Darf ich als Student eine Rechnung ausstellen?

9. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Georg1001
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 16x hilfreich)
Darf ich als Student eine Rechnung ausstellen?

Hi,

Ich habe für eine GmbH eine Dienstleistung getätigt. Diese soll mit ca 1000€ vergütet werden. Nun will der Geschäftsführer natürlich gerne darüber eine Rechnung haben. Da ich aber Privatperson bin und kein Gewerbe habe kann ich ihm einfach eine rechnung schreiben die er von der Steuerabsetzten kann?
Ich hab einiges gelesen im Bezug auf ohne Mwst austellen o.ä. wie funktioniert das genau? Muss ich irgendwo eine Steuernummer hinterlegen? Ich zahle ja gar keine Steuern als Student muss ich das trotzdem irgendwo geltend machen?

Georg

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirk Radtke
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 20x hilfreich)

Moin,

Du kannst als Freiberufler eine Rechnung ausstellen und nach §19 UStG auf die USt verzichten! (Dies muß auf der Rechnung stehen!).

Bei der Einkommensteuerveranlagung machst Du dann Angaben auf der 2. Seite der Anlage der GSE. Über eine Anlage machst Du dann eine §4 (3) (Einnahmen/Überschußrechnung) auf! Der positive oder negative Gewinn ist dann Einkommen minder oder erhöhend!

Fertig!

Viel Erfolg

MfG

Dirk Radtke

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Dirk Radtke
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30161 Hannover
www.DerSportfachwirt.de"

-- Editiert von Dirk Radtke am 12.09.2004 11:05:25

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Georg1001
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 16x hilfreich)

Hi diese Information hatte ich auch so schon aus dem Internet aber dennoch danke.

Muss ich auf die rechnung auch draufschreiben das ich freiberufler bin?

Ich zahle aber keine Steuern also mache ich auch keine Steuererklärung als Student was mache ich denn nun?

Sebastian

15x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirk Radtke
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 20x hilfreich)

Moin,

das mit dem Freiberufler muß nicht stehen!

Aber ab dem Zeitpunkt der Rechnung muß Du eine ESt-Veranlagung abgeben!

Wenn Du dieses nicht machst und Dein Auftraggeber bekommt eine Prüfung, bekommst Du im SCHLIMMSTEN Fall eine Strafe!!!!

MfG

Dirk Radtke

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Dirk Radtke
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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Georg1001
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 16x hilfreich)

hi,

Wie hoch kann denn diese Strafe ausfallen? Wie gesagt es handelt sich um einen Betrag von 500€ den ich in Rechnung stelle.

georg

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dirk Radtke
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 20x hilfreich)

Das kann ich Dir nicht schreiben! Und wenn wäre Beihilfe zur Steuerverkürzung!

Mach es lieber richtig!

MfG


Dirk Radtke

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30161 Hannover
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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
student123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi,
hier mein Kenntnisstand:
Ich bin Student und verdiene unter 7680€ im Jahr. Ich schreibe also keine Steuererklärung. Im Rahmen einer einmaligen Tätigkeit und einmaligen Bezahlung darf ich ohne Gewerbe anzumelden eine Rechnung ohne!! Mehrwertsteuer ausstellen (Wenn ich dann auch noch unter 7680€ bin). Diese einkünfte muss ich dann in einem formlosen Brief dem zuständigem Finanzamt mitteilen. Damit wäre die Sache erledigt.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Sehe ich genauso, wie student123.

Wenn Du mit Deinem Einkommen insgesamt unter 7680€ im Jahr bleibst, brauchst Du aus meiner Sicht gar nichts machen. Eine Rechnung darfst Du aber schreiben, solange Du keine MWSt ausweist.

Da auch mit Steuererklärung keine Steuern fällig sind, kann es sich nicht um Steuerhinterziehung handeln. Das würde voraussetzen, dass man zu wenig Steuern zahlt.

