Kann man Schulgeld steuerlich absetzten u. Geldvermögen für Familiengründung steuerfrei verschenken?

20. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 1x hilfreich)
Kann man Schulgeld steuerlich absetzten u. Geldvermögen für Familiengründung steuerfrei verschenken?

Hallo zusammen,

ist es richtig, dass es im Rahmen der Schenkung einige Ausnahmen, bei denen eine Schenkung an den Sohn steuerfrei sein kann, auch wenn der Freibetrag überschritten wird. Diese Ausnahmen sind:
• Schenkungen zur Finanzierung der Ausbildung des Sohnes
• Schenkungen zur Finanzierung der Hochzeit des Sohnes
• Schenkungen zur Gründung einer Familie
• Schenkungen zur Unterstützung des Sohnes in Notfällen

Wenn aus grundsätzlichen und auch ggf. aus medizinischen Gründe/Empfehlung für die Ausbildung eine Privatschule in Betracht gezogen werden sollte, kann man 30% bis zu 5.000Eur steuerlich p.a. oder ev. mehr geltend machen.

FRAGE / Fallkonstellation:

1.) Person A schenkt seinem 5 jährigen Sohn (ohne Rechtspfleger?) 100T€ mit Rechtsgrund "Schenkung für spätere Familiengründung und Ausbildung". Person A verstirbt nach 1J. und vererbt seinem Sohn weitere 400T€. Ist die Schenkung UND das Erbe steuerfrei oder was wird geprüft/unterstellt und/oder muss belegt werden? Ist die Steuerfreiheit in den Fällen auch für die Großeltern +200T€ möglich?

2.) Person A verstirbt nicht und zahlt die Privatschule nicht aus den Erträgen der Schenkung, sondern aus seinen weiteren Einkünften. Kann das Schulgeld trotzdem bis zu 30% bis 5000€ abgesetzt werden und was ist mit den Fahrtkosten?

3.) Wenn durch das Schulkonzept durch die Gruppengröße wegen belegbarem Autismus und Hochbegabung eine medizinische Notwendigkeit der Schulart empfohlen wird, können dann unter Umständen mehr oder andere Kosten abgesetzt werden und wie verhält es sich mit der Schenkung und der Verwendung aus steuerlichen Sicht?

Wer kennt sich aus und kann eine Empfehlung zur Angabe des Rechtsgrundes geben um die steuerfreiheit nicht auszuschließen wie bei Schenkung durch Liebe o.ä.


-- Editiert von User am 20. Februar 2024 18:35

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17 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5279 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
1.) Person A schenkt seinem 5 jährigen Sohn (ohne Rechtspfleger?) 100T€ mit Rechtsgrund "Schenkung für spätere Familiengründung und Ausbildung". Person A verstirbt nach 1J. und vererbt seinem Sohn weitere 400T€. Ist die Schenkung UND das Erbe steuerfrei oder was wird geprüft/unterstellt und/oder muss belegt werden?

Nein.
Unterstellt wird gar nichts. Der Freibetrag wurde innerhalb von zehn Jahren um 100.000 Euro überschritten.

Zitat (von Steuerzahler123):
eine Empfehlung zur Angabe des Rechtsgrundes geben um die steuerfreiheit nicht auszuschließen wie bei Schenkung durch Liebe o.ä.

:???:

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 1x hilfreich)

Jeder Schenker hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000€ pro Kind. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Bei Schenkungen zur Finanzierung von Wohneigentum kann der Freibetrag auf 500.000€ erhöht werden ebenso wenn man Geld für Notfälle und Ausbildung verschenkt.

Gemäß § 30 ErbStG Pkt. 4 ist ein Rechtgrund anzugeben (Unterstützung, Förderung, Dankbarkeit, Liebe, usw.). Damit soll/wären die 100T€ bei einem bestimmten Rechtsgrund on Top steuerfrei. Mir geht es um die Erörterung und Auslegung bzw. Nutzung der Freigrenzenerhöhung in dem man bei der Schenkung den korrekten Rechtsgrund nennt.

Weiter ist die Frage ob die Angabe ausreicht bzw. ob und wie hier geprüft und belegen muss und ob der Einsatz zeitnah kommen muss. Nach 10J. ist es natürlich egal, wenn der Schenker vor den 10J ablebt eher nicht.


