Nach Fristsetzung für Reparatur einer Toilettenspülung

27. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Stoppoker
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Fristsetzung für Reparatur einer Toilettenspülung

Hallo,
ich habe dem Vermieter bzw. Der Hausverwaltung eine 30-tägige Frist gesetzt die Defekte Toilettenspülung zu reparieren nachdem vor 8 Monaten ein Handwerker bei mir war (von der Hausverwaltung beauftragt) um sich das anzugucken aber danach nichts passiert ist.
Meine Frage wenn innerhalb der 30 Tage Frist nichts passiert was kann ich danach machen? Dem Handwerker den ich dann beauftrage sagen das die Rechnung an die Hausverwaltung geht (wenn das der Handwerker akzeptiert, muss er das oder muss er das nicht weil er um die Bezahlung der Rechnung fürchtet?)

Kann ich dem Handwerker anbieten die Miethöhe jeden Monat an ihn zu überweisen bis die Rechnung ausgeglichen ist? Ich hab kein Geld die Rechnung erst selbst zu zahlen und dann von der Hausverwaltung zurückzuverlangen. Die Wohnung ist in Cuxhaven. Es handelt sich um einen 40-50 Jahren alten Hochspülkasten wo man zum spülen an der Kette zieht

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9861 Beiträge, 4473x hilfreich)

Was ist denn genau defekt? Erstmal wäre zu prüfen, ob der Vermieter überhaupt zur Reparatur verpflichtet ist.

Zitat (von Stoppoker):
Dem Handwerker den ich dann beauftrage sagen das die Rechnung an die Hausverwaltung geht
Nein. Die Hausverwaltung ist nicht der Auftraggeber. Wenn du den Handwerker beauftragst, musst du auch erstmal die Rechnung an ihn bezahlen. Sollte der Vermieter mit der Reparatur eines Mangels in Verzug sein, dann kannst du die Rechnung nachher mit der Miete aufrechnen.

Zitat (von Stoppoker):
Ich hab kein Geld die Rechnung erst selbst zu zahlen und dann von der Hausverwaltung zurückzuverlangen.
Das ist schlecht. Bitte schildere erstmal, was überhaupt defekt ist. Dann kann man vielleicht ein sinnvolles Vorgehen empfehlen. Eine Möglichkeit wäre dem Vermieter mitzuteilen, dass man von der Miete einen Teil zurückbehält, der den notwendigen Reparaturkosten entspricht. Aber eine Nichtzahlung der Miete ist immer sehr gefährlich. Daher sollte man vorher schon sehr genau prüfen, ob überhaupt der Vermieter reparieren muss.

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#2
 Von 
Stoppoker
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Bereich des Spülkastens wo die Kette zum ziehen hängt ist das Material gesprungen weswegen ich die Kette schon lange abgenommen habe damit der Riss nicht noch größer wird und mir nicht der ganze Kasten auseinanderfällt, ich nehme für das große Geschäft das Ding heraus daß das Wasser am abfließen hindert es ist schon immer so gewesen das die ******* nur dann zu entfernen ist wenn ich die mit der Toilettenbürste kleinmache außerdem muss ich die ******* immer die Stufe runterschubsen mit der Bürste das Wasser alleine schafft das nicht.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9861 Beiträge, 4473x hilfreich)

Okay, das ist ein Mangel. Die Toilette muss ordnungsgemäß und ohne ewiges nachhelfen spühlen. Ist denn die von dir gesetzte Frist nachweisbar, d.h. kannst du den Zugang dieses Schreibens beim Vermieter und seinen Inhalt beweisen?

Wenn ja, dann wäre mein persönlicher Vorschlag folgender: Frage einen lokalen Handwerker nach den absolut notwendigen Kosten, welche zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Spühlung notwendig sind. Es geht nicht darum, was wirtschaftlich sinnvoll wäre. Es geht um die wirklich notwendigen Kosten.

Wenn du einen solchen Kostenvoranschlag hast, dann teilst du nach Fristende dem Vermieter mit, dass du auf Basis von § 556b BGB von der Miete diese notwendigen Kosten solange zurückbehälst, bis die Reparatur durchgeführt wurde. Du würdest das jetzt beauftragen und danach die Kosten mit der Miete verrechnen.

Als Hinweis: Zurückbehalten heisst, dass du erstmal nur einen Teil der Miete nicht zahlst. Sollte der Vermieter dann doch noch reparieren lassen, so müsstest du diesen Teil nachzahlen. Sollte er es aber nicht tun, dann nimmst du ihn und bezahlst damit den von dir beauftragten Handwerker. Danach solltest du formal noch die Aufrechnung mit der Miete erklären. Wenn alles korrekt läuft, dann ist damit dann die Miete "voll" bezahlt und deine Forderung gegenüber dem Vermieter ebenfalls.

Bitte achte jedoch auf die Voraussetzungen in § 556b BGB. Du Ankündigung muss dem Vermieter mindestens einen Monat vor dem Zurückbehalten zugehen.

Sollte die Miete per Einzugsermächtigung vom Vermieter eingezogen werden oder die Miete direkt vom Jobcenter kommen, dann wird's natürlich etwas komplizierter.

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#4
 Von 
Stoppoker
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe das Schreiben persönlich abgegeben und es mir auf einer Kopie bestätigen lassen über den Eingang.

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#5
 Von 
Stoppoker
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das eigentliche Problem des Handwerkers scheint zu sein das da Bleileitungen verbaut sind.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119333 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von Stoppoker):
Das eigentliche Problem des Handwerkers scheint zu sein das da Bleileitungen verbaut sind.

Das könnte in der Tat ein teureres Problem werden - da hilft es dan1n auch nicht, ein paar Monate die Miete zurückzubehalten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9861 Beiträge, 4473x hilfreich)

Theoretisch kannst du auch einen Anwalt beauftragen und den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagen. Wenn der Vermieter in Verzug ist, wären die notwendigen Rechtsverfolgungskosten vom Vermieter zu zahlen, sofern du die Klage gewinnst. Aber das dauert natürlich und beinhaltet ein Prozessrisiko.

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#8
 Von 
Stoppoker
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
§ 675 Abs. 2 BGB
Was steht da, ich versteh es nicht, Juristendeutsch ist wie chinesisch für mich!

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119333 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von Stoppoker):
Was steht da, ...

Ich hafte nicht für das, was ich hier schreibe.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stoppoker
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich hafte nicht für das, was ich hier schreibe.
Hab ich auch nicht verlangt aber wenn du es mir nicht erklärst dann bleibt es für mich unverständliches Zeug!

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