Wohngeld falsch berechnet - Behörde schuld?

15. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Sven9570
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Wohngeld falsch berechnet - Behörde schuld?

Hallo,

A bezieht seit einigen Jahren Wohngeld und hat vor über einem Jahr die Wohnung gewechselt.
Die neuen Daten, wie Warm/Kaltmiete, Grundfläche etc. hat A korrekt im Antrag angegeben.

Nun bekommt A nach über einem Jahr einen Brief, dass es beim 1. Antrag nach dem Umzug seitens der Wohngeldbehörde einen Datenübertragungsfehler gab. Sie haben weiterhin mit der alten Miete gerechnet. Und das, obwohl A bereits 2x (!) in der neuen Wohnung einen Antrag bewilligt bekommen hat (Bewilligungszeitraum jeweils 6 Monate).

Denen ist das also jetzt beim 3. Antrag aufgefallen.
In dem Schreiben erwähnt das Amt in einem Satz ihren Fehler und breitet dann auf 1 DIN A4 Seite aus, dass A das hätte sehen müssen, sein Unwissen grob fahrlässig sei und er seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt habe und die Rechtswidrigkeit des Bescheides jedermann hätte einleuchten müssen (Wieso hat es denn dann beim Amt niemand bemerkt....)

A hat die Bewilligungsbescheide (mehrere Seiten) tatsächlich nie näher angeschaut, da er die genaue Berechnungsformel ohnehin nicht verstehen würde und ihm die bloße Erkenntnis der Bewilligung ausgereicht hat. Jetzt fordern das Amt Betrag X zurück.

Bevor A das überweist, fragt A sich, ob A das wirklich muss oder das Wohngeldamt für seine Fehler selbst haftet, zumal A in jedem Antrag alles korrekt angegeben hat.

Danke!



-- Editiert von Sven9570 am 15.04.2021 11:18

-- Editiert von Sven9570 am 15.04.2021 11:19

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Sven9570):
Bevor A das überweist, fragt A sich, ob A das wirklich muss oder das Wohngeldamt für seine Fehler selbst haftet, zumal A in jedem Antrag alles korrekt angegeben hat.
Beide Fallkonstellationen sind möglich. Grundsätzlich gilt bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ein Vertrauensschutz (§ 45 Abs.2 S.1 SGB X). Dieser Vertrauensschutz wird in der Regel angenommen, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht hat (§ 45 Abs.2 S.2 SGB X). Von diesem Vertrauensschutz sind bestimmte Fallkonstellationen ausgeschlossen, z.B. Täuschung, Drohung oder eben auch Unkenntnis durch grobe Fahrlässigkeit.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird in der Rechtsprechung meist von der Person des Begünstigten abhängig gemacht ("was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen", "erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit". Bei komplizierten Berechnungen ohne erklärenden Text ist idR nicht von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Da fällt mir ad hoc der Rentenbescheid ein. Da ist selbst einem Sachbearbeiter nicht möglich einen Fehler zu erkennen, geschweige denn einem Laien. Ob das beim Wohngeldbescheid hier so vorliegt, müsste also im Einzelfall geprüft werden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Sven9570):
Und das, obwohl A bereits 2x (!) in der neuen Wohnung einen Antrag bewilligt bekommen hat (Bewilligungszeitraum jeweils 6 Monate).
Bisher kannte ich das beim Wohngeld so, dass der Wohngeldbescheid für 1 Jahr ausgestellt wird.
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html

Verwechselt A das evtl. mit Kosten der Unterkunft nach SGB II, also bei Leistungen wie Hartz 4?
Dort ist der BWZ meist 6 Monate.

Frage: Welche Behörde hat den langen Brief an A geschrieben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sven9570
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

der Brief stammt von der Wohngeldstelle.
Der Bewilligungszeitraum ergibt sich vermutlich daraus, dass A Student ist und die 6 Monate wohl an die Semester angelehnt sind.

Normalerweise erhalten Studenten kein Wohngeld, da sie BAföG-berechtigt sind. A ist aber bereits im Zweitstudium, dadurch entfällt der Anspruch auf BAföG und Wohngeld wurde bewilligt

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von Sven9570):
Sie haben weiterhin mit der alten Miete gerechnet.


Das hätte man m.E. aus dem Bescheid herauslesen können (müssen). Ergo den Fehler bemerken usw.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Ich weiß nicht, wie andernorts die Wohngeldbescheide aussehen. Aber an meinem ehemaligen Wohnort waren die bis aus die Nennung des Zeitraums und des Wohngeldbetrags ziemlich unbrauchbar. Bei der Berechnung werden manche Zwischenschritte festgehalten, andere nicht. Jeweils ohne Erklärung. Manche Werte werden schon um Freibeträge oder Pauschalen bereinigt, andere nicht. Die sind also ziemlich untranspanrent und man benötigt viel Hintergrundwissen, Einfallsreichtum, Rätselraten und auch einfach Zeit um wenigstens auf so etwa wie eine Theorie zu kommen, wie die Wohngeldbehörde wohl gerade auf dieses Endergebnis gekommen ist.

Konkret stand in diesen Bescheiden auch nicht drin, welche Posten als Mietkosten anerkannt wurden oder wovon die Mietzahlungen breinigt wurden. Das gleiche Spiel dann beim Einkommen, was besonders dann konfus wird, wenn der Antragsteller mehrere Einkommensquellen hat oder verschiedene Kosten davon absetzen möchte.