-- Editiert von User am 20. Februar 2024 22:21

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2565 Beiträge, 686x hilfreich)

„Bei Schenkungen zur Finanzierung von Wohneigentum kann der Freibetrag auf 500.000€ erhöht werden ebenso wenn man Geld für Notfälle und Ausbildung verschenkt."
Das Ganze findet aber schon in Deutschland statt, oder?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5279 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Gemäß § 30 ErbStG Pkt. 4 ist ein Rechtgrund anzugeben (Unterstützung, Förderung, Dankbarkeit, Liebe, usw.).

Erbe, Vermächtnis oder Ausstattung.

Zitat (von Steuerzahler123):
Damit soll/wären die 100T€ bei einem bestimmten Rechtsgrund on Top steuerfrei.

Wie kommen Sie darauf?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49090 Beiträge, 17281x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Bei Schenkungen zur Finanzierung von Wohneigentum kann der Freibetrag auf 500.000€ erhöht werden ebenso wenn man Geld für Notfälle und Ausbildung verschenkt.


Woraus sollte sich das ergeben?

Zitat (von Steuerzahler123):
Mir geht es um die Erörterung und Auslegung bzw. Nutzung der Freigrenzenerhöhung in dem man bei der Schenkung den korrekten Rechtsgrund nennt.


Es gibt keine Freibetragserhöhung.

Zitat (von Steuerzahler123):
Weiter ist die Frage ob die Angabe ausreicht bzw. ob und wie hier geprüft und belegen muss und ob der Einsatz zeitnah kommen muss.


Naja, wenn man bei einer Schenkung an einen 5-jährigen als Grund "Familiengründung" angibt, dann dürfte das für Heiterkeit im Finanzamt sorgen. Vielleicht wird aber auch das Jugendamt vorbeigeschickt um zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Mindestalter für das Eingehen der Ehe vorliegt. Gut, das wird nicht passieren, weil dann ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis vorliegen würde.

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#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2285 Beiträge, 783x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Bei Schenkungen zur Finanzierung von Wohneigentum kann der Freibetrag auf 500.000€ erhöht werden ebenso wenn man Geld für Notfälle und Ausbildung verschenkt.

Da kann ich mich meinen Vorpostern nur anschließen:
Woraus soll sich das denn bitte ergeben?

Aus dem hier
Zitat (von Steuerzahler123):
§ 30 ErbStG Pkt. 4

jedenfalls mit Sicherheit nicht.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#7
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist das Schongeld kein zusätzlicher Freibetrag, der bei Schenkungen an Kinder und Enkelkinder gewährt wird?
Es beträgt derzeit 100.000€ und kann alle zehn Jahre neu genutzt werden. Verschenkt ein Elternteil 400.000€ an sein Kind und nutzt gleichzeitig das Schongeld, kann es dem Kind insgesamt 500.000€ steuerfrei schenken. Ist diese Aussage richtig und kann im oben genannten Kontext eingebunden werden? Die KI-Diskussionensergebnisse laufen bei Unwissenheit ab und an in die falsche Richtig.

https://gemini.google.com/app/98e0b62f159e79ef

Beim 5-jährigen ist natürlich als Rechtsgrund nicht die unmittelbare Familiengründung und Ausbildung gemeint, sondern die Spätere. Wie soll/kann man denn in diesem Fall den Rechtsgrund angeben um genau solche Interpretationen zu vermeiden. Es soll natürlich Vermögen in der Kindheit aufgebaut werden, das später ohnehin vererbt wird so dass aus den steuerfreien Erträgen die Ausbildung oder die spätere Familiengründung/Hauskauf finanziert werden kann. Man möchte ggf. seinem Kind nicht das verwehren was die eigenen Eltern mit einem gemacht haben und bis ins hohe Alter auf der Kohle sitze, um es dann z.T. dem Staat über die Erbschaftssteuer zu geben.

Nochmals die konkreten die Fragen:
Wie den Rechtsgrund angeben (bspw. Schenkung für spätere Ausbildung und Familiengründung)?
Wie ggf. das Schongeld nutzen bzw. ist das überhaupt oder generell über die Einschräkung im Rechtsgrund möglich?
Gibt es durch den Schenkungsrechtsgrund ev. Einschränkungen um die Ausgaben einer Privatschule o.ä. selber steuerlich geltend machen zu können, weil das FA ev. die Schenkungsgrund heranzieht und auf das Vermögen des Kindes verweis?


