Nebenkosten 2023: Allgemeinstrom sehr hoch

2. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten 2023: Allgemeinstrom sehr hoch

Hallo zusammen,

nehmen wir folgendes fiktives Beispiel: Ein Vermieter hat sich (nach einigen Jahren) wieder dazu durchgerungen, Nebenkostenabrechnung fristgerecht zu schicken und da ist folgendes Posten drauf:

Allgemeinstrom: 17.354,53 € (gesamt), 218,14 € (anteilig)

Der theoretische Mietende empfindet 23,43 € im Monat als extrem hoch, da die Person für mein 23 qm Apartment selbst nur 35 € zahle. Die Aufzugkosten werden getrennt abgerechnet (ohne Aufschlüsselung), aber kann es wirklich sein, dass ein Mehrparteienhaus 1.446 € Strom im Monat verbraucht?

Zudem wird auf der fiktiven Abrechnung Folgendes abgerechnet:
- Kosten Brandmeldesystem: 8.797,8 (gesamt), 142,52 (anteilig)
- Kosten Rauchverdrängungsanlage: 303,31 (gesamt), 4,91 (anteilig)
- Kosten Aufzug: 4776,97 (gesamt), 77,39 (anteilig)
- Wartungskosten: 4842,67 (gesamt), 78,45 (anteilig)

Es wird deutlich, dass gar nicht klar ist, für was die Wartungskosten sind... Für das Haus oder die genannten Anlagen. Hier müsste der fiktive Mietende also bei der Vermietung nachfragen.

Und schlussendlich: Die Brandmeldeeinrichtungen und deren Wartung sind nicht Bestandteil des fiktiven Mietvertrags bzw. dort nicht beziffert. Sind diese dann überhaupt umlagefähig?

Mit hypothetischen Grüßen
Niels

Nur 80 pro Monat
Neu

Darf's noch ne Frage mehr sein?

Sie haben ein Problem, viele Fragen, aber keinen Anwalt?

Mit der Frag-einen-Anwalt.de Flatrate können Sie unbegrenzt Fragen stellen und erhalten bereits in kurzer Zeit ausführliche, leicht verständliche Antworten von unseren Anwälten.
Details anschauen



59 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Der theoretische Mietende empfindet 23,43 € im Monat als extrem hoch, da die Person für mein 23 qm Apartment selbst nur 35 € zahle

Rein praktisch ist die Sache mit den Äpfeln und den Birnen nutzlos, es bringt nichts, diese zu vergleichen, auch
wenn es beides Obst ist.



Zitat (von NielsBottin):
Es wird deutlich, dass gar nicht klar ist, für was die Wartungskosten sind...

Dann entspricht die Abrechnung nicht den Anforderungen welche Gesetzgeber und Gerichte stellen, es wäre entsprechend zu reklamieren.



Zitat (von NielsBottin):
Die Brandmeldeeinrichtungen und deren Wartung sind nicht Bestandteil des fiktiven Mietvertrags bzw. dort nicht beziffert.

Es ist weder notwendig, dass diese konkret benannt sind noch das sie beziffert werden.

Betriebskosten sind laut Gesetz alle Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Rein praktisch ist die Sache mit den Äpfeln und den Birnen nutzlos, es bringt nichts, diese zu vergleichen, auch wenn es beides Obst ist.

Der Vergleich zu zulässig, da er einen Vergleichsmaßstab darstellt. Geschätzt 70 kWh pro Monat in einem fiktiven Haus zu verbraten, welches LED-Beleuchtung hat, ist - in meinen Augen - enorm.

Zitat (von Harry van Sell):
Betriebskosten sind laut Gesetz alle Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Dies ist ungeschickt formuliert, da Kosten für Instandhaltungen und Reparaturen auch durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen, diese aber nicht umlagefähig sind.

-- Editiert von User am 2. Januar 2025 17:30

0x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Der Vergleich zu zulässig, da er einen Vergleichsmaßstab darstellt.

Hilft aber nichts, einen Vergleichsmaßstab (Obst) zu wählen, es muss dann schon der korrekte Vergleichsmaßstab (Apfel oder Birne) sein.



