Hallo, wer weiß, wie sich der Grundsteuermessbetrag berechnet?
Ich habe ein Garten mit Scheune erworben. Der Einheitswert beträgt 8794 €. Das Grundstück wurde als Geschäftsgrundstück eingestuft, da der vorherige Besitzer eine Tischlerei in der Scheune hatte.
Der Messbetrag wurde auf 70,35 € festgelegt.
Wie kommt das Finanzamt auf diesen Wert?
Ist es für mich ein Vorteil oder Nachteil, dass es als Geschäftsgrundstück eingestuft wurde?
Im Bekanntenkreis haben die Leute auf Ihre Grundstücke Messbeträge von 17,79 Euro oder um die 29 Euro für Einfamilienhäuser im selben Ort?
Ich blick da nicht durch....
Bitte um Hilfe!
Berechnung Grundsteuermessbetrag
Haben Sie sich versteuert?
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--- editiert vom Admin
Der Vorbesitzer hatte 2 Grundstücke nebeneinander. Sein Grundstück mit Wohnhaus und das Grundstück mit Scheune, welches ich ihm abgekauft habe.
Ich hab seine Grundsteuerberechnung von der Gemeinde gesehen und dabei festgestellt, dass er lediglich eine Position Grundsteuer B mit dem Messbetrag 70,35 € Hebesatz 300% - also 211,05 Euro zu zahlen hatte. Genau diese Werte sind jetzt auf mein Grundstück übertragen worde.
Kann es sein, dass sein Wohnhaus und die Scheune bei seiner Abrechnung zusammengefasst wurden oder hat er vielleicht sogar bisher auf sein Wohnhaus keine Grundsteuern bezahlt?
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Theoretisch möglich ist vieles - aber das wird sich aus der Ferne kaum beurteilen lassen.
Also den Bescheid vom FA genau erläutern lassen.
Vielen Dank erst mal für die Antworten.
Aber wie gesagt, auf dem Bescheid steht nur meine Flurnummer, der Einheitswert in Höhe von 8794 € und der Messbetrag in Höhe von 70,35 €.
Es sind keine Erläuterung drauf, auf welcher Grundlage die Werte festgelegt wurden.
Wenn ich von den allgemein gültigen Messzahlen ausgehe:
6 Promille bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
bzw. 3,5 bei gemischt genutzten
bzw. 2,6 bei Einfamilienhäusern bis 75000 Euro, versteh ich nicht, wie das Finanzamt dann auf 8 Promille kommt.
Nachgefragt hab ich da schon, es wäre aber alles richtig so....!?!?
Wie soll ein Normalsterblicher wissen, ob dieser Messbetrag 70,35 Euro und der festgelegte Einheitswert korrekt berechnet bzw. festgelegt wurden?
--- editiert vom Admin
Danke oerdiz,
ja das nehme ich auch an. Also bleibt mir wohl nichts anderes übrig als es direkt beim Finanzamt zu erfragen, da es ohne deren Hilfe für mich nicht logisch nachvollziehbar ist....
Aber vielen Dank noch mal an alle für die Antworten.
upps doppelt...
-- Editiert von ka- am 02.03.2006 11:22:16
Bin jetzt etwas schlauer. Für alle die, die es interessiert....
mein Steuerbescheid wurde aufgrund meines Einspruchs und aufgrund einer beantragten Wertfortschreibung korrigiert. Ich habe diesmal eine detaillierte Aufschlüsselung der Einheitswertberechnung erhalten und nun einen Einheitswert von 3.630,00 Euro.
Die Messzahl beträgt 10 von Tausend, aufgrund der Einstufung des Grundstücks in:
- vorwiegend Geschäftsgrundstück
- überwiegende Bebauung mit Altbauten (bis 31.03.1924)
- Gemeindegruppe bis 25000 Einwohner
Zur Berechnung:
Einheitswert x Messzahl = Messbetrag
3.630,00 Euro x 10 / 1000 = 36,30 Euro
Dieser Messbetrag wird von unserer Gemeinde mit einem Hebesatz 300 % multipliziert. Das ergibt den zu zahlenden Grundsteuerbetrag.
Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag
36,30 Euro x 300% = 108,90 Euro
Ich musste trotz allem noch einmal auf das Finanzamt, um mir diese festgelegten Werte erläutern zu lassen.
Es ist so, dass in den alten und neuen Bundesländern eine unterschiedliche Bewertung erfolgt. Die Messzahl, die den §§ 13
, 14
, 15
des Grundsteuergesetzes stehen, gelten für die alten Bundesländer, beruhend auf den Hauptfeststellungstermin 1964.
Für die neuen Bundesländer gilt der Hauptfeststellungstermin von 1935.
Folgendes hab ich hierzu gefunden:
Das Bewertungsgesetz enthält ausführliche Vorschriften für die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der bebauten oder unbebauten Grundstücke. Der Wert des Grundvermögens wird grundsätzlich durch das Ertragswertverfahren ermittelt. Er umfasst den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen und basiert auf dem nachhaltig erzielbaren Ertrag des Grundstücks. Die Bewertung eines Grundstücks erfolgte erstmals bei der Hauptfeststellung zum 1.1.1935. In den alten Bundesländern wurde eine erneute Hauptfeststellung zum 1.1.1964 durchgeführt. In den neuen Bundesländern ist Bewertungsgrundlage nach wie vor die Hauptfeststellung von 1935. Dies gilt nicht für Grundstücke, die mit einem Einfamilienhaus bebaut sind und Mietwohngrundstücke, die bislang nicht bewertet sind oder erst ab 1991 grundsteuerpflichtig
waren. In diesen Fällen wird die Grundsteuer aufgrund der Wohn- oder Nutzfläche (= Ersatzbemessungsgrundlage) pauschal festgesetzt.
Es bestehen somit derzeit unterschiedliche Regelungen über die Bewertung zwischen den alten und den neuen Bundesländern.
Da die Bewertungssätze von 1964 höher sind als die von 1935, gelten in den neuen Bundesländern höhere Messzahlen, zwischen 7 – 10 von Tausend.
Der Mann vom Finanzamt holte ein altes, kleines, vergilbtes Buch vor, indem er mir auch diese Messzahlen zeigte. Leider hab ich vergessen, wie diese Gesetzesgrundlage hieß. Irgendeine Grundsteuerverordnung...., ich hatte auch noch mal im Inet gesucht, aber leider nichts gefunden. Vielleicht hat ja ein anderer ein besseres Händchen ;-)
also, bis dann.................
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