Liebe Forumsteilnehmerinnen und -teilnehmer.
Ich habe folgendes Problem, für das ich bereits zwei steuerliche Auskünfte eingeholt habe, die sich leider widersprechen. Konkret geht es darum, dass ich seit 2013 neben meinem Studium ein Kleingewerbe führe, das Bildungsmedien produziert und vertreibt. Der Umsatz und Gewinn lag von 2013-2020 unter 17500 bzw. 2020 unter 22.000.
Ich kann also 2021 weiterhin Kleinunternehmer sein. Meine Umsatzprognose im Januar war rückläufig, da ich davon ausging, dass weniger Schulen bestellen, da die Schulen langsam wieder öffneten. Ich schätzte den Umsatz für 2021 also auf 20.000 EUR.
Ganz plötzlich kamen Großaufträge für ein ganzes Bundesland von zentraler Stelle, sodass der Umsatz diese Jahr 100.000 EUR erreichen wird. Dies war in dieser Form überhaupt nicht vorhersehbar, zumal mein Umsatz über 8 Jahre relativ konstant war und die Prognosen immer stimmten (nachweisbar).
Ein unterjähriger Wechsel zum regelbesteuerten Unternehmer ist i.d.R. nicht möglich. Ich bin also auch 2021 Kleinunternehmer und weise keine USt. aus.
Steuerberater A sagte mir, dies sei zwar ein erhebliches Überschreiten der Grenzwerte, jedoch lautet es nicht ohne Grund "voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR im laufenden Jahr". Ich müsste also keine Nachforderung der Umsatzsteuer erwarten.
Steuerberater B sagte mir, dass ebendies passieren könnte. Das Finanzamt wird bei meiner Steuererklärung im nächsten Jahr die volle Umsatzsteuer auf meine Umsätze aus 2021 verlangen. Da die "Kunden" die öffentliche Hand sind, kann ich keine Korrekturreihungen schreiben und die USt. nachfordern.
Dass ich 2022 kein Kleinunternehmer bin, sondern USt. ausweisen muss und Vorsteueranmeldungen mache, ist ja klar. Ebenfalls unklar ist, ob ich bei diesem einmaligen Überschreiten auch beim Gewinn > 60.000 EUR direkt bilanzpflichtig werde. Hier wurde mir gesagt, dass mir dies das Finanzamt in jedem Falle schriftlich mitteilen wird. Die Bilanzpflicht beginnt dann erst 2023, weil mir erst nach Abgabe meiner Jahressteuererklärung Mitte 2022 ein solcher Wechsel angezeigt wird.
Hat irgendjemand hier etwas beizusteuern bzw. sogar von eigenen Erfahrungen mit dieser konkreten Thematik zu berichten?
Ich würde mich sehr über Eure Antworten freuen!
-- Editiert von Max1414 am 07.05.2021 11:36
Kleinunternehmer: Im laufenden Jahr die 50.000 überschritten
ZitatEin unterjähriger Wechsel zum regelbesteuerten Unternehmer ist i.d.R. nicht möglich. :
Richtig!
Steuerberater A hat recht. Voraussetzung ist aber, dass Sie die Prognose zu Beginn des Jahres anhand objektiver Beweismittel beweisen können.
Ob die Prognosen für die Vorjahre zutrafen ist aufgrund der Abschnittsbeateuerung unbeachtlich, kann aber im Zweifelsfall indizielle Bedeutung haben.
Vielen Dank für die Ausführungen!
Genau - das Thema Beweise. Ich habe habe eine entsprechende Word-Datei am 1.1.2021 angelegt und dort die Umsatzprognose für 2021 gemacht. Nicht nur in Zahlen, sondern auch beschreibend. Im Grunde habe ich mir damit diese Prognose selbst noch einmal plausibilisiert und begründet, weshalb ich sogar mit einem leicht rückläufigen Geschäft rechne.
Bis 2021 wusste ich auch nicht, dass Bildungsmedien so für ganze Bundesländer eingekauft werden können, ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die entsprechenden Signaturen, die erst im Februar erstellt wurden (für meine Produkte).
Die eigentliche Prognose, die sich auf Schulen - die bis 2020 meine einzigen "Kunden" waren, wird auch vollends zutreffen - erheblich rückläufig.
Habe heute morgen noch mit Steuerberater C telefoniert, der jetzt meinte, wir sollten einfach das Finanzamt vor Erstellung der Rechnungen kontaktieren und nachfragen, was wir tun sollen. Eine große Summe ist nämlich noch gar nicht in Rechnung gestellt.
Auch brachte er sogar ins Spiel, dass das Finanzamt hier womöglich einem Vergleich zustimmen wird: USt. wird nur für alles, was 50.000 EUR überschreitet, erhoben werden.
Es ist echt verrückt, immer neue Antworten zu bekommen. Rechtsverbindlichkeit ist hier wohl nicht zu bekommen.
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Das ist (mit Verlaub) Mumpitz. Entweder wird alles mit USt belegt oder gar nichts. Zur Not wird das gerichtlich geklärt.ZitatAuch brachte er sogar ins Spiel, dass das Finanzamt hier womöglich einem Vergleich zustimmen wird: USt. wird nur für alles, was 50.000 EUR überschreitet, erhoben werden. :
Dann wären A, B und C doch arbeitslos...ZitatEs ist echt verrückt, immer neue Antworten zu bekommen. Rechtsverbindlichkeit ist hier wohl nicht zu bekommen. :
Wenn ich mir das in A19.1 Abs. 3 UStAE erwähnte Urteil XI R 51/94 durchlese, sehe ich den KleinU eigentlich auf der sicheren Seite. Da der Großkunde zu Beginn des KJ noch unbekannt war, ist die Prognose zutreffend.
