZitatWir werden erst mal einen Sachverständigen/Schreinermeister bitten den Schrank zu begutachten. :
Da fiele mir jetzt speziell ein, eine stabile Metallplatte entweder innen oder außen anzubringen. Entsteht die Biegung durch Belastung, dürfte das wohl durch die Gewichtsverteilung einen zumindest schnellen und einfachen Erfolg haben.Zitatund zweites ob der Mangel mit geringfügigen Schritten behoben werden kann. :
Aus dem Link:ZitatWo hast du das her das nur Einlegeböden von der DIN betroffen sind. :
DIN 68874-1:1985-01
Möbel-Einlegeböden und -Bodenträger; Anforderungen und Prüfung im Möbel
du brauchst die DIN nicht, sie ist für deinen Mangel nicht brauchbar. Bodenträger sind die kleinen seitlichen Stöpsel aus Metall, die den Glas-Einlegeboden lose als Auflager halten.
Meine Meinung: Der Hersteller hat sich auf die falsche DIN bezogen. Warum?
Weil es nicht um die Toleranz durchbiegender Einlegeböden geht. Der Lieferant hat uU den Hersteller was Falsches gefragt und versteckt sich hinter der falschen Angabe des Herstellers.
Hat dein Lieferant den fertigen Korpus des Hängeschrankes geliefert?
-ICH- würde dem Lieferanten mitteilen, dass es sich nicht um Einlegeböden nach dieser DIN handelt.
-ICH- würde selbst an dem Küchenschrank nicht rumbasteln.
-ICH- würde auch keinen Schreiner gucken lassen.
-ICH- würde Geschirr aus dem Hängeschrank rausnehmen.
Arglist sehe ich auch nicht. Ich sehe evtl. falsche Info an den Hersteller--- deshalb falsche Antwort des Herstellers.
Lässt sich sicher einfach und ohne SV oder gar Gerichte klären.
Der Lieferant muss nachbessern. Der Hersteller uU einen neuen Korpus liefern.
ZitatDer Lieferant hat uU den Hersteller was Falsches gefragt und versteckt sich hinter der falschen Angabe des Herstellers. :
Hat dein Lieferant den fertigen Korpus des Hängeschrankes geliefert?
Ja der Lieferant hat den fertigen Korpus geliefert.
Der Hersteller hat ein Bild vom Schrank bekommen. Ich glaube nicht das dies Missverständlich war. Wir haben selbst an den Hersteller geschrieben. Weil wir dem Lieferanten nicht geglaubt haben. Es handelt sich um eine "Nolte-Küche in der Prämiumausführung" Nochmal ich würde ja gern Bilder hier zum besseren Verständnis posten finde aber keine Möglichkeit.
Bei der Montage wurden 20 Mängelpunkte aufgenommen welche jetzt bis auf 4 alle behoben wurden. Bei dem Mangel am diesem Hängeschrank will der Liefrant nichts von wissen da er keinen Mangel sieht. Er sagt es ist keine berechtigte Beanstandung.
Ein Beispiel bei den anderen Mängeln. Beim diesem Hängeschrank wurde am Montagetermin die Frontplatte fallen gelassen. Diese wurde anstandslos ausgetauscht. Es ist nicht so das er seine Verpflichtungen nicht nachkommt nur bei dem Korpus stellt er sich quer. Ich nehme an das dies ein Mangel ist der von den Verträgen zum Hersteller nicht abgedeckt ist.
Am 26.10 läuft die 2. Frist zur Nachbesserung ab. Dann muss ich entscheiden wie es weiter geht. Bis dahin werden wahrscheinlich nicht alle offenen Punkte abgearbeitet sein da noch ein anderer Hängeschrank wo das Seitenteil nicht richtig lackiert war nachbestellt wurde.
Was haltet ihr davon wenn ich nach der 2. Frist die weiteren Arbeiten einstellen lasse und die Rechnung entsprechen kürze. Die weiteren Mängel sind überschaubar. Es handelt sich um den o.g. Hängeschrank HL45-60 mit Lackschaden der ja ausgetausch werden soll und Kleinigkeiten.