Zitat (von NielsBottin):
Geschätzt 70 kWh in einem fiktiven Haus zu verbraten, welches LED-Beleuchtung hat, ist - in meinen Augen - enorm.

Wählt man die Realität statt der Fiktion, hat so ein Haus neben der LED-Beleuchtung noch sehr viele weitere Verbraucher (z.B. die Elektrogeräte / Werkzeuge der ganzen Techniker und Handwerker, Hausmeister, Putzpersonal, elektrische Antriebe, Hauskommunikationssysteme, ...)

In der Realität würde man auch einfach mal Belegeinsicht nehmen um zu schauen ob es da nicht Rechenfehler, Doppelberechnungen o.ä. gibt.



Zitat (von NielsBottin):
Dies ist ungeschickt formuliert

Nicht, wenn einem die Bedeutung des Worte "laufend" bekannt ist.
Und da das Wort wohl zum Grundwortschatz gehört, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen das es jedem bekannt sei.

Allerdings finde ich es sehr ungeschickt, dass dort nur von Kosten die Rede ist, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht entstehen. Das schließt nämlich alle Vermieter aus, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36889 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Sind diese dann überhaupt umlagefähig?
Ja. Oder erinnere dich, wie du es in 2022 mit dem Vermieter *geregelt* hast. Da war dir doch schon wegen der BK-Abrechnung 2021 alles aus dem Gesicht gefallen. WIE ging das denn eigentlich aus? :???:
Es wurde ja inzwischen viel an *Elektrik* in dem Gebäude verbaut.

Zitat (von NielsBottin):
Der Vergleich zu zulässig, da er einen Vergleichsmaßstab darstellt.
NÖ. Kosten für Allgemeinstrom in solch einem *Wohnmoloch* sind nicht mit dem Privat-Haushaltsstrom eines einzelnen Mieters zu vergleichen.

Zitat (von NielsBottin):
dass ein Mehrparteienhaus 1.446 € Strom im Monat verbraucht?
Kommt drauf an, wofür in dem 50-WE-Moloch Strom verbraucht wird. Du kannst evtl. über die Belegeinsicht herauskriegen, was alles unter *Beleuchtung* oder jetzt eben unter *Allgemeinstrom* aufaddiert wird. Nicht alles hat LED...

Gewartet müssen Aufzüge, BMS, RM, RVA werden. Diese Kosten sind umlagefähig.

Reparaturen und Instandhaltung sind nötig, idR aber nicht umlagefähig.

Ja, frag den Vermieter bzw. die beauftragte HV, was dort unter Wartungskosten abzurechnen war.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
WIE ging das denn eigentlich aus?


Er hat nie reagiert.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

V*rivox schreibt hier übrigens:

Zitat:

Die Stromkosten für die Beleuchtung der Tiefgarage oder von Stellplätzen lassen sich demnach nur dann auf alle Mietparteien umlegen, wenn jeder Bewohner sein Auto dort parken darf. [...]

Auch Steckdosen im Treppenaufgang oder Keller dürfen Hauseigentümer nicht auf ihre Mieter umlegen. Selbiges gilt für Betriebsstrom, also den Strom für den Fahrstuhl, die Heizung, die Klingelanlage oder eine Gemeinschaftsantenne. Sonderkosten – etwa für Bau- oder Reinigungsarbeiten – lassen sich ebenfalls nicht dem Allgemeinstrom zuordnen.


Allerdings mit einer Einschränkung bzgl. der Klingelanlage (beleuchtet, etc.)

Das Einschreiben an den Vermieter geht morgen raus, E-Mail ist heute schon raus.

-- Editiert von User am 2. Januar 2025 18:54

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36889 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Er hat nie reagiert.
Und du hast brav gezahlt?
Zitat (von NielsBottin):
Das Einschreiben an den Vermieter geht morgen raus, E-Mail ist heute schon raus.
Mit welchem Inhalt? Möchtest du Belegeinsicht? Ja, das kann man auch per Einschreiben und per Mail schreiben.
So eilig ist es aber nicht wirklich.
Was V**vox da schreibt... nun ja. Dass sich Gerichte oft mit BKA beschäftigen, hilft dir momentan nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und du hast brav gezahlt?

Natürlich. Willst du bei der aktuellen Marktsituation die Wohnung gekündigt bekommen?

