Dienstwagen, Home Office und Aussendienst - korrekter geldwerter Vorteil

5. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Dienstreisender
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 87x hilfreich)
Dienstwagen, Home Office und Aussendienst - korrekter geldwerter Vorteil

Was bin ich? Was ist steuerlich korrekt und trotzdem nicht nachteilig?

Zur Situation (an meinem Beispiel):
* Ich bin Angestellter in einem Unternehmen
* Ich bekomme zukünftig einen Dienstwagen gestellt
* Ich besuche typischer Weise an 3 bis 4 Tagen pro Woche direkt von zuhause aus Kunden (teils mit PKW, teils auch per Bahn- und Flugreisen) und bin dabei meist mehrtägig unterwegs.
* An zwei bis drei Tagen pro Monat (meist Freitage) fahre ich zu halbtägigen Team-Meetings ins Büro ("nur" ca. 28km einfach)
* Die restlichen Tage arbeite ich zuhause in meinem Arbeitszimmer (DSL-Anschluß, drei Schreibtische, mehrere Telefone...)
* Theoretisch habe ich im Unternehmen einen Arbeitsplatz, den ich jedoch nicht nutze (während der Team-Meetings hängt dort meine Jacke...)
* Der Dienstwagen steht auch für private Nutzung zur Verfügung.
* Daneben stellt die Firma Notebook und Mobiltelefon

Die Frage:
* Wie ist der Dienstwagen in dieser Situation korrekt UND sinnvoll zu versteuern?
* Ich habe keine Lust ein Fahrtenbuch zu führen (würde es aber wenn es sehr viel Sinn macht vielleicht doch tun)

Mein bisheriges Verständnis:
* Monatlich 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil bei privater Mitnutzung ist klar... (bei 43.000,- Euro Listenpreis mit EUR 430,- nicht wenig)
* Aber: Auch die 0,03% * 28km für den ganzen Monat? Also weitere EUR 361,- obwohl ich das Büro nur 2x pro Monat zu Meetings aufsuche?
* Denn gegenrechnen kann ich die Kilometerpauschale für Fahrten zur Arbeitsstätte ja nur für 2 Tage im Monat!
* Ist ein Fahrtenbuch der einzige Ausweg?
* mein Arbeitgeber möchte mir nur ungern bestätigen, dass ich keinen Arbeitsplatz habe... warum auch immer...

Was ist hier korrekt und auch fair?

-- Editiert von Dienstreisender am 06.12.2006 00:02:41

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dienstreisender
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 87x hilfreich)

Ich habe mittlerweile eine ganze Menge im Internet geforscht... und was von einer 80% bzw. 20% Regelung bei Aussendienst-Tätigkeit gefunden.

Trifft das heute noch zu - das war nämlich nicht zu finden!

Konkret:
Stimmt es dass die "0,03% * km * Listenpreis" entfallen, wenn ich meine Dienstreisen von zu hause aus starte, den zugehörigen Bürokram abends auch zuhause mache und überhaupt nur max. 3 bis 4 mal pro Monat zum Team-Meeting zum Sitz der Firma fahre?
(Was auch den tatsachen entspricht)

Besten Dank,
Euer Dienstreisender

46x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dienstreisender
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 87x hilfreich)

Ich glaube ich bin jetzt fündig geworden (falls folgendes aktuell ist... aber das scheint der Fall zu sein):

1.3.1 Begriff der Arbeitsstätte
Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der arbeitstäglich oder doch regelmäßig wiederkehrend und dauerhaft aufgesuchte Ort, an dem der Steuerpflichtige seine Arbeit zu erbringen hat. Dies ist beim Arbeitnehmer regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Auf die Dauer und Intensität der arbeitstäglich dort zu erbringenden Leistungen kommt es nicht an. Bei einem Arbeitnehmer, der, wie z. B. ein Kundendienstsachbearbeiter, im Allgemeinen außerhalb des Betriebes tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb beschäftigt wird[1]. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung[2], bei deren Unterschreiten gleichwohl eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen kann[3]. Nach der jüngsten Rechtsprechung kommt es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht mehr auf eine nachhaltige Tätigkeit des Arbeitnehmers an diesem Ort an. Ausreichend ist bereits, dass die Arbeitsstätte regelmäßig und dauerhaft aufgesucht wird, wobei bereits ein Fahrzeugwechsel im Betrieb zur Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte und damit zum Ansatz der Entfernungspauschale genügt[4].

