Einfriedung, Zaun abgerissen …

23. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Avalon9
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Einfriedung, Zaun abgerissen …

Hallo,

an der Grenze der gemeinsame Einfriedung hat der Nachbar seinen Anbau abgerissen und den Zaun auch entfernt. Er brauchte mehr Bewegungsfreiheit für seine Sanierung.

Aus finanziellen Gründen hat er mitten im Umbau, das Objekt wieder verkauft. Der jetzige Bauherr will, das wir uns an den kosten eines neues Zaunes beteiligen, er hätte ja schließlichen den alten Zaun nicht entfernt.

Übernimmt er nicht die Verantwortung um die Wiederherstellung der Einfriedung?

Wer weiß da Rat?

Gruß Avalon9


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23 Antworten
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#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

das ist eine eine niedliche Idee des neuen Nachbarn - ich sehe da keinerlei Anspruch auf seiner Seite.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
das ist eine eine niedliche Idee des neuen Nachbarn - ich sehe da keinerlei Anspruch auf seiner Seite.

Ich schon.
Was besagt das Nachbarschaftsgesetz in deinem Bundesland zu dem Fall?

Wenn eine Beteiligung gesetzlich vorgesehen ist, gibt es keine Chance sich zu weigern.

Den Ex-Nachbarn müsste man dann in Regess nehmen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Avalon9
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)




quote:
Was besagt das Nachbarschaftsgesetz in deinem Bundesland zu dem Fall?
Wenn eine Beteiligung gesetzlich vorgesehen ist, gibt es keine Chance sich zu weigern.
Den Ex-Nachbarn müsste man dann in Regess nehmen.



[color=blue]Bundesland Niedersachsen.......... gemeinsame Einfriedung......

Der Ex-Bauherr...........ist überschuldet..... (EV)

Gruß Avalon9[/color]

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-- Editiert Avalon9 am 24.05.2013 20:35

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
Der Ex-Bauherr...........ist überschuldet..... (EV)

Erstmal Pech.

Man könnte sich einen Titel besorgen, der gitl 30jahre oder bis er in die Insolvenz geht.

Ob das also Sinn macht ...





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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

dann bleibt dir nur dich zur Hälfte am neuen Zaun zu beteiligen, ob sich das lohnt Gerichte und Anwälte zu bezahlen, um dann irgendwann evtl mal Geld vom alten Bauherren zu bekommen kannst du dir ja überlegen...

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Avalon9
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
ob sich das lohnt Gerichte und Anwälte zu bezahlen, um dann irgendwann evtl mal Geld vom alten Bauherren zu bekommen kannst du dir ja überlegen...



[color=blue]
Das hatten wir schon einmal, mit ihm, das war sehr nervenaufreibend, der hat alles ignoriert, das Gericht, den Gerichtsvollzieher, mit Haftbefehl,...... die Frau hat dann bezahlt.

Bei der Beteiligung des neues Zaunes, würden wir dann nur mit der preiswertesten Variante einverstanden sein. Der neue Nachbar will aber etwas "Besseres"!

Gruß Avalon9[/color]


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-- Editiert Avalon9 am 26.05.2013 00:13

-- Editiert Avalon9 am 26.05.2013 00:14

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

Wenn ich das Gesetz richtig interpretiere, zahlt ihr die Hälfte von dem was der Nachbar bestimmt, nicht die Hälfte von dem womit ihr einverstanden wärt...





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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

quote:
Wenn ich das Gesetz richtig interpretiere, zahlt ihr die Hälfte von dem was der Nachbar bestimmt


Was dann aber auf beide Seiten zutreffen würde...

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
Was dann aber auf beide Seiten zutreffen würde...

Eher nicht?
Einer bestimmt ("wünsche Einfriedung") und der andere zahlt die Hälfte ... sofern es kein außergewöhnlicher Zaunwunsch ist.