Zitat (von Anami):
Mit welchem Inhalt? Möchtest du Belegeinsicht? Ja, das kann man auch per Einschreiben und per Mail schreiben.

Ja, mit Belegeinsicht, und hat auf die Mail bereits geantwortet, dass ich mich an die Hausverwaltung wenden soll. Die ist aber eine Stunde mit Bus und Bahn entfernt (36 km). Da werde ich einen halben Tag Urlaub nehmen müssen.

Zitat (von Anami):
So eilig ist es aber nicht wirklich.

Du wirst jetzt 100%ig laut lachen, aber ich habe unter Vorbehalt bereits überwiesen.

Zitat (von Anami):
Was V**vox da schreibt... nun ja. Dass sich Gerichte oft mit BKA beschäftigen, hilft dir momentan nicht.

Aber für mich war nicht klar, dass der Aufzugstrom NICHT zum Allgemeinstrom gehört. Ich kann mir nur vorstellen, dass irgendjemand sich an die Leitung geklemmt hat oder etwas falsch angeschlossen wurde.

Achja: Für 2023 gab's übrigens KEINE Abrechnung...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Achja: Für 2023 gab's übrigens KEINE Abrechnung...

Prima, dann gibt alle Vorauszahlungen für 2023 zurück ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Prima, dann gibt alle Vorauszahlungen für 2023 zurück ...

Hängt davon ab, wann die Mining-Farm in Keller in den Betrieb ging... Aber die muss ich ja jetzt nicht mehr zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Hängt davon ab, wann die Mining-Farm in Keller in den Betrieb ging

Absolut nicht.
Keine Abrechnung = kein Anspruch auf Nebenkostenzahlungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Keine Abrechnung = kein Anspruch auf Nebenkostenzahlungen.

Genau darum schrieb ich "Aber die muss ich ja jetzt nicht mehr zahlen." :-)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist übrigens ziemlich besch***, dass ich mich jetzt selbst um die Rechnungen kümmern muss. Ich habe mit der Hausverwaltung nichts am Hut. Es gibt keinen Vertrag zwischen Mietern und Hausverwaltung und die Hausverwaltung will nicht von Mietern kontaktiert werden.

Herrgott, ist das kompliziert:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/betriebskostenabrechnung-form-und-inhalt-515-kosten-der-einsichtnahme_idesk_PI17574_HI2635667.html

-- Editiert von User am 2. Januar 2025 21:39

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Herrgott, ist das kompliziert:

Nö, das ist eigentlich ganz einfach.

1. Vermieter verweist auf die HV.
2. Also HV gerichtsfest zur Gewährung der Einsicht auffordern.
3. Verweigert die HV unter Verweis auf den Vermieter (sehr beleibt, nennt sich "Mieter-Ping-Pong"), würde mein nächster Schritt* zum Gericht führen um den Vermieter wegen Verweigerung der Gewährung der Einsicht zu verklagen.


* juristischen Laien sei graten einen Umweg über einen Fachanwalt für Mietrecht zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36889 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Willst du bei der aktuellen Marktsituation die Wohnung gekündigt bekommen?
Was soll die Gegenfrage ? MICH betrifft es überhaupt nicht.
Wenn es dir jedes Jahr um den Erhalt dieser Wohnung geht, und du schon seit Jahren keine BKA erhalten hast, also auch nie was nachgezahlt hast, dann verzichte auf Belegeinsicht, hör auf, solche abstrusen Fragen in Foren zu stellen.
Es wurde dir schon längst empfohlen, umzuziehen... nicht nur wegen der Kosten. Und es ziehen täglich xxx Mieter um, bei jeder Marktsituation. Wenn du eh nur im H-O zu Hause hockst, geht das zumindest theoretisch auch sonstwo.
Zitat (von NielsBottin):
Du wirst jetzt 100%ig laut lachen, aber ich habe unter Vorbehalt bereits überwiesen.
Jaaaa---> :grins: :grins:
Zitat (von NielsBottin):
Aber für mich war nicht klar,
So einiges anderes übrigens auch nicht. Nochn Vorschlag: 1x Eintritt in den Mieterverein, 1x p.a. den Mitgliedsbeitrag zahlen und jede noch so kleine Unklarheit von den Experten dort rechnen/prüfen/bewerten lassen. Für die Leute ist nichts kompliziert, die finden Fehler und *segnen ab*, wenn die BKA korrekt ist.
Belegeinsicht bei der HV, dachte ich mir schon letztens, da musste aber wieder ein *Besserwisser* wissen, dass der Vermieter der Ansprechpartner sei. Du kannst dir jetzt merken, dass dein Vermieter die HV bevollmächtigt hat, so was mit dir abzuwickeln.
Zitat (von NielsBottin):
Für 2023 gab's übrigens KEINE Abrechnung...
Und die, du jetzt nicht verstehst, ist für welches Jahr?
Zitat (von NielsBottin):
Ist übrigens ziemlich besch***,
Noch so ein Unverstand...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Wahrscheinlich musst die gesamte Abrechnungsposition "Allgemeinstrom" ohnehin nicht bezahlen, weil diese formell unwirksam ist.