Der Betrieb kann auch dann Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesen jeweils nur kurze Zeit aufsucht und ansonsten wechselnde Einsatzorte anfährt[5]. Hier sind die Wege zum Betrieb als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen, während die Wege zu den wechselnden Einsatzstellen Dienstreisen sind, für die die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden kann[6]

Die regelmäßige Arbeitsstätte muss kein fester Ort sein. Bei einem Berufskraftfahrer ist i. d. R. das von ihm benutzte Fahrzeug ständige Arbeitsstätte[7]. Ebenso kann auch ein Schiff ständige Arbeitsstätte sein mit der Folge, dass die Wege von der Wohnung zu der jeweiligen Anlegestelle keine Dienstreisen, sondern Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind

=> Da ich mehr als 80% meiner Arbeitszeit vom Homeoffice aus starte und ansonsten bei Kunden vor Ort bin, kann demnach mein HomeOffice als Arbeitsstätte angesetzt werden und die 0,03% Regelung entfällt (aber natürlich auch die Kilometerpauschale).

Kann diese Auffassung irgendjemand hier bestätigen?

Danke!

41x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46646 Beiträge, 16539x hilfreich)

Ich schließe mich dieser Auffassung an.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bürohengst31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

habe das selbe Problem und die selbe Frage.
Das gibts doch nicht dass wir die einzigen Vertriebler mit dieser Frage sind oder?

Im Zweifel frag ich mal einen Steuerberater demnächst.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thisismynick
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo, habe eine sehr ähnliche Frage - dreht sich um die monatliche Versteuerung des geldwerten Vorteils der 0,03% des Dienstwagenlistenbruttopreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte.

Mal angenommen, ein Arbeitgeber (im weiteren AG genannt) stelle seinem angestellten Vertriebsaußendienstler (AN) eine Bescheinigung aus, dass kein *fester* Arbeitsplatz zur Verfügung steht und *überwiegend* vom Home Office aus gearbeitet werde. Im weiteren sei der Wohnort des AN rund 190 km von der Arbeitsstätte/Betrieb des AG weg. Der AN fahre aufgrund der Aufgabenstellung und der großen Entfernung durchschnittlich nicht einmal 1x wöchentlich in den Betrieb (ohne expliziten Nachweis in Form von Fahrtenbuch o.ä.).

a) Würde so eine Bescheinigung in dieser Formulierung zur steuerlichen Anerkennung eines Home Office = Entfall der o.g. 0,03% Versteuerung ausreichen?

b) Falls dem Grunde nach bei a) "Ja": Was müßte der AN **genau & konkret** machen, wenn er diese Bescheingung vom AG erhält? Muss ER selbst sich an die Finanzbehörde wenden? An welche? Wie? Was soll er beantragen? Oder ist das nicht vielmehr Sache des AG dies mit dem für den AG zuständigen FA zu klären, an die ja auch die Lohnsteuer abgeführt wird bzw. im Falle eines Falles kommt die Lohnsteuerprüfung ja von diesem FA zum AG und nicht das FA des AN zum AN - oder was verstehe ich da nicht?

Vielen Dank im Voraus!

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bürohengst31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe genau so eine Bestätigung vom AG bekommen und die Sache mit meienem Steuerberater besprochen. Du kannst die Bescheinigung z. Bsp. mit Deiner jährl. Steuererklärung einreichen. Je nach dem wie der entspr. Bearbeiter das sieht, kann es sein daß Du dann etwas herausbekommst. Ist aber nicht sicher. Sicher ist nur die Fahrtenbuch-Methode, wobei diese für Handelsvertreter in vereinfachter Form geführt werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7340 Beiträge, 1610x hilfreich)

Hallo Kollegen,

wenn ich nun (HomeOffice, AG 500km entfernt) im Jahr ca. 8-10 mal zu Meeteings zum AG fahren muss, dann dürfte doch hierfür keine 0,03%-Versteuerung anfallen, oder ?

Gruß

Michael

98x Hilfreiche Antwort

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