Hallo Liebe Community,
ich habe von Juli bis einschließlich August diesen Jahres Alg II bezogen. Meine Partnerin und ich leben in einer Bedarfgemeinschaft. Sie ist seit Anfang des Jahres Krankgeschrieben und bekommt Krankengeld.
Nun zu meiner Frage
Ich habe meinen Bescheid bekommen und auch immer pünktlich meine Zahlung. Das Problem war, dass meine Partnerin im Juli in Reha war. Dort bezahlt ja nicht die Krankenkasse, sondern der DRV (Übergangsgeld). Und genau dort bin ich halt leider in Hartz4 gerutscht. Jetzt arbeite ich wieder und ahnte nichts böses....
Bis ich einen Bescheid bekam das ich und meine Freundin plötzlich 1.500€ zurückzahlen müssen.
Grund hierfür seien die Krankengeldzahlungen und das höhere Übergangsgeld. Nun bin ich kein Profi, aber Hartz4 bekommt man ja verträglich, Krankengeld jedoch nachträglich. Heißt laut dennen haben wir einkommen gehabt, was einfach nicht da war. Weil mein eben Krankengeld erst nach erhalt einer neuen Krankschreibung bekommt.
Somit wurden uns beispielsweise für den Monat Juli 700€ Krankengeld angerechnet, die wir aber erst Mitte August bekommen haben. Ist das Rechtens?
Im Internet habe ich bisher nur gefunden, dass Krankengeld nur in den Monaten angerechnet werden darf, wo es auch wirklich überwiesen wurde.
Außerdem frage ich mich wirklich wie die sich vorstellen, wie man so die Miete zahlen kann. Klar habe ich das Geld nicht mehr. Gerade wo ich für September halt gar kein Geld bekommen habe, weil ich ja ENDE September Gehalt bekomme... Sehr einfach doppelt Miete zu zahlen.
Also:
Wird Krankengeld nach dem Zuflußprinzip berechnet oder wirklich auf die Tage des Monats verteilt?
Danke im Vorraus
Jasmin
Krankengeld Angerechnet an Hartz4 des Partners (Bedarfsgemeinschaft)
13. September 2017
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Frage vom 13. September 2017 | 19:31
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 2x hilfreich)
Krankengeld Angerechnet an Hartz4 des Partners (Bedarfsgemeinschaft)
#1
Antwort vom 13. September 2017 | 21:37
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8088x hilfreich)
Wenn 700,-€ für Juli im August gezahlt wurden, dann ist die Zahlung für August anzurechnen und nicht für Juli. Insofern greift hier auch das Zuflussprinzip.
Hier sollten alle Bescheide und der Zufluss der Gelder abgeglichen werden.
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