Hierzu AG Hamburg (Urteil vom 3.3.2022, 48 C 320/20):

„Die Abrechnung der Position "Hausstrom" ist formell unwirksam, da nach ..
Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" kann indes auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen"

So auch LG Hamburg, Urteil vom 28.5.2013 - 316 S 90/12 (und weitere Urteile des AG Hamburg).

-- Editiert von User am 3. Januar 2025 16:12

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36889 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Wahrscheinlich musst die gesamte Abrechnungsposition "Allgemeinstrom" ohnehin nicht bezahlen,
Der TE hat schon ...unter Vorbehalt... bezahlt.

Nun dürfte es höchstens nur noch darum gehen, evtl. formell unwirksame Forderungen zurückzuholen. Das dürfte er nicht ohne Klage schaffen... wie man an den Urteilen erkennt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, tut mir leid, ich lag die letzten 2 Wochen flach. Es hat mich mal RICHTIG erwischt. Kein Corona, keine Grippe… irgendein grippaler Infekt. Wünsche ich keinem, passt auf euch auf!

Aktueller Stand:
Ich habe die HV gerichtsfest angeschrieben. HV hat dann den VM gefragt, ob ich tatsächlich in alles Einsicht haben dürfte. HV hat mich heute kontaktiert, ob ich vor Ort Einsicht nehmen möchte oder sie mir die Dokumente per E-Mail schicken sollen (muss hier erst nach dem Preis fragen, wenn es 100 Seiten sind, kann HV ja 50 € für Kopien aufrufen).

Bezüglich Allgemein-/Hausstrom:
Das meiste wird Betriebsstrom sein: Aufzug, Tor für die Tiefgarage. Erklärt aber noch nicht den Aufschlag. Ich bin gespannt und halte euch auf dem Laufenden.

Bezüglich Forderung:
Im Netz schreiben verschiedene Verbände, dass es unter Vorbehalt gemacht werden sollte, da viele VM offenbar sofort zu einem Inkassounternehmen rennen, um das Geld einzutreiben.

Noch eine Frage meinerseits:
Die Abrechnung hat mich ja am 29.12.2024 erreicht, ist aber fehlerhaft. Ich habe den VM gebieten, mir Allgemeinstrom und Wartungskosten aufzuschlüsseln, was bislang nicht passiert ist. Ist die (gültige) Nebenkostenabrechnung eigentlich somit überhaupt nicht fristgerecht bei mir eingetroffen und die Zahlung hinfällig oder hat der VM eine „Karenzzeit", um seine Fehler zu beheben? Er selbst hat die Abrechnung intern übrigens auf Oktober 2024 datiert – also 2 Monate gebraucht, um sie mir zu schicken…

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11968 Beiträge, 4427x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Noch eine Frage meinerseits:

Die fehlerhafte Nebenkostenabrechnung ist gültig.
Der Mieter hat aber einen Anspruch darauf eine korrigierte Nebenkostenabrechnung zu erhalten und es ist angeraten die unstrittigen / korrekten Posten auch fristgerecht auszugleichen, sollte sich eine Nachzahlung ergeben.

Korrekturen an der Nebenkostenabrechnung verlängern aber nicht die maximale Frist, Ausnahme der Grund der Korrektur liegt nicht im Machtbereich des Vermieters. (z.B. verspäteter Abgabenbescheid der Stadt).

