Gebrauchsmuster oder Patent, Aufschiebung der Veröffentlichung

21. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
schuelerderwelt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchsmuster oder Patent, Aufschiebung der Veröffentlichung

Hallo, ich habe auf YouTube viel über Gebrauchsmuster und Patentrecht angeschaut. Es gibt da einen Anwalt, der stets betont, man solle in fast allen Fällen erst ein Patent und dann ein Gebrauchsmuster anmelden.
Nun habe ich in meinen Jungen Jahren leider nicht die Mittel mir einen Patentanwalt zu nehmen und daher will ich mich an das Patent einfach nicht heranwagen.
Nun habe ich meine Erfindung zur Testung auch schon 3-D Drucken lassen, es gibt also schon Menschen, die über die Erfindung Bescheid wissen… sie ist aber nicht geschützt.

Ich fahre nächste Woche für 3 Monate ins Ausland, 3 Monate wo jeder der bisher darüber weiß (ungefähr5-10), die Erfindung selber anwenden kann, wenn ich sie nicht schütze.

Was würden Sie sagen, sollte ich doch das Gebrauchsmuster veröffentlichen und innerhalb der ersten 12 Monate nach Veröffentlichung noch das Patent hinterher schieben, oder sollte ich einfach darauf hoffen, dass niemand die Erfindung für sich selber beansprucht?

Ich habe auch von einer Aufschiebung der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters gelesen, ist die Erfindung in dieser Zeit auch schon geschützt, wenn ich sie nicht öffentlich bekannt mache?

Vielen Dank für die Antworten.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Wenn es nur darum geht, in dieser Woche nicht falsch zu machen, dann kann ich nur Folgendes raten: Alles was du erfunden hast, musst du ganz genau aufschreiben (40 Seiten sind sicher besser als 10) und Bilder hinzufügen, die das erläutern; handgezeichnete Skizzen genügen. Und dann das Ganze beim Deutschen Patent- und Markenamt mit dem entsprechenden Formular als Patent anmelden. Das genügt erst mal und kostet dich keinen Cent.

Diese "Patentanmeldung" hat sicher eine Reihe von Mängeln, z.B. fehlen fachgerecht formulierte Patentansprüche, und schon weil du die Anmeldegebühr nicht bezahlst, gilt die Anmeldung bald wieder als zurückgenommen; auf eine Zurückweisung wegen der Mängel der Anmeldung brauchst du da gar nicht zu warten.

Aber das schadet nichts. Auch eine Patentanmeldung, die als zurückgenommen gilt, offenbart dem Patentamt die Erfindung, und nur darauf kommt es an. Damit erhältst du das Recht, bei allen Patentämtern der Welt (natürlich auch in Deutschland oder Europa) innerhalb eines Jahres eine "Nachanmeldung" zu dieser "Prioritätsanmeldung" einzureichen (die dann alle Formalitäten des jeweiligen Landes erfüllen sollte, wenn ein Patent dabei herauskommen soll). Wichtig ist, du kannst den Anmeldetag und das Aktenzeichen dieser Prioritätsanmeldung angeben. Das Patentamt stellt dir dazu "Prioritätsbelege" aus, die ein Kopie deiner Anmeldungsunterlagen sind und dir die "Offenbarung" deiner Erfindung bestätigen.

Du hat dann ein Jahr Zeit, dir zu überlegen, was du mit der Erfindung machst (und ggf. für einen Patentanwalt etwas anzusparen), bevor dein Patentanwalt die Nachanmeldung(en) einreicht.

Wenn die Jahresfrist ohne Nachanmeldung abgelaufen ist, ist allerdings alles vorbei; da kannst du es dann nur noch mit einer neuen Anmeldung (mit einem späteren Anmeldetag) noch einmal versuchen. Deine erste Anmeldung ist dann Schall und Rauch, das Patentamt hält sie geheim.

Und wie gesagt, das kostet nix. Das Wichtigste ist, die Erfindung genau und vollständig zu beschreiben. Später, in der Nachanmeldung, kann man zwar alles Mögliche weglassen, aber man kann nichts hinzufügen, auch nicht kleine Details.

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