Dann bestell ich mir woanders die Schränke und wechsel den HL120 in 2 HL60 wo das Risiko mit dem Durchbiegen der Bodenplatte nicht besteht.
ZitatDIN 68874-1:1985-01 :
Möbel-Einlegeböden und -Bodenträger; Anforderungen und Prüfung im Möbel
Ich werde dem Lieferanten diese Ansicht mal mitteilen. Bis jetzt haben wir ohne Begründung den Lieferanten angewiesen den Mangel zu beheben. Ich möchte jedoch nicht nur Behauptungen aufstellen. Es gibt auch noch die
DIN 68874-2:2009-07
Möbel-Einlegeböden und -Bodenträger - Teil 2: Anforderungen und Prüfungen der Bodenträger . Auch hier läßt durch die Überschrift nur auf Einlegeböden schließen.
Soll der Hersteller doch mal konkreter werden.
Weiterhin stellt sich die Frage ob ich außergerichtliche Kosten/Aufwände
- Telefonate
- Briefe
- ect.
geltend machen kann.
Telefonate... Heutzutage hat eigentlich jeder eine Flatrate. Zeitaufwand können Sie als Privatperson nicht geltend machen. Briefporto würde ich sagen ja, wenn Sie Quittungen vorlegen können. Fahrt zum Schreiner ist zum derzeitigen Stand Privatvergnügen.
-- Editiert von fb367463-2 am 15.10.2019 11:13
Ja, das ist Teil 2, etwas neuer. Aber eben für die *Bodenträger*. Die Bodenträger sind auch bei deinen Küchenschränken die seitlichen Auflager für die Einlegeböden. Die kleinen Metallstöpsel, auf denen die Glasböden aufliegen. Hat auch nichts mit dem Korpus zu tun.ZitatEs gibt auch noch die DIN 68874-2:2009-07 :
Bilder hochladen--- es gibt im Netz diverse Bilderdienste.
zB dropbox
Imgur upload
bilder-upload
evtl. ist es auch hier gut zu erkennen---Seite 112-- mit der Griffmulde
https://www.nolte-kuechen.de/sites/nolte/files/media/download/sources/190058_nok_journal_2019_web_d_0.pdf
Was du in #16 schilderst--- der Lieferant bekommt auch die Korpusse fertig geliefert. Er hätte dir diesen eben nicht an die Wand montieren dürfen. Oder spätestens bei der Schwingtürmontage hätte er es erkennen müssen. Aber die Monteure laufen ja auch wie die Hasen bei der Jagd---
Bis dahin ist noch Luft.ZitatAm 26.10 läuft die 2. Frist zur Nachbesserung ab. :
Wie willst du den Kürzungsbetrag ermitteln?
-ICH- würde den Lieferanten machen lassen. Alles. Die Küche soll neu sein, komplett und mangelfrei sein und viele Jahre ihren Dienst tun.
-ICH- würde nicht dranrum verschlimmbessern. Weder an Korpussen noch an Seitenteilen.
Zitatevtl. ist es auch hier gut zu erkennen---Seite 112-- mit der Griffmulde :
https://www.nolte-kuechen.de/sites/nolte/files/media/download/sources/190058_nok_journal_2019_web_d_0.pdf
Ja genau so ein Schrank ist das, nur 60cm hoch und 120cm breit in NovaLack Sahara lackiert.
Ja ich würde das ja gern vom Lieferanten durchziehen lassen. Aber er weigert sich.
ZitatWas du in #16 schilderst--- der Lieferant bekommt auch die Korpusse fertig geliefert. Er hätte dir diesen eben nicht an die Wand montieren dürfen. Oder spätestens bei der Schwingtürmontage hätte er es erkennen müssen. Aber die Monteure laufen ja auch wie die Hasen bei der Jagd--- :
Was meinst du damit? Begutachtet hat der den Schrank schon. Er war ja wegen anderer Mängel schon mal wieder da.
Bei der Kürzung würde ich ganz prakmatisch dran gehen. 400€ für den kleinen Schrank. 700€ für den 120er plus Lohnkosten ca 1400€.