Ergibt sich aus der Korrektur der fehlerhaften Positionen eine Nachzahlung, wäre diese vom Mieter nicht mehr zu leisten.
Guthaben sind hingegen auszuzahlen.

Zitat (von NielsBottin):
Er selbst hat die Abrechnung intern übrigens auf Oktober 2024 datiert

Im Grunde liegen alle Abrechnungsrelevanten Daten gegen Mitte des Folgejahres vor, wenn der Vermieter / die Hausverwaltung dann auf den letzten Drücker erst die Abrechnung übermittelt, ist es das Pech derer.

-- Editiert von User am 16. Januar 2025 14:40

-- Editiert von User am 16. Januar 2025 14:48

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36889 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Im Netz schreiben verschiedene Verbände, dass es unter Vorbehalt gemacht werden sollte
Du hast gezahlt, also jetzt kein Thema.
Zitat (von NielsBottin):
Das meiste wird Betriebsstrom sein:
Jedenfalls nicht vergleichbar mit dem Haushaltsstromverbrauch eines Mieters.
Zitat (von NielsBottin):
Noch eine Frage meinerseits:
Eine Antwort meinerseits:
- Der Zugang der BKA am 29.12.24 war fristgerecht.
- Abrechnungen können fehlerhaft sein.
- Fehler haben dich veranlasst, schon am Jahresanfang unter Vorbehalt zu zahlen.
- Fehler in der Abrechnung sollten korrigiert werden.
- Hinfällig wird deine Zahlung dadurch nicht.
- Karenzzeit bzw. Frist erübrigt sich hier, denn die schnelle HV hat dir bereits Belegeinsicht angeboten.
- Irgendein Oktoberdatum ist irrelevant. Dir wurde die BKA fristgerecht zugestellt.

Wenn du NUR Belegeinsicht zum Allgemein-/Hausstrom haben willst, werden es nicht 100 Seiten sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Im Netz schreiben verschiedene Verbände, dass es unter Vorbehalt gemacht werden sollte, da viele VM offenbar sofort zu einem Inkassounternehmen rennen, um das Geld einzutreiben.

Wenn der Vermieter so doof ist ...
Für die Inkasso-Papiertiger haben wir hier ein eigenes Forum


Es ist allerdings anzuraten die unstrittigen Posten mit entsprechend formulierten Schreiben und passendem Verwendungszweck zu zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
- Der Zugang der BKA am 29.12.24 war fristgerecht.
- Abrechnungen können fehlerhaft sein.


Wow, das ist interessant. Er hätte mir also am 29.12.24 eine vollkommen falsche Nebenkostenabrechnung über 4.000 Euro schicken können, auf dem nur total erfundene Posten waren, aber trotzdem wäre somit alles fristgerecht, weil er die korrigieren kann?

Irgendwie vermute ich, dass er genau das gemacht hat: Keine Böcke, die Rechnung korrekt zu machen, irgendwas zusammengekippt und gehofft, dass der Idiot es zahlt. Yop, Idiot hat gezahlt.

Ich bin in der falschen Branche.

-- Editiert von User am 17. Januar 2025 04:21

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Despi
Status:
Student
(2377 Beiträge, 520x hilfreich)

@Niels: ich finde, du bist da unnötig hart dir selbst gegenüber.
Idiotisch hast du sicher nicht gehandelt. Und einfach gezahlt hast du auch nicht.
Du hast unter Vorbehalt gezahlt, was erstmal völlig in Ordnung ist, viel mehr noch bist du verpflichtet, die korrekten Posten der Rechnung zu begleichen. Das hast du somit getan, ohne irgendwelche Ansprüche zu verlieren.

Dass das manch einer witzig findet, kannst du getrost ignorieren. Das sind Schreiberlinge, die regelmäßig durch mangelndes Textverständnis, mangelhafte Fähigkeit, rechtlich richtige Schlüsse zu ziehen, und den Drang, Menschen zu beleidigen, auffallen.

Ich vermute, dass man Posten unterbringen will, die da nicht reingehören.
Ist aber auch egal. Die wichtigen Schritte sind ja gemacht.


