Schornstein Nachbar Abstand zu gering

23. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
LuisM
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Schornstein Nachbar Abstand zu gering

Hallo,
laut Bundesemissionschutzgesetz ist vorgeschrieben, dass ein Schornstein, der weniger als 15m vom Nachbarn enfernt ist, das Fenster des Nachbarn, welches im Umkreis von 15m liegt um einen Meter überragen muss.
--->
"Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt muss in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; "

Nachbar A hat bei seinem Neubau den Kamin in einem Abstand von 14,50m gebaut. Sein Haus liegt wesentlich tiefer als das von Nachbar B, sodass der Rauch aus seinem Kamin in Nachbar B's Fenster im Obergeschoss zieht.
Nachbar B hat Nachbar A aufgefordert, den Schornstein zu erhöhen, welches dieser abgelehnt hat. Nachbar B hat den Schornsteinfeger befragt, welcher zugesagt hat, die Erhöhung zu überprüfen. Weder Erhöhung vom Nachbarn noch Überprüfung des Schornsteinfegers haben jedoch stattgefunden (Zeitraum 2 Monate). Nachbar B hat dann das Bauaufsichtsamt informiert. Auch hier keine Reaktion. Bei Nachfrage hieß es, der Schornsteinfeger würde auf die Nachfrage des Bauaufsichtsamtes nicht reagieren.

Nachbar B möchte die Belastung nicht tolerieren. Auch kann hier ja wohl nicht von Geringfügigkeit gesprochen werden. Laut Gesetzestext ist ein konkreter Abstand vorgeschrieben, 15m, und nicht eine Spanne (zwischen 13 und 15 Meter z.B. ). Wie soll Nachbar B weiter vorzugehen?

Danke


-- Editiert von LuisM am 23.05.2022 10:35

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1733 Beiträge, 381x hilfreich)

Wann wurde die Feuerungsanlage denn in Betrieb genommen?

Die Anforderungen wurden gerade zum Jahreswechsel deutlich verschärft. Der IST-Zustand kann also durchaus regelkonform sein.

P.S.: Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister ist der richtige und der einzige Ansprechpartner um derartige Fragen aufzuklären.

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#2
 Von 
LuisM
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Anlage wurde im November 2021 in Betrieg genommen. Der 15-Meter-Abstand ist schon seit 2010 gültig. Eine Abstandsmessung wurde vom Schornsteinfeger (welcher auch der Bezirksschornsteinfeger ist) oder vom Nachbarn übrigens nie vorgenommen. Der Bezirksschornsteinfegermeister reagiert und agiert nicht.

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1733 Beiträge, 381x hilfreich)

... das es sich um eine "Feuerungsanlage für feste Brennstoffe" handelt, ist sicher?

Der Schornsteinfegermeister wird sich nicht bewegen, weil er
a) keine Gefährung sieht und
b) Dir dazu nicht auskunftspflichtig ist.

Dann bleibt nur noch der wenig aussichtsreiche Klageweg.
Im Ergebnis dürfte es wohl eine Ausnahmegenehmigung für den Nachbarn nach § 22 1. BImschV geben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LuisM
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um eine Pellet-Heizung. Der Schornsteinfeger hat ohne Abstandsmessung eine Abnahme gemacht.
Wieso kann Nachbar A eine Ausnahmegenehmigung bekommen, obwohl er die Vorschriften nicht einhält? Wozu gibt es diese Vorschriften dann? Dann könnte man ja auch bei Rot über die Ampel fahren, wenn niemand sonst an der Ampel steht, da dann ja keine Gefährdung für andere besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47569 Beiträge, 16819x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Im Ergebnis dürfte es wohl eine Ausnahmegenehmigung für den Nachbarn nach § 22 1. BImschV geben.


Das kann ich mir nicht vorstellen, da nicht erkennbar ist, dass die Erhöhung des Schornsteins eine unbillige Härte darstellen könnte. Da schädliche Umwelteinwirkungen laut Sachverhalt zudem eintreten, wäre das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung nach meiner Einschätzung ermessensfehlerhaft. Außerdem kommt es wohl auch nicht darauf an, ob Nachbar A eine Ausnahmegenehmigung hat.