-- Editiert von Achim92 am 15.10.2019 14:45
Dann würdest du diese Schränke woanders bestellen? Und von einem anderen Monteur anbringen lassen?ZitatBei der Kürzung würde ich ganz prakmatisch dran gehen. 400€ für den kleinen Schrank. 700€ für den 120er plus Lohnkosten ca 1400€. :
Ja, das geht auch.
-ICH- würde trotzdem den Hersteller nochmal anschreiben. Dem Lieferanten noch eine kurze Nachfrist setzen, falls bis 26.10. nichts passiert und auch der Hersteller schweigt.
Und Ersatzvornahme ankündigen.
Das wäre dann nach Fristablauf das, was du pragmatisch machen willst.
ZitatUnd Ersatzvornahme ankündigen. :
oh ich dachte sowas macht man nur bei Weigerung von gerichtlichen Anordnungen.
Zitat-ICH- würde den Lieferanten machen lassen. Alles. Die Küche soll neu sein, komplett und mangelfrei sein und viele Jahre ihren Dienst tun. :
-ICH- würde nicht dranrum verschlimmbessern. Weder an Korpussen noch an Seitenteilen.
Ja genau das will ich auch nicht. Aber ich will wissen was ich machen kann wenn ich mit dem Rechtsstreit scheitere. Der Lieferant soll erstmal alle Arbeiten machen die er sowieso auch machen will. Das dauert nur alles so lange.
Zur Verdeutlichung habe ich mal ein paar Bilder:
https://www.bilder-upload.eu/bild-7ddf0e-1571203846.jpg.html
https://www.bilder-upload.eu/bild-73cbed-1571203760.jpg.html
Diese Aluleiste sollte eigentlich kaum sichbar sein
https://www.bilder-upload.eu/bild-39d485-1571203712.jpg.html
https://www.bilder-upload.eu/bild-62f4dd-1571203522.jpg.html
Mal ein Bild zur Mängelübersicht
https://www.bilder-upload.eu/bild-b035c0-1571203898.jpg.html
Ich möchte mich erstmal für die vielen Beiträge bedanken.
Wie sich die Situation darstellt, konzentriert sich alles darauf, nachzuweisen das es sich um einen Sachmangel handelt. Bei meiner Recherche bin ich auf folgenden Artikel gestoßen
https://www.lecturio.de/magazin/mangel-begriff-kaufrecht/
Im Artikel geht man auf die "Vereinbarte Beschaffenheit" ein.
Es ist danach zu prüfen, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss Aussagen über die Sache trifft. Auch kann es genügen, wenn der Käufer einen bestimmten Zweck mit der Sache verfolgt und der Verkäufer dies weiß. [Looschelders, § 3 Rn. 44 ff.]
Wir sind mit dem Verkäufer von der Beschaffenheit "Grifflose Türen" und "Verdeckte Griffleisten" ausgegangen.
Ist dies ein Ansatzpunkt der einen Sachmangel in unserem Fall rechtfertigt?
ZitatWir sind mit dem Verkäufer von der Beschaffenheit "Grifflose Türen" und "Verdeckte Griffleisten" ausgegangen. :
Ist dies ein Ansatzpunkt der einen Sachmangel in unserem Fall rechtfertigt?
Ja, denn wie gesagt: für diese spezielle Küche scheint es üblich zu sein, dass sich diese Aluleiste im Normalfall hinter der Türklappe verbirgt und sich nicht darüber hinaus durchbiegt.
Ein Sachmangel ist einer, wenn er von der "normalen" Beschaffenheit abweicht, oder explizit etwas anderes zugesichert wurde. Dass ein Küchenschrank nicht durchhängt bzw. nur in einem kleineren Maße, dass es von außen nicht sichtbar ist, wäre für mich eine Eigenschaft, die zu erwarten wäre.
Das ist etwas, dass man einfach erwarten kann, ohne es explizit zu vereinbaren. So, als würde ich ein Auto kaufen. Ich muss nicht extra vereinbaren/erwähnen, dass die Türen bitte ohne Beulen sein sollten.