-- Editiert von User am 21. Februar 2024 22:34

-- Editiert von User am 21. Februar 2024 22:34

-- Editiert von User am 21. Februar 2024 22:36

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2565 Beiträge, 686x hilfreich)

Ein Schonvermögen kennt zwar auch das deutsche Steuerrecht bzw. andere deutsche Rechtsgebiete, aber eben nicht im Zusammenhang mit den Freibeträgen des ErbStG.!

Deshalb nochmal die Frage: Reden wir hier über deutsches Recht?

taxpert

-- Editiert von User am 21. Februar 2024 22:55

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#9
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 1x hilfreich)

ja wir reden hier von Deutschland. Dann ist der Kontext wohl falsch verknüpft? Frage wo der Kontext her kommt?

Dann bleibt die Frage noch wie man den Rechtsgrund am besten angibt um über den Schenkungsrechtsgrund ev. Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu vermeiden, also wenn der Schenker die Kosten für eine Privatschule o.ä. ev. nicht von der Schenkung, sondern begleichen möchte, sondern selber steuerlich geltend machen möchte oder ist es ausgeschlossen, dass das FA ev. die Schenkungsgrund heranzieht und auf das Vermögen des Kindes verweis und den Steuerabzug für die Ausgaben verwährt?

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#10
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2285 Beiträge, 783x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Ist das Schongeld kein zusätzlicher Freibetrag, der bei Schenkungen an Kinder und Enkelkinder gewährt wird?

Nein.
Zitat (von Steuerzahler123):
Die KI-Diskussionensergebnisse laufen bei Unwissenheit ab und an in die falsche Richtig.

Eine KI ist in steuerlichen Angelegenheiten derzeit IMO noch nicht der richtige Ansprechpartner. Vor allem, wenn es um deutsches Steuerrecht geht.
Zitat (von Steuerzahler123):
Dann bleibt die Frage noch wie man den Rechtsgrund am besten angibt um über den Schenkungsrechtsgrund ev. Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu vermeiden, also wenn der Schenker die Kosten für eine Privatschule o.ä. ev. nicht von der Schenkung, sondern begleichen möchte, sondern selber steuerlich geltend machen möchte oder ist es ausgeschlossen, dass das FA ev. die Schenkungsgrund heranzieht und auf das Vermögen des Kindes verweis und den Steuerabzug für die Ausgaben verwährt?

Schulgeldzahlungen für das Kind stellen in der Regel keine Schenkung dar, auch wenn das Kind selber Vermögen hat. Ob es bei den Eltern in der Steuererklärung abzugsfähig ist hängt von weiteren Faktoren ab.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14612 Beiträge, 4509x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... also wenn der Schenker die Kosten für eine Privatschule o.ä. ev. nicht von der Schenkung, sondern begleichen möchte, sondern selber steuerlich geltend machen möchte
Du willst also - beispielsweise einem 5-jährigen - die Schulkosten schenken, und dann später die realen Kosten trotzdem absetzen?
Hört sich zwar komisch an, dürfte aber zulässig sein.

Die Auflage "für xxx zu verwenden" gilt nämlich nur zwischen den Parteien (oder auch nicht*), gegenüber dem Fiskus ist es eine Schenkung wie jede andere.

*damit meine ich, dass die Auflage nicht sittenwidrig sein darf (beispielsweise zu detailierte Vorschriften der Familienplanung), und auch nicht überholt (die Verwendung "für Führerschein" dürfte z.B. nicht mehr durchsetzbar sein sobald es gar keine Führerscheine mehr gibt :wink: )

Zitat:
• Schenkungen zur Finanzierung der Ausbildung des Sohnes
• Schenkungen zur Finanzierung der Hochzeit des Sohnes
• Schenkungen zur Gründung einer Familie
• Schenkungen zur Unterstützung des Sohnes in Notfällen
Das erste ist keine Schenkung, sondern Unterhalt. Und der Rest könnte unter Gelegenheitsgeschenke fallen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49090 Beiträge, 17281x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das erste ist keine Schenkung, sondern Unterhalt.


Wenn man einem 5-jährigen einen hohen Geldbetrag zur Finanzierung seines Studiums überträgt, dann ist das sehr wohl eine Schenkung.

Bei den anderen Dingen handelt es sich nur dann um Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, wenn die Geldbeträge angemessen sind, als weit weniger als 100.000€.

