Frage zu Einkommnsteuervorauszahlungen

9. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.08.2021 08:47:30
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Einkommnsteuervorauszahlungen

folgendes Problem:

Letztes Jahr hat es bei der Einkommensteuererklärung für 2019 eine Nachzahlung von rund 480 Euro gegeben.
Da der Bescheid erst im November 2020 kam wurden so wurden ab 2021 Vorauszahlungen ab März festgesetzt.
Soweit ok.

Jetzt wurde Mitte Februar schon die neue Steuererklärung für 2020 abgeben die Steuersoftware hat dann nur noch eine Nachzahlung von knapp 250 Euro ausgerechnet ich habe dann die Vorauszahlung im März natürlich nicht mehr bezahlt die neue Erklärung war ja schon abgeben und bei dem Betrag sind Vorauszahlungen ja nicht mehr notwendig.

Jetzt kam eben die E-Mail ich könnte den Steuerbescheid runter laden, ich habe den ins Programm geladen der eigentliche Betrag stimmt 1 zu 1 mit der Software überein alles fein.

Jetzt scheint aber das Finanzamt auch die Vorauszahlung auf die Nachzahlung drauf geschlagen zu haben, statt den 250 soll ich jetzt 370 Euro zahlen.

Wie kriege ich das jetzt gelöst?
Den die 370 zahlen und dann dem Rest wieder hinterrennen?
Die 250 zahlen und für den Rest Widerspruch einlegen?
Einfach die 250 zahlen und warten was passiert?

Problem war ja ich habe die Erklärung schon im Februar abgegeben dort konnte ich ja noch keine Vorauszahlungen eintragen ich habe noch keine bezahlt und es hätte ja sein können dass der Monat Zeit reicht die Erklärung zu bearbeiten bevor die Vorauszahlung fällig wird.




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 111x hilfreich)

Können Sie nicht anrufen und beantragen, die Vorauszahlung herabzusetzen?

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#2
 Von 
guest-12326.08.2021 08:47:30
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Können Sie nicht anrufen und beantragen, die Vorauszahlung herabzusetzen?


Was soll das in dem Fall bringen?
Die Steuerklärung ist ja schon erledigt der Bescheid ist ja schon elektronisch da und bei einer Nachzahlung von 250 Euro dürfen ja keine Vorrauszahlungen verlangt werden.

Mit dem Verein telefoniere ich nicht wenn dann immer schriftlich die haben schon einige Male kräftig Mist gebaut.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49226 Beiträge, 17323x hilfreich)

Du kannst nicht einfach nach eigenem Ermessen entscheiden, die Vorauszahlung nicht zu leisten.

Zitat:
Den die 370 zahlen und dann dem Rest wieder hinterrennen?


Ja

Und warum solltest Du da irgendetwas hinterherrennen? Die Vorauszahlung von 120€ für März ist doch niedriger als die Nachzahlung.

Zitat:
Einfach die 250 zahlen und warten was passiert?


Wer gerne erfahren möchte, wie Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes aussehen, kann das auch mal ausprobieren.

Zitat:
und bei einer Nachzahlung von 250 Euro dürfen ja keine Vorrauszahlungen verlangt werden.


Die Vorauszahlung wurde auf Basis des Steuerbescheides 2019 festgelegt. Sie bleibt so lange bestehen, bis sie durch einen neuen Vorauszahlungsbescheid aufgehoben wird.

Die Vorauszahlung muss nicht zwingend geändert werden, nur weil die Nachzahlung sich auf 250€ reduziert hat.

Zitat:
die haben schon einige Male kräftig Mist gebaut.


Dann seid Ihr ja jetzt quitt, denn dieses Mal hast Du Mist gebaut.

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#4
 Von 
guest-12326.08.2021 08:47:30
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Vorauszahlung muss nicht zwingend geändert werden, nur weil die Nachzahlung sich auf 250€ reduziert hat.


Äh doch! Einkommensteuervorauszahlungen sind nur zulässig wenn die zu erwartende Steuernachzahlung mindestens 400 Euro beträgt.

Aber stimmt ich hätte mit der Abgabe der Steuererklärung im Februar Antrag stellen so die Vorauszahlungen zu beenden.

