Nachmieter Übernahme farbiger Wände

11. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
roxanna123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachmieter Übernahme farbiger Wände

Hallo,

Da mein Partner und ich frühzeitig aus dem Vertrag rauswollten, haben wir einen Nachmieter für unsere Wohnung gesucht. In die Anzeige der Wohnung haben wir extra geschrieben, dass wir die gestrichenen Wände so lassen wollen (blau, beige und grün). Als wir einen Nachmieter gefunden haben, haben wir diese noch einmal schriftlich gefragt, ob sie die Wände so übernehmen und sie sagten ja. Dann haben wir die Nachmieter dem Vermieter vorgestellt und dieser hat sie akzeptiert, wir haben dem Vermieter auch gesagt, dass die Nachmieter die Wände so behalten wollen und er hat gesagt das geht in Ordnung. Nun haben die Nachmieter den Mietvertrag unterschrieben. Dieser ist der gleiche wie bei uns und besagt, dass die Wände weiß sein müssen bei Übergabe. Jetzt haben die Nachmieter gesagt wir sollen die Wände doch weiß streichen. Wir haben jedoch uns ja extra schriftlich versichern lassen, dass sie die Wände so übernehmen wollen (leider keine Unterschrift). Der Vermieter sagt wir sollen da selbst eine Einigung finden. Gibt es für uns eine Möglichkeit die Wände so zu belassen oder müssen wir sie nun tatsächlich doch weiß streichen obwohl die Nachmieter uns zugesichert haben, dass es so in Ordnung ist?
Danke schon mal.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Als wir einen Nachmieter gefunden haben, haben wir diese noch einmal schriftlich gefragt, ob sie die Wände so übernehmen und sie sagten ja
Und ihr habt als ihr wegen den Wänden gefragt habt NATÜRLICVH auch mitgeteilt, dass die bei Auszug der Nachmieter wieder weiss sein müssen? Wenn nicht habt ihr eine WICHTIGE Sache verschwiegen und die Abmachung wäre meiner Meinung nach so oder so ungültig...

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#2
 Von 
roxanna123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das haben wir nicht verschwiegen, sondern haben um ehrlich zu sein da nicht weiter drüber nachgedacht. Und der Vermieter hat uns ja auch zugesagt, dass es ihm egal ist wie die Wände sind, solange ein geeigneter Nachmieter gefunden wird. Demnach gilt dies für unsere Nachmieter ja auch, das heißt sie können die Wohnung genau so einfach an jemand anderen abgeben.
Es war von uns tatsächlich keine böse Absicht dies nicht genauer zu erläutern, da für uns dies kein Problem dargestellt hat, da der Vermieter da ja sehr offen ist.

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#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von roxanna123):
Demnach gilt dies für unsere Nachmieter ja auch, das heißt sie können die Wohnung genau so einfach an jemand anderen abgeben.
So einfach nicht.
Da muss der Vermieter einverstanden sein, genau wie er es bei euch auch war.
Zitat (von roxanna123):
wir haben dem Vermieter auch gesagt, dass die Nachmieter die Wände so behalten wollen und er hat gesagt das geht in Ordnung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Demnach gilt dies für unsere Nachmieter ja auch,
Nein, dass gilt nur für Euch und den Vermieter! Nicht aber für den neuen Mieter.
Der vermieter kann das wenn er möchte wenn es mal so ist wieder so handhaben, muss es aber nicht...

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#5
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich würde gerne mal einwerfen, daß ein Mietvertrag, der eine Rückgabe mit weißen Wänden fordert, zumindest eine nicht zulässige Farbwahlklausel enthält und wenigstens diese ungültig ist. Was wiederum zur Folge hat, daß die komplette Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ungültig ist und der Mieter gar nicht streichen muss.

Ggf ist das auch noch eine ebenso ungültige Endrenovierungsklausel, dazu müsste man den genauen Wortlaut im Vertrag kennen.

Zusätzlich handelt es sich hier ganz offensichtlich um ein unrenoviert übergebenes Mietobjekt. Die Schönheitsreparaturen können ohne finanziellen Ausgleich gar nicht auf den Mieter übertragen werden.

Wir haben jetzt also ganz viele Gründe, warum weder die Exmieter noch die Nachmieter die Wände wann auch immer weiß streichen müssten, selbst wenn das so im Mietvertrag steht.

Die Nachmieter könnten schlimmstenfalls das Problem bekommen, daß die genannten Farben zu knallig sind und in dezenten Farben zurückgegeben werden müssen. Aber auch das halte ich für unwahrscheinlich, da sie ja sogar nachweisen können, daß sie die Wände so übernommen haben und der Vermieter einverstanden war. Kein Mieter kann dazu verpflichten werden, Spuren seiner Vormieter zu beseitigen.

Ich würde die Bitte der Nachmieter also ganz freundlich ablehnen und sie vielleicht über die Rechtslage informieren. Wenn sie verstehen, daß auch sie nicht irgendwelche Wände weiß streichen müssen, hat sich die Sache bestimmt schon erledigt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von roxanna123):
Wir haben jedoch uns ja extra schriftlich versichern lassen, dass sie die Wände so übernehmen wollen (leider keine Unterschrift).

