Rollerverkauf - Käufer nach Tagen gemeldet, läuft nicht mehr - will Rückgabe / Reparaturkosten gelte

22. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Str22
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rollerverkauf - Käufer nach Tagen gemeldet, läuft nicht mehr - will Rückgabe / Reparaturkosten gelte

Hallo zusammen,

brauche dringend Hilfe zu einem Rollerverkauf, und zwar:

Ich habe einen Roller verkauft, der bei mir einwandfrei lief. Der Käufer ist ihn auch Probe gefahren alles okay so weit. Der Roller lief schneller als die technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit und das wurde auch im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug sowie dass er schneller läuft und kleine Mängel hat festgehalten. Die Sachmängelhaftung wurde im Kaufvertrag ausgeschlossen. Der Käufer sagte noch er würde selbst am Roller schrauben, dass er langsamer wird...
Nach einer Woche!! meldet der Käufer sich und meint der Roller wäre nach kurzer Fahrt kaputt gegangen ich solle diesen zurück nehmen oder die Reparaturkosten zahlen und drohte mit Anwalt....Es kam zu keiner Einigung.
Jetzt ist ein Schreiben vom Anwalt gekommen indem dieser den Wunsch vom Käufer nochmals äußert und ansonsten mit rechtlichen Schritten droht..

Ich bitte um Ratschläge, wie ich mich hier verhalten sollte.

Vielen Dank vorab....




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von Str22):
Der Roller lief schneller als die technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit und das wurde auch im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug sowie dass er schneller läuft und kleine Mängel hat festgehalten.


Ist der Roller von Haus aus schneller? Oder wurde er getunt?

Was meinst Du mit dem nichtssagenden "Bastlerfahrzeug"?

Ist anzunehmen das einer der kleineren benannten Mängel für den Ausfall verantwortlich ist?

Mit so wenigen infos bisher kann man wenig anfangen.

Berry

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#2
 Von 
Str22
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die rasche Antwort.

Der Roller war entdrosselt, also ja man könnte es als "getunt" bezeichnen.

Als Bastlerfahrzeug wurde er genannt weil er schneller lief als zulässig (maximal 45 Kmh).

Es ist nicht anzunehmen dass die kleineren Mängel (Blinker defekt, ölte etwas) für einen größeren Schaden verantwortlich sind.


LG

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128672 Beiträge, 41013x hilfreich)

Zitat (von Str22):
Es kam zu keiner Einigung.

Es wurde also offenbar schon jede Menge kommuniziert? Mit etwas Pech hat man sich da um Kopf und Kragen geredet.

Da müsste man mal den Wortlaut der gesamten Kommunikation prüfen.



Zitat (von Str22):
das wurde auch im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug

Für den Roller würde ein marktüblicher Preis gezahlt, den man auch für ein "nicht Bastlerfahrzeug" zahlen würde?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Str22
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Str22):
Es kam zu keiner Einigung.

Es wurde also offenbar schon jede Menge kommuniziert? Mit etwas Pech hat man sich da um Kopf und Kragen geredet.

Da müsste man mal den Wortlaut der gesamten Kommunikation prüfen.


Die Kommunikation bezog sich nur auf den Inhalt des Kaufvertrages, dass die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde... ich habe dem Käufer anschließend ein Angebot zur Rücknahme des Rollers gemacht, sofern er 3/4 des Kaufpreises akzeptiere, er lehnte es ab. Ich zog mein Angebot auch zurück, nachdem mir bewusst wurde, dass er alles mögliche damit gemacht haben könnte..

Zitat (von Str22):
das wurde auch im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug

Zitat (von Harry van Sell):

Für den Roller würde ein marktüblicher Preis gezahlt, den man auch für ein "nicht Bastlerfahrzeug" zahlen würde?