-- Editiert von NaibaF123 am 16.10.2019 11:50
ZitatDass ein Küchenschrank nicht durchhängt bzw. nur in einem kleineren Maße, dass es von außen nicht sichtbar ist, wäre für mich eine Eigenschaft, die zu erwarten wäre. :
Ja genau so sehe ich das auch. Deshalb der Verdacht das die DIN 68874 nur für Einlegeböden gilt welche im Inneren des Schrankes sind und so nur eine geringe sichtbare Beeinträchtigung haben.
Wenn du mit dem Rechtsstreit scheiterst, der doch noch laaange keiner ist--- dann würde ein Gericht gegen dich entscheiden. Dann hättest du verloren.ZitatAber ich will wissen was ich machen kann wenn ich mit dem Rechtsstreit scheitere. :
Es geht doch viel eher los.
Du hast (hoffentlich nachlesbar im Kaufvertrag) eine Küche mit Hängeschränken gekauft, deren Schwingtüren die Griffleiste abdecken. Richtig? ---> N*** bietet verdeckte Griffleisten an.---> Hast du bestellt und gekauft. Das ist die vereinbarte Beschaffenheit.
Im Gegensatz zu den Griffleisten an den Unterschränken und Schubladen: Nicht verdeckt, sondern hervorstehend (s. bei N** auch in Bild 108). Hast du so bestellt, gekauft, bekommen. Da hast du die andere Beschaffenheit vereinbart.
Geliefert wurde ein Hängeschrank, dessen Schwingtüren die Griffleiste nicht verdecken. Auf dem Foto 4 mit der kompletten Wasserwaage sollen mittig die 8 mm *Durchbiegung* als Sachmangel dargestellt sein. Das sind tatsächlich 8 mm ??
Meine Meinung (nicht juristisch): Sind die 8 mm tatsächlich vorhanden, ist es ein Sachmangel. Nicht wegen 6 oder 8 oder x mm, sondern weil die Griffleiste nicht verdeckt wird. Weil das gelieferte Produkt von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Nun noch: Ist diese Abweichung hinnehmbar? Ist solch eine Abweichung tolerabel? Das wäre dann eine nächste Frage. Für Person A auf keinen Fall, aber für Person B durchaus und Person C hats nie bemerkt...
Du bist zB Person A, nicht hinnehmbar. Dann würde es mM zum Rechtsstreit kommen. Der Hersteller hält die Abweichung für hinnehmbar.
Wahrscheinlich (aus der Erfahrung) einigt man sich vorher (außergerichtlich) auf eine Minderung des Kaufpreises.
Lässt sich dieser Sachmangel nicht durch Justieren der gewaltigen Schwingtüren-Konstruktion beseitigen ? Hat der Lieferant das bereits versucht?
Die DIN für Einlegeböden und Bodenträger ist hier ganz untauglich. Die kann in die Tonne. Darüber braucht man kein Wort mehr verlieren.
btw. Ich möchte mal hellsehen: Du und deine Familie werden sich in Zukunft viel mehr und viel öfter über die Griffleisten an den Unterschränken u Schubladen ärgern.
Aber die habt ihr genau so gewollt...
ZitatDu hast (hoffentlich nachlesbar im Kaufvertrag) eine Küche mit Hängeschränken gekauft, deren Schwingtüren die Griffleiste abdecken. Richtig? ---> N*** bietet verdeckte Griffleisten an.---> Hast du bestellt und gekauft. Das ist die vereinbarte Beschaffenheit. :
Das würde ich gar nicht mal so eng sehen. Mir wäre jetzt keine Küche bekannt, deren Durchbiegung unter der Türe hindurch, vorgesehen und üblich wäre. Erst recht nicht von einem namhaften/höherpreisigen Produkt.
Hatte ich auch bereits überlegt. Würde dann aber sämtliche Fluchten zerstören. Allenfalls eine Bastellösung für Situationen, in denen keiner eine Haftung übernehmen muss.ZitatLässt sich dieser Sachmangel nicht durch Justieren der gewaltigen Schwingtüren-Konstruktion beseitigen ? :
https://www.bilder-upload.eu/bild-f794e2-1571226447.png.html
Das sind die beiden Pos im Vertrag. Dazu kommt eine Zeichnung die den Schrank darstellt wie im Katalog also Vertragsbestandteil ist.
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