Auch der formlose Brief an das Finanzamt ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. Du kannst aber vorsichtshalber dort nachfragen, ob so ein Brief notwendig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirk Radtke
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 20x hilfreich)

Moin,

leider sehe nicht nur ich so sondern auch das Finanzamt! Ich habe euch ein wenig zu lesen beigefügt! :o()

Quelle: http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C329954_N9590_L20_D0_I636.html

Muss ich als Schüler/Student überhaupt Steuern zahlen?

Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Ob Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern sind, hängt davon ab,ob sich die Einnahmen unter einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einordnen lassen, nicht jedoch davon, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass Sie als Schüler oder Student tätig werden, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung der Einnahmen. ;o()

Werden ausschließlch Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb erzielt, ist stets eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Besteht das Einkommen hingegen auch teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur, wenn die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte mehr als 410 € betragen.

Welche Möglichkeiten für die Besteuerung der Einkünfte kommen grundsätzlich in Frage?

In den häufigsten Fällen wird es sich bei einem Ferienjob um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handeln. Hier ist dem Arbeitgeber entweder eine Lohnsteuerkarte vorzulegen oder der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer pauschal. Es ist aber auch möglich, als Selbständiger oder Gewerbetreibender tätig zu werden.

Ob Sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommen-
steuererklärung abgeben müssen, richtet sich nach § 46 Abs. 2 EStG . Danach sind Sie u.a. verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn

die Summe der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte mehr als 410 € betragen haben
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wurde
Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist
bestimmte Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt (insbesonder zur Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer!) werden. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Nur ein Brief reicht eben einfach nicht!

MfG

Dirk Radtke

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Organisation- und Verwaltungsbüro
Dirk Radtke
Große Pfahlstr. 5
30161 Hann"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
netiweb
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe noch eine gut nachvollziehbare Beschreibung der Sachlage gefunden, wenn man als Student eine Rechnung schreiben möchte. Schau einfach mal auf folgende Seite, da hab sogar ich es verstanden:

http://www.candy-college.com/job/rechnung-erstellen-als-student-das-ist-zu-beachten/

Lg,
Sonja

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:
Wenn Du mit Deinem Einkommen insgesamt unter 7680€ im Jahr bleibst, brauchst Du aus meiner Sicht gar nichts machen. Eine Rechnung darfst Du aber schreiben, solange Du keine MWSt ausweist.


Aus DEINER Sicht?? mannnnnnnnnnn

Wenn er macht was du geschrieben hast, dann bekommt aber ichtig Ärger mit dem FA und das kann ja nach Jahren auch geschehen.

Wenn er eine rechnung ausstellt, ohne dabei eine Gewerbe oder eine Selbstständigkeit angemeldet hat, dann hat er eine Scheinrechnung ausgestellt und das kann für ihn selbst und für seinen Arbeitgeber auch straf und steuerrechtliche Folgen haben.

Eine gewerbe oder Selbstständigkeit mußt du anmelden. sonst wenn später die rechnung vom Finanzamt nicht anerkannt wird, wirst du dann später Probleme kriegen. und das kann dauern bis das entdeckt wird, bis eine Betriebsprüfung bei deinem Arbeitgeber stattfindet

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

quote:
Wenn er macht was du geschrieben hast, dann bekommt aber ichtig Ärger mit dem FA und das kann ja nach Jahren auch geschehen.


Aus welchem Grund sollte er Ärger bekommen? Steuerhinterziehung liegt jedenfalls nicht vor, wenn man sowieso keine Steuern hätte zahlen müssen.
Und bei einer formal erforderlichen aber nicht abgegebenen Steuererklärung mit dem Ergebnis einer Steuerfestsetzung in Höhe von 0€ macht das Finanzamt keinen Ärger.

quote:
Wenn er eine rechnung ausstellt, ohne dabei eine Gewerbe oder eine Selbstständigkeit angemeldet hat, dann hat er eine Scheinrechnung ausgestellt und das kann für ihn selbst und für seinen Arbeitgeber auch straf und steuerrechtliche Folgen haben.