Zusammenfassung: Ich halte es für sehr gut möglich, dass man trotz Lektüre seines Wohngeldbescheides selbst so grundlegende Fehler nicht erkennt. Vorzuwerfen ist das dann nicht dem Antragsteller, sondern der Behörde, die ihre Bescheide so hält, dass sie für den Bürger absolut nicht nachvollziehbar sind.

Was für ein Schreiben hat A denn bekommen, Anhörung oder Rückforderungsbescheid? Wie hoch ist Betrag X, wie hoch war die alte und wie hoch ist die neue Miete?

A sollte in Erwägung ziehen, sich um Beratungshilfe zu bemühen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
A sollte in Erwägung ziehen, sich um Beratungshilfe zu bemühen.

Wenn ein entsprechender Rückforderungsbescheid vorliegt ja, sollte es sich lediglich um ein Anhörungsschreiben handeln dürfte der Versuch aussichtslos sein.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sven9570
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Vormittag,

bislang liegt A nur ein Anhörungsbogen vor, er solle sich dazu äußern.
Habe auch ein wenig zu Urteilen gegooglet in Bezug auf Vertrauensschutz und $45 SGB X Abs. 2 Satz 3

Ab wann handelt man denn grob fahrlässig bzw. wann ist die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt?
Könnte es nicht auch einfache Fahrlässigkeit sein, wenn A den Bescheid nicht komplett durchliest, da man die genauen Details ohnehin nicht verstehen würde?

Die neue Wohnung ist sogar ein paar Euro teurer. Allerdings wird die Miete nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz gefördert, A erhält also 120€ als Zuschuss.

Ich bin mir nicht sicher, aber habe heute Morgen gelesen, dass dieser Zuschuss als "Beitrag Dritter" die anrechenbare Miete in der Wohngeldberechnung mindert. Demnach hätte A wohl um die ~100€ Wohngeld weniger im Monat erhalten, was bei 12 Monaten vermutlich auf 1200€ Nachzahlung rauslaufen wird.

Der Wohngeldbescheid sieht so aus, dass vorne dick beschrieben die Bewilligung sowie deren Zeitraum genannt wird, unten dann die Summe auf Konto X überwiesen wird, dann gefühlt 10 Seiten mit Rechtshilfbelehrungen, Paragraphen usw und auf der letzten Seite irgendwelche Zahlen mit denen die Berechnung stattgefunden hat. A hat die erste Seite gelesen, den Rest überflogen, war zufrieden und hat die Bescheide zu den anderen abgeheftet. Ist das grob fahrlässig und die Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachtet?. Hat dann das Amt nicht gleich doppelt fahrlässig und unsorgfältig gearbeitet, schließlich ist es deren Job und nicht As, die Wohngeldberechnung durchzuführen (was sie zweimal verbockt haben)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Sven9570):
Ab wann handelt man denn grob fahrlässig bzw. wann ist die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt?
Zitat (von Sven9570):
Ist das grob fahrlässig und die Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachtet?
Dagegen ist der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelfall „grob" ist, eine tatrichterliche Frage. (...) Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rspr. versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. (BGH, Urteil vom 11. 5. 1953 - IV ZR 170/52)

Zitat (von Sven9570):
Könnte es nicht auch einfache Fahrlässigkeit sein, wenn A den Bescheid nicht komplett durchliest, da man die genauen Details ohnehin nicht verstehen würde?
Könnte man durchaus so bewerten.

Umso allgemeiner und plumper man auf die Anhörung reagiert, desto einfacher wirkt man. Es hilft ja nichts, wenn man einerseits mitteilen möchte, dass man den Fehler nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte, dann aber gleichzeitig auf die Anhörung eine juristische Ausarbeitung zum § 45 SGB X zuschickt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Sven9570):
bislang liegt A nur ein Anhörungsbogen vor, er solle sich dazu äußern.
Das erleichtert die Sache.
Ein Wohngeldbezieher ist auch als Student nicht verpflichtet, den vorliegenden Bescheid auf Herz und Nieren abzuklopfen.
Er ist aber ebenso wenig verpflichtet, nun qua Anhörung eine sozialrechtliche Semesterarbeit als Unschuldsbeteuerung nachzuliefern.

Ein §§-Duell sollten nur die führen, die auf Augenhöhe stehen. Das tut A nicht. Und ein Gericht spielt noch nicht mit.
Zitat (von Sven9570):
Hat dann das Amt nicht gleich doppelt fahrlässig und unsorgfältig gearbeitet, schließlich ist es deren Job und nicht As, die Wohngeldberechnung durchzuführen (was sie zweimal verbockt haben)
Das herauszufinden, dürfte nicht A`s Sache sein. Es kann A vollkommen egal sein.

A könnte in der Anhörung ganz einfach sachlich und möglichst kurz erklären, dass er die Bescheide---so wie oben beschrieben-- kontrolliert und als ok. verstanden habe. Habe daraus auch keine Veranlassung zu irgendwelchem Handeln erkennen können. Seiner Mitwirkung zur Mitteilung von Veränderungen sei A auch nachweislich nachgekommen.

Dann abwarten, was zurückkommt.

Das ist meine Empfehlung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
dass er die Bescheide---so wie oben beschrieben-- kontrolliert


Dass man den Bescheid gar nicht gelesen hat, würde ich jetzt nicht unbedingt schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dass man den Bescheid gar nicht gelesen hat,
Das steht da nicht, und A kann das gern noch anders darstellen.
A hat immerhin verstanden, dass das Wohngeld bewilligt wurde, dass sich an der Summe nichts geändert hat nach dem Umzug...
Das hat A als ---ok--- verstanden.

SO habe ich es gemeint.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.956 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.