Hallo zusammen,
Es geht um einen Mietvertrag, der bis auf ein bestimmtes Datum befristet sein soll.
Als Begründung dafür wird aber nur ein allgemeiner Passus verwendet, der sagt, dass die Vermieterin das vermietete Objekt "zukünftig aus Eigenbedarfsgründen für sich oder einen Verwandten" brauchen wird.
Es gibt aber keine nähere Angaben dazu, wer dort einziehen soll, wann genau dort eingezogen werden soll und warum für diesen Eigenbedarf dieses Mietobjekt notwendig sein soll.
Auch sonst keine Anmerkungen dazu.
Also mehr CopyPaste aus dem entsprechenden Absatz im BGB.
Auf Nachfrage hin gibt die Vermieterin auch keine Auskunft.
Sie beharrt nur auf dieser Befristung.
Ich vermute, dass die Vermueterin einfach neue Mieter in diesem Objekt unterbringen möchte.
Dabei würde ihr so eine unverfängliche Klausel ja ganz gelegen kommen.
Für zu unwahrscheinlich würde ich den Eigenbedarf aber auch nicht sehen, da es zum Beispiel realistisch ist, dass eines ihrer Kinder oder eine Dienstperson dort einziehen soll.
Aber das kann leider nur vermutet werden.
Aber ist eine Befristung denn, wenn sie so allgemein gehalten ist, denn überhaupt wirksam?
Im Internet finde ich nur immer wieder die Aussage, dass eine solche Befristung ähnlich wie eine Eigenbedarfskündigung ausreichend begründet werden muss und so sonst unwirksam ist.
Wann sie aber nicht ausreichend begründet ist, dazu finde ich keine Urteile.
Ich finde immer wieder nur Urteile des BGH, die eine ausreichende Begründung sehen, wobei in diesen Fällen aber auch präzisere Angaben (zB Einzug der Tochter) im Mietvertrag festgehalten.
Wie aber sieht es in diesem Fall aus?
Befristung wegen EIgenbedarf
Eine Befristung wegen Eigenbedarf muss begründet werden. Mindestens muss derjeige genannt werden, für den bei Ablauf der Befristung Eigenbedarf besteht und warum voraussichtlich für diese person Eigenbedarf besteht.
Fehlt eine derartige Begründung, dann ist die Befristung unwirksam, so dass es sich um einen normalen unbefristeten Mietvertrag handelt, der vom Vermieter nur unter den gesetzlich zulässigen Bedingungen gekündigt werden kann.
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Als Begründung für die Befristung reicht es aus das der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Befristung selbst nutzen möchte oder für einen Familienangehörigen benötigt.
Genauere Angaben sieht § 575 BGB
nicht vor.
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
Exakt begründet werden, also für genau wen, warum etc., muß der Eigenbedarf nur bei einer Kündigung aus diesem Grund.
-- Editiert Anitari am 17.07.2014 08:37
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quote:
Exakt begründet werden, also für genau wen, warum etc., muß der Eigenbedarf nur bei einer Kündigung aus diesem Grund.
Sehen die Gerichte aber durchaus anders, hierzu auch die Ausführungen eines Anwalts von nebenan.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gueltigkeit-des-Zeitmietvertrages-gemae-575-BGB---f220272.html
Ein allgemeiner Verweis auf den Gesetzestext ist nicht ausreichend, es muss nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt werden, was der Befristungsgrund ist.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Vielen Dank für die Antworten, die sich mit dem zu decken scheinen, was ich vermutet (und auch gehofft) habe.
Ist es denn in irgendeiner Hinsicht ratsam, dieses Thema auch aktiv anzugehen?
Der ordnungsgemäße Verlauf sollte ja so aussehen, dass die Vermieterin bei näherkommendem Termin dazu auffordert, auszuziehen oder bereits im Voraus eine (schriftliche) Erklärung über das Anerkennen dieser Befristung abzuegeben.
Dem sollten die Mieter ja eigentlich entspannt entgegensehen und notfalls auf die fehlende/unwirksame Befristung verweisen können.
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""
Was ist denn überhaupt der Plan, weiterhin dort wohnen bleiben? Das wird nur kurzfristig funktionieren.
Die Klausel mag so zwar nichtig sein, die richtige Kündigung auf Eigenbedarf wird dann aber nicht lange auf sich warten lassen.
Dann stellt sich die Frage, weshalb überhaupt ein befristeter Mietvertrag unterschrieben wurde.
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quote:<hr size=1 noshade>Der ordnungsgemäße Verlauf sollte ja so aussehen, dass die Vermieterin bei näherkommendem Termin dazu auffordert, auszuziehen <hr size=1 noshade>
Nein, diese Aufforderung ist nicht nötig, der Auszugstermin ist bereits im Vertrag bestimmt.
Es ist hier am Mieter, entweder nach §575 Abs. 2 BGB beim Vermieter nachzuhaken, ob der Befristungsgrund noch besteht oder die Wirksamkeit der Befristung generell in Frage zu stellen.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
quote:
Die Klausel mag so zwar nichtig sein, die richtige Kündigung auf Eigenbedarf wird dann aber nicht lange auf sich warten lassen.
Mit Sicherheit.
Allerdings muss diese Kündigung dann erstmal mit einer Frist versehen werden.
Der Plan ist, durch diese Frist das Mietverhältnis dann (um wenige Monate) zu verlängern.
Dafür kommt es dann aber darauf an, wann die Kündigung denn kommt.
Und deswegen wollen die Mieter diesen Zeitpunkt möglichst lange hinauszögern.
Das gelingt natürlich umso eher, je später die Vermieterin von der Absicht der Mieter erfährt, an dem Befristungsdatum mit Verweis auf die Unwirksamkeit der Klausel nicht auszuziehen.
Deswegen wäre es für die Miter auch hilfreich, wenn sie nicht selber aktiv werden müssen.
Sowieso besteht ja die Vermutung, dass die Vermieterin die Mieter einfach nur loswerden und das Objekt anschließend deutlich teurer weitervermieten möchte und der Eigenbedarf nur ein Vorwand ist.
Für diesen Fall hätten die Mieter gerne eine an sich qualifizierte Eigenbedarfskündigung in der Hand.
Diese sollte später insbesondere in Hinsicht auf eventuelle Schadenersatzansprüche Rechtssicherheit schaffen.
quote:
Nein, diese Aufforderung ist nicht nötig, der
Auszugstermin ist bereits im Vertrag bestimmt.
Und das gilt auch, wenn man die Unwirksamkeit der Klausel mal voraussetzt?
Würde ja dann bedeuten, dass die Mieter diese unwirksame Klausel anerkennen, indem sie schweigen.
Kann man denn durch einen nicht wirksamen Vertrag in Verzug gesetzt sein?
quote:
Und das gilt auch, wenn man die Unwirksamkeit der Klausel mal voraussetzt?
Nein.
Die Antwort von JogiB bezieht sich auf den Fall, dass die Befristung wirksam ist.
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