Ohne Unterschrift ist das zu 0,0 schriftlich.



So wie ich das lese, hat man weder gerichtsfeste Beweise für die Vereinbarung mit dem Nachmieter, noch hat man entscheidungsrelevante Bestandteile erwähnt.

Insofern halte ich die Vorgehemsweise von Ino75 für sehr sinnvoll.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von roxanna123):
Wir haben jedoch uns ja extra schriftlich versichern lassen, dass sie die Wände so übernehmen wollen (leider keine Unterschrift).


Das ist ein Vertrag zu Lasten Dritter (des Vermieters), der deswegen unwirksam ist.

Letztlich muss der Vermieter damit einverstanden sein, dass Ihr die Wohnung so zurückgebt, wie sie jetzt aussieht. Was der Nachmieter dazu sagt ist völlig irrelevant.

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#8
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist ein Vertrag zu Lasten Dritter (des Vermieters), der deswegen unwirksam ist.

Letztlich muss der Vermieter damit einverstanden sein, dass Ihr die Wohnung so zurückgebt, wie sie jetzt aussieht. Was der Nachmieter dazu sagt ist völlig irrelevant.


Da hast Du natürlich absolut recht. Doch wie es scheint, ist es dem Vermieter wohl relativ egal:

Zitat (von roxanna123):
Der Vermieter sagt wir sollen da selbst eine Einigung finden.


Und da auch die aktuellen Nochmieter offensichtlich einen Mietvertrag haben, der die Rückgabe mit weißen Wänden fordert, ist das eh ungültig und die müssen die Wände nicht weiß streichen, nicht mal, wenn der Vermieter das bei der Rückgabe bemängeln sollte.

Anders würde ich die Sache nur dann einschätzen wenn
1. Ein Aufhebungsvertrag mit einer entsprechenden Vereinbarung geschlossen wurde/wird
und/oder
2. Die vorhandenen Farben zu knallig sind.
Zitat (von roxanna123):
blau, beige und grün
kann dezent sein und somit nicht zu beanstanden, die Farben können aber nicht dezent sein und müssten dann ggf. in einem dezenten Farbton gestrichen werden (aber nicht weiß als Farbvorgabe)

Aber ich als Nochmieter würde den Vermieter da nicht unbedingt drauf hinweisen. Wenn der will, dass Nochmieter und Nachmieter das miteinander klären, dann siehe mein Post oben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Und da auch die aktuellen Nochmieter offensichtlich einen Mietvertrag haben, der die Rückgabe mit weißen Wänden fordert, ist das eh ungültig und die müssen die Wände nicht weiß streichen, nicht mal, wenn der Vermieter das bei der Rückgabe bemängeln sollte.


Das ist natürlich richtig. Schließlich wird die Wohnung rechtlich gesehen vom Vermieter an den Nachmieter übergeben. Der Vermieter kann aber keine weiß gestrichenen Wände bei Auszug verlangen, wenn er die Wohnung mit farbig gestrichenen Wänden übergeben hat.

Ich stimme daher zu, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag des Nachmieters unwirksam ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Ich würde gerne mal einwerfen, daß ein Mietvertrag, der eine Rückgabe mit weißen Wänden fordert, zumindest eine nicht zulässige Farbwahlklausel enthält und wenigstens diese ungültig ist. Was wiederum zur Folge hat, daß die komplette Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ungültig ist und der Mieter gar nicht streichen muss.


Dann möchte ich einwerfen, dass es (je nach Farbwahl) nicht mehr um Schönheitsreparaturen geht, sondern um Sachbeschädigung bzw. Schadenersatz.
Und dann ist es hinfällig, ob die Klausel gültig wäre oder nicht.

-- Editiert von User am 12. Oktober 2022 12:30

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Hier wurde ja nun mehrfach, die Frage der Gültigkeit einer Klausel welche weiße Wände verlangt erörtert.
Das Thema kam wohl durch Bemerkungen des Fragestellers auf.
In der Sachverhaltsschilderung wurde der Text der Schönheitsreparaturvereinbarung im Mietvertrag des Fragestellers aber nicht geschildert. Somit gibt es zwar einen Wunsch nach weißen Wänden ob aber eine solche Pflicht wirklich vereinbart wurde ist völlig offen.
Für mich ist sehr fraglich ob farbenmäßige Zustandsvereinbarung mit dem Nachmieter wirksam vereinbart wurde. Das betreffende Schriftstück ist nicht unterschrieben.
Außerdem ist zubeachten, daß der Fragesteller sich nach der Schilderung dem Nachmieter gegenüber als Wohnungsvermittler betätigt hat. Dies bedeutet daß die Verbote des WoVermRG bestanden.
Die Verpflichtung die Wohnung in dem farblichen Zustand zu übernehmen wird also auch danach unwirksam sein, da sie Renovierungsfolgen und damit finanzielle Belastungen des Nachmieters enthält.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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