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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Da könnte man den Spies aber auch umdrehen, indem man sagt auch ich wünsche die EInfriedung, ich wünsche einen Zaun der Art X. Oder gilt hier einfach wer zuerst was sagt hat gewonnen und bekommt dann den Zaun seiner Wahl?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

quote:
Da könnte man den Spies aber auch umdrehen, indem man sagt auch ich wünsche die EInfriedung, ich wünsche einen Zaun der Art X. Oder gilt hier einfach wer zuerst was sagt hat gewonnen und bekommt dann den Zaun seiner Wahl?


Genau das meinte ich.
Dann wünscht man eben selbst die Einfriedung mit dem billigeren Zaun...
Und schon hat man ein Unentschieden...

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
Oder gilt hier einfach wer zuerst was sagt hat gewonnen und bekommt dann den Zaun seiner Wahl?

Vorstellbar wäre es.
Das Gesetz gibt es ja nicht erst seit gestern, könnte sein, das es da schon Urteile für einen solchen Fall gibt.

Ansonsten landet ein solcher Fall im Falle beidseitiger Unnachgibigkeit halt vor Gericht. Mit Rechtsschutz kann man dann ganz entspannt sein, ohne würde ich mal durchrechnen.

Zu Beweiszwecken wer der Erste war dient dann der Schriftverkehr (Briefe, E-Mail, etc.) und/oder Zeugen welche den Wunsch und den Zeitpunkt beweisen.


Wenn ein Nachbar seinen "teuren" Einfriedungswunsch natürlich gegenüber dem anderen nur unverbindlich in einem 4-Augen Gespräch mitteilte und der Andere seinen "billigen" Einfriedungswunsch per Einschreiben/Einschreiben-Rückschein ...





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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Da sieht man doch wieder mal, dass die Gesetzgebenden nicht wirklich denken können, vorallem nicht wirklich im Sinne des Wohles der Bürger denken.

Alleine schon, dass man sich an einem Zaun beteiligen muss, nur weil der Nachbar nen Zaun stehen haben will? Was soll das eigentlich?

Wennman sich schon an einem Zaun beteiligen MUSS, dann doch auch bitte nur mit den Kosten für die günstigste ordentliche Variante. Diese sollte ein ordentlicher Maschendratzaun doch schon darstellen, dieser erfüllt eindeutig die Einfriedung.

Was wen ich als Nachbar eigentlich keinen Zaun haben will, aber die Kosten mit tragen muss? Dan will ich wenigst eine günstige Variante.
Nur mal so als Beispiel, der Maschendratzaun würde für beide zusammen 500Euro kosten, aber der nachbar will irgendeinen teuren Echtholzzaun haben, der dann 10.000Euro kosten würde. Für den Nachbarn, der Millionär ist, stellt das kein Problem dar, für einen Familienvater mit 6 Kindern, der so schon jeden Cent umdrehen muss um seine Familie durchzubringen, steht das in keinem Verhältniss.
Kann doch nicht angehen, dass man einfach sagen kann, derjenige der seine Zaunart als erstes angibt hat gewonnen.

Als Zwangsanteil an dem Zaun sollte maximal das hergenommen werden, was die günstige Variante wäre, will dann einer von beiden einen teureren zaun, kann er gerne selber aufstocken auf die teurere Variante...

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

Ich denke das man hier auf die "ortsübliche Angemessenheit" abstellen wird, sprich welcher Art und Güte sind die anderen Einfriedungen.

In einem Millionärs-Viertel könnte das dann tatsächlich die handgehobelte Mooreiche sein.


Möglicherweise gibt es auch Vorgaben der Gemeinde welche Arten der Einfriedung überhaupt zulässig wären. Ist da die billigste Methode nicht dabei, ist das Pech.



quote:
für einen Familienvater mit 6 Kindern, der so schon jeden Cent umdrehen muss um seine Familie durchzubringen, steht das in keinem Verhältniss.