Die hypothetische Frage, ob eine „Fantasieabrechnung" gestellt werden dürfte, nur um die Frist zu wahren, kann man pauschal weder mit „ja" noch mit „nein" beantworten.
Einzelne fehlerhafte Posten sind schon was anderes als eine komplett „ausgedachte" Abrechnung.



-- Editiert von User am 17. Januar 2025 07:35

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Yop, Idiot hat gezahlt.

Ich würde es als eher als "Pech aus Unerfahrenheit" sehen - so was passiert einem ja auch nur einmal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36889 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Er hätte mir also am 29.12.24
Das ist doch klar geregelt. Es dürfte § 556 (3) BGB gelten.
Zitat (von NielsBottin):
Irgendwie vermute ich,
Vermutungen bringen nicht weiter. Lies lieber jetzt im Gesetz nach, wie lange du Zeit hattest für Einwendungen, nachdem es dich am 29.12. 24 vom Hocker geholt hat. Das Gesetz gilt auch für künftige BK-Jahres-Abrechnungen. Inzwischen gab es Schriftverkehr, du hast Belegeinsicht gefordert, auch schon angeboten bekommen.
Was willst du noch? Alles innerhalb 2 Wochen und schwerer Krankheit.
Stellt sich heraus, dass die Abrechnung fehlerhaft war, muss sie korrigiert werden, damit du evtl. zu viel gezahlte BK zurückerhältst bzw. das mit den künftigen Vorauszahlungen verrechnet wird....oderoderoder.

Zitat (von NielsBottin):
Ich bin in der falschen Branche.
Hm, sorry, aber wo werden denn solche Selbstbenannten benötigt?
Es klappt zukünftig vielleicht besser, wenn du endlich mal Mitglied im Mieterverein wirst---oder wenigstens vorher hier fragst, bevor du Fakten schaffst und unsubstantiierte Vermutungen und *Berechnungen* in die Welt setzt.
btw.
DU bist nicht der einzige Mieter, der am 29.12.24 eine solche BK-Abrechnung erhalten hat. Richtig?
Was haben denn deine Nachbarn gesagt/gemacht/vermutet? Geschluckt und gezahlt?
Darf ich mal literarisch abgewandelt fragen: Wohnst du in einem *Käfig voller Narren*?

Zitat (von Despi):
Die hypothetische Frage, ob eine „Fantasieabrechnung" gestellt werden dürfte, nur um die Frist zu wahren, kann man pauschal weder mit „ja" noch mit „nein" beantworten.
Die Frage kann man selbstverständlich ganz klar und eindeutig beantworten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Hilfe und harten Worte.

Ich bekomme hier echt das kotzen... ich muss am 21.01.2025 den Stromverbrauch ablesen, weil ich den Anbieter gewechselt habe. Der Zählerraum ist aber verschlossen... der Vermieter schickt mir jetzt zu irgendeinem Mieter, der den Schlüssel derzeit haben soll. Ich habe ja so keine Lust, hier bei Mietern zu klopfen. Wozu zahle ich eigentlich für diesen Hausmeister?

Naja, ich melde mich wieder, wenn ich Einsicht in der Unterlagen bekommen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36889 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Ich habe ja so keine Lust, hier bei Mietern zu klopfen
Du darfst auch klingeln.
Und der Hausmeister ist wohl ganz einfach nicht dazu beauftragt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von NielsBottin):
Wozu zahle ich eigentlich für diesen Hausmeister?

Eine Frage die man bei der Belegeinsicht gleich mit klären könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
NielsBottin
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du darfst auch klingeln.

Nein, die Klingeln an den Wohnungstüren wurden vor 4 Jahren ersatzlos deaktiviert. Jemand hat alle Kabel aus der Klingelanlage gezogen und eine Wiederherstellung war vermutlich zu teuer. Da ich den Namen der Person nicht kenne, kann ich auch nicht vor der Haustür klingeln und ihm keinen Zettel in den Briefkasten werfen.

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Frage die man bei der Belegeinsicht gleich mit klären könnte.

Ja. Aus dem Mietvertrag geht es nämlich nicht hervor.

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 287.941 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.016 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Geschlossen Neuer Beitrag
12