Das ist Unsinn. Eine Scheinrechnung liegt nur dann vor, wenn er eine Rechnung ausstellt, ohne dass er tatsächlich Geld erhalten hat.

quote:
Eine gewerbe oder Selbstständigkeit mußt du anmelden.


Bei einer einmaligen Dienstleistung ist das nicht erforderlich.

Abgesehen davon muss ich mich doch wundern, warum hier eine Frage aus dem Jahr 2004 wieder ausgegraben wird.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Es geht um Steurverkürzung. der Auftragsgeber bzw Arbeitgeber wird Probleme bei einer betriebsprüfung bekommen, wenn das FA feststellt, daß unter der angegebene Adresse oder Person keine Firma oder gewerbe vorhanden war. dann wird der Auftragsgeber bzw. AG vorgeworfen, Scheinrechnung gestellt zu haben, um seine Steuerlast zu mindern. Und diese wiederum zeigt ihn wegen Urkundenfälschung und Vortäuschung im wirtschaftlichen Verkehr an.


wenn ich 80.000€ im Jahr verdiene, dann gehe ich zu 10 Studenten und lass mir von jedem eine Rechnung i.H.v. 8000€ ausstelle und am Ende des Jahres zahle ich dann gar keine Steuer. ein sehr gutes geschäft, wenn das wirklich so wäre

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

quote:
Es geht um Steurverkürzung. der Auftragsgeber bzw Arbeitgeber wird Probleme bei einer betriebsprüfung bekommen, wenn das FA feststellt, daß unter der angegebene Adresse oder Person keine Firma oder gewerbe vorhanden war.


Warum das?

quote:
dann wird der Auftragsgeber bzw. AG vorgeworfen, Scheinrechnung gestellt zu haben, um seine Steuerlast zu mindern. Und diese wiederum zeigt ihn wegen Urkundenfälschung und Vortäuschung im wirtschaftlichen Verkehr an.


Jetzt wirds aber ganz abenteuerlich.

quote:
wenn ich 80.000€ im Jahr verdiene, dann gehe ich zu 10 Studenten und lass mir von jedem eine Rechnung i.H.v. 8000€ ausstelle und am Ende des Jahres zahle ich dann gar keine Steuer.


Wenn der Student die in Rechnung gestellte Leistung erbracht hat und ich ihm das Geld auch tatsächlich bezahlt habe, dann ist das völlig legal. Allerdings habe ich dann auch selbst kein Geld mehr. Wer keine Einkünfte hat (keinen Gewinn), der muss auch keine Steuern zahlen.

Falls Du die Ausgangsfrage nicht verstanden hast:
Es geht um einen Studenten, der tatsächlich eine Dienstleistung erbracht hat und dafür Geld erhalten hat und nicht um irgendwelche Scheinrechnungen oder Betrügereien.

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 357x hilfreich)

quote:
Eine Scheinrechnung liegt nur dann vor, wenn er eine Rechnung ausstellt, ohne dass er tatsächlich Geld erhalten hat.

Sagen wir mal, ohne daß er tatsächlich eine Leistung erbracht hat.
Eine unbezahlte Rechnung wird nicht automatisch zur Scheinrechnung.



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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
druzhy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 64x hilfreich)

Hallo zusammen,
ich habe dasselbe Problem und zwar: ich habe eine Dienstleistung als Hostess erbracht und jetzt muss ich eine Rechnung in Höhe von 500 euro ausstellen. Ich bin Student und bekomme BaFöG. Außerdem arbeite ich auf 400 euro Basis und darf normalerweise nicht mehr als diesen Betrag verdienen. Kann mir bitte jemand eine klare Antwort bzw. einen Rat geben, was ich nun machen muss?
Danke im voraus.

64x Hilfreiche Antwort

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