Auch wenn es noch so bedauerlich für den Familienvater ist, die Bildung von entsprechenden Risikorücklagen fällt in die Eigenverantwortung.
Da es vorher bekannt war auf was man sich einlässt, kann man hinter her wenn sich das Kostenrisiko dann tatsächlich realisiert hat nicht mit dem Argument "ist mir zu teuer" kommen wenn die Maßnahme angemessen ist.





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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)


Zu klären ist, ob tatsächlich eine gemeinsame Einfriedung verlangt werden kann. Der §27 des Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz enthält hier die Vorgaben. Demnach ist der Standardfall, das jeder für 'die rechte Seite' zuständig ist.
Der Nachbar mit seinem Beteiligungswunsch sollte also zuerst mal nachweisen, das an dieser Grenze eine gemeinsame Einfriedung verlangt werden darf!

Sollte tatsächlich eine gemeinsame Einfriedung notwendig sein, dann spricht das Gesetzt nirgends von 'der Erste bestimmt das Aussehen und die Kosten'. §30 spricht von einer 'ortsüblichen Einfriedung' und das der andere Nachbar 'mitwirken' darf. Damit sind Alleingänge mit Edelholzzäunen ausgeschlossen.

§35 regelt die Kosten: (4) Der Berechnung sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zugrunde zu legen, in der Regel jedoch nur die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung . Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Einfriedungsart erforderlich war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der beiden Grundstücke erforderlich, so treffen die Mehrkosten den Eigentümer dieses Grundstücks.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ich bin immernoch unsicher bzgl. der eigentlich zugrundeliegenden Frage.

Wenn ich einen existenten Zaun aus vollkommen eigenen Gründen entferne, so kann ich doch nicht vom Nachbarn eine Beteiligung an der Neuerrichtung fordern.
Wieso sollte der neue Eigentümer nicht in dieses Verhältnis eingetreten sein, also tatsächlich die gesamten Kosten übernehmen müssen.

Die professionelle Beantwortung dieser Frage wäre mir den zweistelligen Betrag der dafür notwendig ist durchaus wert, denn damit könnte ich mir möglicherweise einen deutlich höheren ersparen (oder auch nicht, dann macht das Bisschen aber auch nicht viel aus).

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
Wieso sollte der neue Eigentümer nicht in dieses Verhältnis eingetreten sein, also tatsächlich die gesamten Kosten übernehmen müssen.

Weil der Zaun bei Kauf schon weg war.



quote:
Die professionelle Beantwortung dieser Frage wäre mir den zweistelligen Betrag der dafür notwendig ist durchaus wert, denn damit könnte ich mir möglicherweise einen deutlich höheren ersparen

Prüfe erst mal das auf was joebeuel bereits hingewiesen hat.
Und ob ein Bebauungplan existiert der anderes sagt.

Ansonsten findest du hier http://www.frag-einen-anwalt.de/ die gewünschte Hilfe. 75 EUR wären durchaus angemeseen.





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#18
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Ich misch mich auch nochmals ein: Lt. TE hat der Ex-Nachbar den Zaun ja zur Durchführung einer Baumaßnahme entfernt.

Der neue Besitzer erwirbt ja mit dem Kauf des Grundstücks und des Hauses "im Bau" ja z.B. auch die Verpflichtung, den Bau gem. Baugenehmigung weiterzuführen oder eben rückzubauen auf einen vorher genehmigten Zustand. Wieso sollte das nicht für den Zaun gelten, der aus eben diesem Grund entfernt wurde?

Ich sehe da allenfalls einen Anspruch des neuen Nachbarn an den Ex-Besitzer, sofern dieser (was wahrscheinlich ist) nicht mit dem Kaufpreis des Grundstücks abgegolten wäre. Der - vorab ja von beiden Parteien bezahlte - fehlende Zaun wäre ggf. ein verschwiegener Mangel.