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2576 Beiträge, 688x hilfreich)

Zitat (von go556155-69):
Äh doch! Einkommensteuervorauszahlungen sind nur zulässig wenn die zu erwartende Steuernachzahlung mindestens 400 Euro beträgt.
Ja, aber es fließt nicht unbedingt alles, was bei der Steuerberechnung 2020 zu berücksichtigen ist auch zwingend in die Berechnung der Vorauszahlungen 2021 ff ein! Von daher können sogar bei einer Erstattung für 2020 VZ für 2021 festgesetzt werden, wenn sich für 2021 eine Steuernachzahlung von 400 € oder mehr ergibt! Der Bescheid sollte auch eine Berechnung der festgesetzten VZ beinhalten. Einfach schauen, wo die Abweichungen zur ESt-Festsetzung sind!

Einen Herabsetzungsantrag kann man jederzeit frist- und formlos stellen. Sogar für VZ, die bereits gezahlt wurden. Diese werden dann erstattet. Krux daran ist, dass dann auch keine Nachzahlung anfallen sollte, denn dann wäre die abgegebene Steuererklärung 2021 eine (hoffentlich!) strafbefreiende Selbstanzeige.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
guest-12326.08.2021 08:47:30
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
strafbefreiende Selbstanzeige


Jetzt wird es aber wirklich peinlich!

Fakt ist solange die Rente oder Versorgungsbezüge mal schnell drastisch erhöht werden kommen keine 400 an Einkommensteuernachzahlung zusammen das schafft sogar ein Grundschüler mit Plus und Minus.
Die Vorauszahlungen sind erledigt!

Ach und wenn müsste der Betrag doch der gleiche sein wenn sie die Vorauszahlung haben wollen muss die auch wieder im Steuerbescheid abgezogen werden.
Doppelt kassieren ist nicht.

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#7
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2198 Beiträge, 1236x hilfreich)

Wenn man partout nicht mit dem Finanzamt kommunizieren will. kann dieses Forum auch nicht helfen.

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#8
 Von 
guest-12326.08.2021 08:47:30
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Wenn man partout nicht mit dem Finanzamt kommunizieren will. kann dieses Forum auch nicht helfen.


Kommuniziert wird schon aber wenn dann schriftlich.

Mal sehen was im Bescheid genau steht, aber doppelt kassieren ist eben nicht drin.

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#9
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8849 Beiträge, 1883x hilfreich)

Zitat:
Mal sehen was im Bescheid genau steht, aber doppelt kassieren ist eben nicht drin.


Vorrauszahlungssummen einfach nicht zahlen aber auch nicht.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(428 Beiträge, 82x hilfreich)

"Problem war ja ich habe die Erklärung schon im Februar abgegeben dort konnte ich ja noch keine Vorauszahlungen eintragen ich habe noch keine bezahlt und es hätte ja sein können dass der Monat Zeit reicht die Erklärung zu bearbeiten bevor die Vorauszahlung fällig wird."

Das irritiert mich die ganze Zeit. Ihnen ist schon klar, dass die per 10.03.2021 festgesetzte Vorauszahlung eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 2021 ist und in die Einkommensteuererklärung für 2020 so oder so nicht 'eingetragen' werden kann (tatsächlich kann man überhaupt keine Vorauszahlungen in eine Steuererklärung eintragen, die werden automatisch berücksichtigt)?

"Jetzt scheint aber das Finanzamt auch die Vorauszahlung auf die Nachzahlung drauf geschlagen zu haben, statt den 250 soll ich jetzt 370 Euro zahlen"


Den 'Aufschlag" sehen sie im Steuerbescheid für 2020? Dann hat der einen anderen Grund, die nicht überwiesene Vorauszahlung wird vielleicht angemahnt, aber nicht im Steuerbescheid für ein anderes Jahr ausgewiesen (jedenfalls nicht in einem Bescheid aus den Bundesländern, aus denen ich bereits Bescheide gesehen habe).

"Die 250 zahlen und für den Rest Widerspruch einlegen?"

Wenn Sie was einlegen wollen, dann EINspruch (das ist zugegeben Korinthen*****rei, ein Widerspruch würde als Einspruch behandelt werden).

