Mit meinem Nachbarn habe ich mir eine Buchenhecke auf der Grenze geteilt. Das war von uns auch so gewollt.
Leider ist der Nachbar gestorben und seine Kinder haben das Grundstück
verkauft. Der neue Nachbar will diese Hecke nicht haben und sie abreißen,z.T.auch eine Garage darauf setzen.Damit bin ich nicht so ganz einverstanden,da ich mir viel Mühe,mit der Pflege der ecke gemacht habe,da mein Nachbar das auch nicht mehr konnte.
Aber auch wenn die Hecke zu entfernen wäre,könnte ich dafür keinen Ersatz verlangen,z.B.Strächer zum Neupflanzen.
Oder muss ich mich damit abfinden auf graue Wände zu schauen.
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Hecke auf der Grenze
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Wie es genau mit der Grenzbepflanzung ist, wenn der neue Nachbar keine Hecke will, weiß ich leider nicht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der neue Nachbar einfach alles allein bestimmen kann. Der kann natürlich nicht einfach die Hecke abreißen.
Aber was die Garage angeht, kann ich Dich beruhigen. Ohne Dein Einverständnis darf der Nachbar nicht direkt auf der Grenze eine Garage bauen. Wenn er also eine Garage will, muss er einen Mindestabstand zur Grenze einhalten. Das weiß ich mit Sicherheit, dass auf der Grenze er keine Garage bauen darf.
Wie das ist, wenn er keine Hecke will - z.B. weil es zu viel Arbeit macht - und er lieber einen Zaun hätte als Begrenzung, das weiß ich leider nicht genau.
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Ob auf der Grenze eine Garage zulässig ist, hängt von den für das Gebiet geltenden Planungen ab.
Gibt es keinen Bebauungsplan, in dem zulässige Flächen für Garagen festlegt sind, dann gelten die Vorschriften der Bauordnung deines Bundeslandes. Genaue Auskunft erhält man bei zuständigen Bauamt.
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zur Garage als Grenzbebauung hab ich die gleiche Meinung wie von joebeuel
zur gemeinschaftlich gepflanzten Hecke auf der Grenze:
wenn die Stämme von der Grenzlinie geschnitten werden handelt es sich um eine Grenzeinrichtung > § 921 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__923.html
"(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen."
D.h. der andere Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass ein Grenzbaum erhalten bleibt, wenn der andere Nachbar die Beseitigung wünscht.
Details zum Nachbarrecht sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"
-- Editiert Lolle am 11.06.2013 00:48
quote:
Aber was die Garage angeht, kann ich Dich beruhigen. Ohne Dein Einverständnis darf der Nachbar nicht direkt auf der Grenze eine Garage bauen. Wenn er also eine Garage will, muss er einen Mindestabstand zur Grenze einhalten. Das weiß ich mit Sicherheit, dass auf der Grenze er keine Garage bauen darf.
Hüstl ...
§ 6 Abs. 11 BauONW sagt da z.B. etwas ganz anderes:
"Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage (...) genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig ..."
-- Editiert Felicia Absahn am 11.06.2013 10:05
Die Hecke ist ja eine gemeinsame Einfriedung. Auf eine solche hat der TE ein Anrecht - wenn der Nachbar diese nun abreisst, müsste er die Kosten für eine neue Einfriedung doch selbst tragen - die "günstigste Variante" besteht ja schon, Extrawürste bezahlt derjenige, der es wünscht.
Das wäre zumindest ein Verhandlungsvorschlag für ein paar neue Grünpflanzen, mit dem TE die Garagenwand verdecken kann.
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