Zitat (von reckoner):
Du willst also - beispielsweise einem 5-jährigen - die Schulkosten schenken, und dann später die realen Kosten trotzdem absetzen?
Hört sich zwar komisch an, dürfte aber zulässig sein.


Nach meiner Auffassung ist das nicht zulässig. Die Eltern dürfen in ihrer Steuererklärung nur Kosten absetzen, die sie auch selbst getragen haben. Allerdings handelt es sich beim Schulgeld um Unterhalt, so dass sie das Schulgeld ohnehin nicht aus dem Vermögen des Kindes zahlen dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14612 Beiträge, 4509x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn man einem 5-jährigen einen hohen Geldbetrag zur Finanzierung seines Studiums überträgt, dann ist das sehr wohl eine Schenkung.
Stimmt natürlich, ich hatte das nicht auf den 5-jährigen bezogen, sondern im konkreten Fall (das Studium steht gerade jetzt an).
Bei den anderen ebenso, Schenkungen sind nur dann Gelegenheitsgeschenke wenn es die Gelegenheit auch gibt (sprich: Hochzeit, Notfall u.s.w.), auf Vorrat geht das nicht.

Zitat:
Nach meiner Auffassung ist das nicht zulässig. Die Eltern dürfen in ihrer Steuererklärung nur Kosten absetzen, die sie auch selbst getragen haben.
Klar, ich meinte nicht nur absetzen, sondern auch wirklich bezahlen (mit frischem Geld).

Zitat:
Allerdings handelt es sich beim Schulgeld um Unterhalt, so dass sie das Schulgeld ohnehin nicht aus dem Vermögen des Kindes zahlen dürfen.
Wenn es eine Schenkung mit genau dieser Auflage gab sehe ich da kein Problem, und §1648 BGB und §1649 BGB gibt es ja auch noch.
Aber irgendwie wird es auch etwas widersprüchlich. Erst schenkt man dem Kind relativ viel Geld, und dann will man sich um die Ausbildungskosten drücken. Aber wie so oft: Steuern sparen um jeden Preis.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie formuliert man den Rechtsgrund oder ist dies schlicht weg egal und interessiert das FA nicht? Im Schenkungsvertrag wird genauer darauf eingegangen das die Verwendung für die spätere Ausbildung/Studium (bspw. Ausland)/Familiengründung (Hausbau) genutzt werden muss.

Ausbildung ist m.E. bis zu einem gewissen Maß sicherlich verpflichtend, aber es geht ja darum, ein Vermögen aufzubauen um eine besondere Schulausbildung zu finanzieren, wenn es dann nicht so kommt kann die Schenkung ja auch zur Familengründung genutzt werden. M;an kann ja nicht in die Zunkunft schauen.

Wenn das Kind auf Grund der Umstände einer Einschränkung besser in einer bestimmten Lernumfeld aufgehoben ist, ist die Frage ob das Finanzamt auf die Idee kommt das Schenkungsvermögen heranzuziehen bzw. die steuerliche Absetzbarkeit strittig macht. Es wird ohnehin ein Kraftakt die Entfernung zu wuppen und das Schulgeld zu zahlen, dann soll wenigstens in den nächsten 10J. bis zur Rente der Spaß wenn möglich absetzbar sein

-- Editiert von User am 22. Februar 2024 21:03

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#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14612 Beiträge, 4509x hilfreich)

Hallo,

wie schon gesagt, imho ist der Rechtsgrund egal, Schenkung ist Schenkung. Ich denke da geht es eher um Gegenleistungen (die dann u.U. den Wert der Schenkung reduzieren).

Und wenn man - zur Sicherheit - auch Gelegenheitsgeschenke anzeigen möchte, dann würde ich als Rechtsgrund eben die Gelegenheit angeben. Eine Pflicht das überhaupt anzuzeigen sehe ich allerdings nicht (man muss aber wissen ob es ein Gelegenheitsgeschenk ist oder nicht - womöglich nicht immer einfach zu entscheiden).

Und nochmal klar gesagt: Eine Schenkung für die Ausbildung ist imho nicht steuerfrei, insbesondere an einen 5-jährigen.

Stefan

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#16
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Rückmeldungen. Mit nicht steuerfrei ist aber gemeint, dass dies schon in den unausgeschöpften Freibetrag fällt!?

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#17
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14612 Beiträge, 4509x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mit nicht steuerfrei ist aber gemeint, dass dies schon in den unausgeschöpften Freibetrag fällt!?
Natürlich.

Stefan

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