Wenn der Ex-Besitzer auf den TE mit diesem Wunsch herangetreten wäre, hätten sich hier alle totgelacht. Damit haben also Ex-Besitzer und Neu-Nachbar ein Geschäft zu Lasten Dritter durchgeführt, was ebenfalls nicht erlaubt ist.

Die einzige Nummer, anständig aus dieser Bredouille rauszukommen, ist, dass der Neunachbar in die Rechte und Pflichten des Exnachbarn eintritt.

Für Gegenargumente bin ich offen, würde dann aber gerne auch den Verweis auf den einen oder anderen Parapgraphen sehen.

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
Der neue Besitzer erwirbt ja mit dem Kauf des Grundstücks und des Hauses "im Bau" ja z.B. auch die Verpflichtung, den Bau gem. Baugenehmigung weiterzuführen oder eben rückzubauen auf einen vorher genehmigten Zustand.

Aus welcher Rechtsgrundlage willst Du denn diese Verpflichtung herleiten?

Der neue Eigentümer muss überhaupt nichts. Er kann es so stehen lassen, abreißen ... kurzum so darüber verfügen wie es ein Eigentümer kann.

Einzig der Rückbau eines Schwarzbaus wäre möglich wenn es eine entsprechend rechtswirksame Verfügung gäbe.





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#20
 Von 
Avalon9
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

[color=blue]Hallo,

ich möchte mich für die zahlreichen Antworten, Hinweise und Ratschläge recht herzlich bei allen bedanken. :love:

Brauche noch etwas Bedenkzeit und werde mich dann entscheiden, wie wir weiter vorgehen werden.

Gruß Avalon9[/color]




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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

@Harry, auch wenn es jetzt vielleicht ins Theoretische abdriftet:

Für die Baumaßnahme wird es ja irgendeine Baugenehmigung geben; zu der gehört (so war's zumindest bei uns) "irgendwann" auch mal eine Bauabnahme durch die Stadt, die sich angeschaut hat, ob wir das auch so gebaut haben, wie es genehmigt wurde. Schlägt die Abnahme fehl, droht wohl im schlimmsten Fall der Abriss. Unendlich Zeit für den Bau hat man auch nicht; die Genehmigungen sind ja befristet (wohl ausreichend lang mit Sicherheitsaufschlag, aber immerhin).

Natürlich kann (in Grenzen) der neue Eigentümer auf seinem Grund machen, was er mag; aber hier ist ja eindeutig und unstrittig Gemeinschaftseigentum mit dem Nachbarn involviert.

Würde die Verpflichtung, den Zaun erneut wieder aufzustellen, wirksam bei einem Eigentümerwechsel erlöschen, würde das ja Tür und Tor für Missbrauch öffnen:

Beispiel: Ich will einen neuen Zaun, der den (gemeinsamen) alten ersetzt. Nachbar mag nicht zahlen und muss auch nicht. Also reiße ich den Zaun ab, verschenke das Haus an meine Kinder und die fordern den Nachbarn zur gemeinsamen Einfriedung auf.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

quote:
Also reiße ich den Zaun ab, verschenke das Haus an meine Kinder und die fordern den Nachbarn zur gemeinsamen Einfriedung auf.

Der Nachbar kann in diesem Fall von dir Schadensersatz fordern, da du ja den Zaun zerstört hast.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120197 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
aber hier ist ja eindeutig und unstrittig Gemeinschaftseigentum mit dem Nachbarn involviert.

Nein, da das Gemeinschaftseigentum Zaun ja bei Kauf schon gar nicht mehr vorhanden war.

Ansprüche hat der Geschädigte nur gegen den Schädiger, nicht gegen Mister X.



quote:
Also reiße ich den Zaun ab, verschenke das Haus an meine Kinder und die fordern den Nachbarn zur gemeinsamen Einfriedung auf.

Die Kosten für den Eigentumtransfer würde regelmäßig mehr als ein neuer Zaun kosten.
Von daher sollte diese Gefahr des Missbrauches recht gering sein.





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