Der Preis war schon nennenswert geringer als ein Nicht-Bastlerfahrzeug dieser Art

-- Editiert von Str22 am 22.11.2020 23:14

-- Editiert von Str22 am 22.11.2020 23:16

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#5
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 757x hilfreich)

Ich würde die Kommunikation einstellen. Da die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, sieht es sehr gut für dich aus. Der Käufer müsste nachweisen dass der Mangel bei Kauf bestand und du ihn kanntest uns bewusst verschwiegen hast. Einer rechtlichen Auseinandersetzung würde ich daher gelassen entgegen sehen

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Str22
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi zusammen,

es gibt Neuigkeiten. Es ist bereits der zweite Anwaltsbrief eingegangen, den ich unbeantwortet lies.
Nun wird laut dem Anwalt vom Kauf zurück getreten und ich sollte den Roller defekt zum vollen Kaufpreis zurück nehmen.

Ab wann ist es sehr ratsam einen Anwalt (Beratung ausgenommen) vollständig zu involvieren?.
Etwa erst bei Klage oder nach der geschilderten Rechtslage gar nicht?.
Werden Klagen wegen offensichtlicher Rechtslage oder mangelnder Beweislast auch fallen gelassen oder immer angenommen?.


Wäre dankbar für Rückmeldungen.


LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von Str22):
Werden Klagen wegen offensichtlicher Rechtslage oder mangelnder Beweislast auch fallen gelassen oder immer angenommen?


Sie werden immer angenommen.

Was soll mangelnde Beweislast bedeuten.

In der Antwort 2 drückst Du Dich wohl ganz bewusst sehr ungenau aus. Nachtigall ich hör Dir ...

Harry hatte schon erwähnt das die vollständige Kenntnis der Unterlagen und der bisherigen Kommunikation wichtig sein könnte. Fakten fehlen in Deinen Beiträgen hier. Doch der Anwalt kennt sie.

Möchtest Du jetzt hören dass Du auf der sicheren Seite bist - dann gerne. Nur bin ich wegen deiner Vernebelungstaktik davon absolut nicht überzeugt.

Zitat (von Str22):
Ich zog mein Angebot auch zurück,
Du zogst das Angebot zurück? Wie soll das gehen?

Zitat (von Str22):
Ab wann ist es sehr ratsam einen Anwalt (Beratung ausgenommen) vollständig zu involvieren?
Bei deinen ganz offensichtlich vorhandenen Lücken was Recht angeht, möglicherweise jetzt, bevor es zu einer Klage kommt. Aber auch dieser Rat ist nur bedingt tauglich weil der Sachverhalt der zum Rücktritt führte unbekannt ist.
Eine Gleichung mit zu vielen Unbekannten.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128672 Beiträge, 41013x hilfreich)

Zitat (von Str22):
Ab wann ist es sehr ratsam einen Anwalt (Beratung ausgenommen) vollständig zu involvieren?.
Etwa erst bei Klage

Dann wäre es absolut ratsam alleine um Waffengleichheit herzustellen.



Zitat (von Str22):
Werden Klagen wegen offensichtlicher Rechtslage oder mangelnder Beweislast auch fallen gelassen oder immer angenommen?.

Nö, die werden logischerweise angenommen weil diese Punkte gerade im Verfahren zu klären sind.
Abgelehnt werden nur offensichtlich unsinnige Klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Str22
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch zweien zunächst für euren Beitrag. Ich möchte jedoch eins vorneweg nehmen:

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Str22):
Werden Klagen wegen offensichtlicher Rechtslage oder mangelnder Beweislast auch fallen gelassen oder immer angenommen?


Sie werden immer angenommen.

Was soll mangelnde Beweislast bedeuten.

In der Antwort 2 drückst Du Dich wohl ganz bewusst sehr ungenau aus. Nachtigall ich hör Dir ...

Berry


Dass ich mich so ausgedrückt habe wurde hier falsch interpretiert. Ich recherchiere mich ja durch ähnliche Fälle und versuche laienhaft zumindest nachzuvollziehen welchen rechtlichen Spielraum der Käufer hat, seinen Willen durchzusetzen. Also bitte nicht falsch verstehen. Ich hätte unter keinen Umständen das Fahrzeug so verkauft, wenn ein erheblicher Mangel bewusst gewesen wäre der zum Ausfall geführt hätte. Da der ganze Sachverhalt doch etwas umfangreicher ist und wie Ihr bereits angemerkt habt, dass längere Kommunikation stattgefunden hat und ich als Laie es nicht beurteilen kann, wird es jemand anderes tun. Danke und bis bald.

Gruß

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