Die Vorauszahlung war rechtskräftig festgesetzt und wäre zu zahlen gewesen. Da Sie keinen Herabsetzungsantrag gestellt haben, ist sie fällig geworden, die Nichtzahlung geht zu Ihren Lasten. Sie könnten auch jetzt noch einen Herabsetzungsantrag stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14635 Beiträge, 4510x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Jetzt wird es aber wirklich peinlich!
Peinlich wohl eher für dich, du hast den Hinweis von taxpert offenbar gar nicht verstanden.

Stellst du jetzt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung, und stellt sich am Ende (nächstes Jahr im Rahmen der Steuererklärung 2021) heraus, dass das unberechtigt war, dann wäre der jetzige Antrag Steuerhinterziehung gewesen. Kommen im Laufe des Jahres neue Tatsachen (etwa eine deutliche Rentenerhöhung), dann müsstest du auch das dem Finanzamt mitteilen.

Zitat:
ich habe dann die Vorauszahlung im März natürlich nicht mehr bezahlt
Was daran "natürlich" sein soll kann ich nicht nachvollziehen. Die Zahlung war fällig, es steht dir nicht zu das einfach per Nichtzahlung zu ändern.
Das Finanzamt ist kein Unternehmen, bei dem man vielleicht einfach etwas aufrechnen kann.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2576 Beiträge, 688x hilfreich)

So ganz durchdringe ich den Sachverhalt immer noch nicht!

Ich war zuerst davon ausgegangen, dass es sich um neu festgesetzte VZ handelt. Jetzt gehe ich eher davon aus, dass es sich um die Zahlung der ESt 2020 von 250 € und die VZ erstes Quartal 2021 handelt. Ob die nun im Bescheid angemahnt wurden oder eher zufällig der Mahnlauf mit dem Bescheid zeitgleich erging ist egal.

Die ABGABE der Steuererklärung 2020 hat keinerlei Einfluss auf die mit Bescheid 2019 festgesetzten VZ. Erst der neue Bescheid, der offenbar NACH dem 10. März ergangen ist, kann die VZ für die ZUKUNFT ändern. Auf vergangene VZ hat das keinerlei Einfluss. Diese sind rechtmäßig in der Höhe festgesetzt worden!

Natürlich kann man VZ auch ändern lassen, sogar nachträglich! Hier hätte es drei tolle Gelegenheiten gegeben, dass ohne viel Aufhebens zu erledigen.

1. Bei der Abgabe der Erklärung 2019 bereits darum bitten, dass wegen geänderter Verhältnisse auf die Festsetzung von VZ führe 2020 und folgende Jahre verzichtet wird.

2. Bei vorliegen des Bescheides 2019 mit Festsetzung der VZ 2021 um Herabsetzung bitten.

3. Mit Abgabe der Erklärung 2020 bereits um Herabsetzung der VZ bitten.

Das rudimentäre Halb- oder besser Achtelwissen (VZ erst ab 400 € Nachzahlung) führt jetzt dazu, dass man nicht nur trotzdem immer noch den Antrag auf Herabsetzung der VZ erstes Quartal 2021 auf Null beantragen muss, sondern auch noch den Erlass der bereits angefallenen Säumniszuschläge beantragen kann (oder halt gewillt ist zu zahlen!).

Alternativ hätte man natürlich auch die VZ zahlen können, mit der Erklärung einen Herabsetzungsdantrag stellen können und die Verrechnung der VZ I/2021 mit der ESt 2020 beantragen können. Oder man zahlt sie einfach und sie wird mit der hier ja wahrscheinlichen Nachzahlung für 2021 in 2022 verrechnet.

Über einen Einspruch gegen die VZ I/2021 freut sich das FA! Da diese ja bereits mit Bescheid vom November 2020 festgesetzt wurden, wäre der Einspruch natürlich verfristet. Eine Umdeutung in einen Herabsetzungsantrag ist nicht zulässig. Da dem Einspruch nicht stattgegeben werden kann (selbst wenn man jetzt die VZ herabsetzt, wäre das keine Stattgabe!) kann der Einspruch nur über Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt werden.

taxpert

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