ZitatWenn ich mir das in A19.1 Abs. 3 UStAE erwähnte Urteil XI R 51/94 durchlese, sehe ich den KleinU eigentlich auf der sicheren Seite. Da der Großkunde zu Beginn des KJ noch unbekannt war, ist die Prognose zutreffend. :
Dann ist es wohl auch am sinnvollsten, dass ich die Steuererklärung bei dem Steuerberater machen lasse, der sich diesbezüglich ziemlich sicher war, dass keine USt. nachgefordert werden wird.
Ist halt ne ziemlich dumme Sache - ich hasse eigentlich Unklarheiten. Gerade wenn es um nicht geringe Summen geht...
ZitatWenn ich mir das in A19.1 Abs. 3 UStAE erwähnte Urteil XI R 51/94 durchlese, sehe ich den KleinU eigentlich auf der sicheren Seite. :
Habe mir die Begründung jetzt auch durchgelesen. Hier wird ja insbesondere betont, dass man dem Kleinunternehmer Planungssicherheit einräumen müsse. Und wenn auf Grundlage der bisherigen Prognose keineswegs mit einem Überschreiten der Umsatzgrenzen zu rechnen war - was definitiv für meinen Fall zutrifft -, dann müsse diese "Ungerechtigkeit" in der fehlenden Besteuerung von größeren Umsetzen auf Seiten der Finanzverwaltung hingenommen werden. So jedenfalls würde ich das paraphrasieren. Fragt sich nur, ob dieses Urteil noch immer Wegweisend ist.
Weiterhin stellt sich die Frage, wie die Prognose mit weiterer Beweislast aufgeladen werden kann. Natürlich gäbe es Personen, die selbst Unternehmer sind und meine Aussagen sogar "bezeugen" könnten, weil wir zu Beginn des Jahres darüber sprachen, wie sich das alles entwickeln soll. Und das Ziel war (bzw. ist) eindeutig: Masterarbeit schreiben und einen Job als Wiss. Mitarbeiter antreten - keineswegs Expansion des Gewerbes.
ZitatIch habe habe eine entsprechende Word-Datei am 1.1.2021 angelegt und dort die Umsatzprognose für 2021 gemacht. Nicht nur in Zahlen, sondern auch beschreibend. :
Eine solche Datei gehört ausgedruckt und zu den Unterlagen gelegt. Ansonsten hätte das für mich eine Beweiskraft wie ein Fahrtenbuch in EXCEL.
ZitatAuch brachte er sogar ins Spiel, dass das Finanzamt hier womöglich einem Vergleich zustimmen wird: USt. wird nur für alles, was 50.000 EUR überschreitet, erhoben werden. :
Das widerspricht dem von Ihnen bereits erwähnten unterjährigem Wechsel und ist - wie Tom bereits erklärte - Schwachsinn.
ZitatZitat (von Max1414): :
Es ist echt verrückt, immer neue Antworten zu bekommen. Rechtsverbindlichkeit ist hier wohl nicht zu bekommen.
Dann wären A, B und C doch arbeitslos...
Ist diesem Fall ist die Rechtslage jedoch eindeutig. Die Arbeitslosigkeit B's und C's begründet sich allenfalls durch Unkenntnis.
ZitatSo jedenfalls würde ich das paraphrasieren. Fragt sich nur, ob dieses Urteil noch immer Wegweisend ist. :
So lange es im UStAE aufgeführt sind, wendet die FinVerw die Grundsätze noch an.
ZitatZitat (von Max1414): :
Ich habe habe eine entsprechende Word-Datei am 1.1.2021 angelegt und dort die Umsatzprognose für 2021 gemacht. Nicht nur in Zahlen, sondern auch beschreibend.
Eine solche Datei gehört ausgedruckt und zu den Unterlagen gelegt. Ansonsten hätte das für mich eine Beweiskraft wie ein Fahrtenbuch in EXCEL.
Die Prognose ist ausgedruckt und bei den Firmenunterlagen abgeheftet. Weiß nur nicht, wie das die Beweiskraft steigern soll, denn die Datei weist wenigstens noch das Erstellungsdatum auf. Der Ausdruck zwar ebenfalls, aber naja. Dachte irgendwie die eigentliche Datei hätte da noch mehr Beweiskraft. Mehr kann ich ja rückblickend sowieso nicht machen. Hätte ich gewusst, dass ein solcher Fall eintritt, wäre ich zu Regelbesteuerung übergegangen, alleine schon um mir diese Unsicherheiten zu ersparen. Nachteilig wäre die Regelbesteuerung keineswegs gewesen, weil ich dann auch für die Ausgaben Vorsteuer hätte geltend machen können.
ZitatWeiß nur nicht, wie das die Beweiskraft steigern soll, denn die Datei weist wenigstens noch das Erstellungsdatum auf. Der Ausdruck zwar ebenfalls, aber naja. :
Im Extremfall ließe sich das Alter des Ausdrucks bestimmen. :-)
ZitatHätte ich gewusst, dass ein solcher Fall eintritt, wäre ich zu Regelbesteuerung übergegangen, alleine schon um mir diese Unsicherheiten zu ersparen. :
Zu 80-90% ist die rechtliche Lage m.E. sicher.
ZitatNachteilig wäre die Regelbesteuerung keineswegs gewesen, weil ich dann auch für die Ausgaben Vorsteuer hätte geltend machen können. :
Deswegen darf man ja auch optieren. Bei nicht-privaten Kunden lohnt es sich meistens.
ZitatDa die "Kunden" die öffentliche Hand sind, kann ich keine Korrekturreihungen schreiben und die USt. nachfordern. :
Warum nicht? Wurde der Preis als Bruttopreis inkl. ggf. anfallender USt vereinbart?
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