Schließlich kann Nachbar B von Nachbar A auch aufgrund von § 906 BGB verlangen, dass die Heizung in der jetzigen Form nicht betrieben werden darf. Da dieser Anspruch von Nachbar B sich direkt gegen Nachbar A richtet kommt es auch nicht darauf an, ob und was der Bezirksschornsteinfeger dazu sagt.

Sollte Nachbar A weiter uneinsichtig sein, so wird man wohl gerichtlich gegen ihn vorgehen müssen.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1733 Beiträge, 381x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119881 Beiträge, 39788x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da schädliche Umwelteinwirkungen laut Sachverhalt zudem eintreten

Davon konnte ich nichts lesen.



Zitat (von LuisM):
Nachbar B möchte die Belastung nicht tolerieren.

Und das wäre welche konkret, festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?



Zitat (von LuisM):
Wie soll Nachbar B weiter vorzugehen?

Er mahnt den Nachbarn gerichtsfest ab.
Wenn sich nichts ändert, verfasst man eine entsprechende Klageschrift, gibt diese beim Gericht ab und bezahlt die Gerichtskosten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10677 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Davon konnte ich nichts lesen.


Nicht?
Kann passieren, bitte ->
Zitat (von LuisM):
sodass der Rauch aus seinem Kamin in Nachbar B's Fenster im Obergeschoss zieht.


Und falls noch Zweifel bestehen -> §3 BImSchG

Zitat (von Harry van Sell):
Und das wäre welche konkret, festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?


Belastung durch Rauchgase, festgestellt durch den Bewohner und da die Anlage so nicht betrieben werden darf, ist dafür nicht mal eine besondere Qualifikation notwendig.

-- Editiert von spatenklopper am 25.05.2022 14:07

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32092 Beiträge, 5646x hilfreich)

Zitat (von LuisM):
Wie soll Nachbar B weiter vorzugehen?
Ich würde nochmals, nun nachweislich schriftlich und mit Fristsetzung den Nachbarn A auffordern, die Rauchbelastung durch geeignete Maßnahmen zu beenden. Andernfalls sähe man sich selbst zu juristischer Unterstützung gezwungen.

Es geht wohl weniger um 14,50m Abstand als vielmehr um die zu geringe Höhe des Schornsteins.
Wieviel müsste der denn höher werden?

B hat mit dem Schornsteinfeger von A nichts zu bereden. Der Störer ist A.
2 Monate sind noch nicht übermäßig lang.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Da besteht auch die Möglichkeit, eine Beschwerde wegen Rauchgasbelästigung bei der unteren Immissionsschutzbehörde beim Umweltamt einzureichen.
Ich sehe hier nicht gleich den Klageweg.
Die Immissionsschutzbehörde prüft, was genehmigt wurde und ob auch so gebaut wurde. Eine Schornsteinerhöhung ist zu prüfen. Wenn nicht gemäß der 1. BImschV gebaut wurde, sehe ich keine Ausnahmegenehmigung begründet.
Eine Gefährdung muss im Übrigen nicht vorliegen, denn es reichen erhebliche Belästigungen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Zeidler
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Es stellt sich die Frage, wie denn die 14,50m gemessen wurden, wenn doch dazu das Grundstück von A betreten werden muss. Google Maps dürfte als Gutachterfest ausgeschlossen werden.
Was wäre denn, wenn A seinen Schornstein um einen halben Meter versetzen würde; bei einem Edelstahlschornstein ist das keine Zauberei. Wäre dann die Rauchbelästigung vorbei oder nur die Rechthaberei?
Besser wäre es, mit A ins Gespräch zu kommen, die Situation zu schildern und auf sein Entgegenkommen zu hoffen. Wie schon geschrieben- wenn A den Schornstein nur 50cm versetzt, wäre noch nicht einmal ein Beschwerdegrund gegeben. Dann müsste B auch so mit dem Rauch leben. Hier geht es wohl aber nicht tatsächlich um die fehlenden 50cm.

Freundliche Grüße
Zeidler

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