Mehrwertsteuer berechnen, wenn Leistung im Ausland erbracht wird ?

26. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
sonnental
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 16x hilfreich)
Mehrwertsteuer berechnen, wenn Leistung im Ausland erbracht wird ?

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage an die Steuerexperten, da dies bei uns in der Firma immer wieder zu Streitigkeiten mit der Buchhaltung führt.

Unsere Firma nimmt an ettlichen Internationalen Messen teil. Hierzu beauftragen wir teilweise eine deutsche Messebaufirma uns die Messestände vor Ort, also im Ausland, aufzubaut.

Unsere Firma wie auch der Messebauer sitzt in Deutschland.

Wenn nun die Aufbauleistung, die ja komplett im Ausland erbracht wird, abgerechnet wird, kann bzw. muss in dieser Rechnung die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden ?

Unsere Buchhaltung meint nein, da Leistungserbringung im Ausland, unser Messebauer meint ja, da er ja in Deutschland sitzt.

Mich würde das jetzt mal ganz persönlich interessieren, wie hier die Rechtslage ist, um vielleicht beim nächsten Telefonat mit der Buchhaltung besser argumentieren zu können.

Vielen Dank für Eure Meinungen.



-- Editiert von Sonnental am 26.06.2007 11:29:02

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Ganz eindeutig ohne deutsche Umsatzsteuer, da die Leistung im Ausland erbracht wird, somit in Deutschland nicht steuerbar ist.
Das steht sogar gesondert in den Richtlinien. Zitat R 34a Abs. 6 UStR

Wie der Messebauer das im Ausland behandeln muss wäre noch zu klären.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kyle
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage an die Steuerexperten, da dies bei uns immer wieder zu Streitigkeiten mit der Buchhaltung führt.

Also man bucht einen deutschen DJ der in Deutschland auflegt über eine Booking Agentur in den Niederlanden wie muss man dann die Rechnung an die Agenur stellen mit oder ohne Mwst????

Vielen Dank für Eure Meinungen.


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" "

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Auf die schnelle gehe ich mal davon aus, dass es sich bei der Leistung eines DJ um eine kulturelle, künstlerische oder ähnliche Leistung handelt.

Es gilt somit § 3a Abs. 2 UStG . Der Ort der Leistung ist somit dort, wo der DJ tätig wird, also in Deutschland.

Mir ist nur nicht ganz klar, wer in deinem Fall wem eine Rechnung schreibt?

Fragst du für den Buchenden? Schreibt der eine Rechnung?
Für den DJ?


-- Editiert von Becksgold am 20.12.2007 16:47:54

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Oliver USA
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

"Ganz eindeutig ohne deutsche Umsatzsteuer, da die Leistung im Ausland erbracht wird, somit in Deutschland nicht steuerbar ist.
Das steht sogar gesondert in den Richtlinien. Zitat R 34a Abs. 6 UStR

Wie der Messebauer das im Ausland behandeln muss wäre noch zu klären."

Dies ist nicht ganz korrekt. Ich hatte einmal den fast identischen Fall. n der Steuerpruefung wurde bemaengelt dass ich keine Ustr. berechnet hatte. Nach intervention meines Steuerberaters, dass dies nicht notwendig sei, hat das Finanzamt zugestimmt, aber daruf verwiesen dass ich die Ust. im Leistungsland bezahlen muesse (Oestereich) und sie eine Meldung an die dortigen Steuerbehoerden senden wuerden. Ich habe zwar nie was von den Oesterreichern gehoert, dennoch sollte man dies beachten. Hat das Land in der die Leistung erbracht wurde keine Ust. oder aehnliches ist man unter Umstaenden fein raus.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ganter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Da hätte ich auch gleich mal eine Frage an die Experten:
Als freiberuflicher Unternehmensberater arbeite ich seit einem halben Jahr In USA. Alle dort anfallenden Rechnungen wie Tankquittungen, Hotelrechnungen, Mietwagenrechnungen etc., wohlgemerkt, sind alle in USA ausgestellt und der Betrag lautet auf US$, soll ich nach Ansicht meines Steuerberaters mit der 19% Umsatzsteuer meinem Aufraggeber berechnen.
Mir wiederstrebt es, eine deutsche Steuer auf etwas zu berechnen wo in Deutschland keinerlei Leistung für erbracht wird.
Was ist nun richtig ?
Danke für Eure Hilfe
Guenter

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Das habe ich noch nicht richtig verstanden.

Du bist deutscher Unternehmer?
Dein Auftraggeber ist eine amerikanische oder deutsche Firma?

Falls sie deutsch ist, wirst Du an einer Betriebsstätte in den Staaten tätig?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ganter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Becksgold,
ich bin ein freiberuflicher, deutscher Unternehmer. Zuständig ist für mich ein deutsches Finanzamt.
Mein Auftraggeber ist eine deutsche Firma und für meine Einkünfte berechne ich auch brav die 19% USt die ich an das Finanzamt abführe.
Die Frage ist: Wie gehe ich mit den Kosten (Spesen), die ich in den USA mache, um ? Z.B.Hotel, Mietwagen etc. damit mache ich ja keinen Mehrwert, die Reiche ich als Spesen 1:1 durch an meinem Auftraggeber, der sie mir Rückerstattet.
Für Spesen die in Deutschland anfallen, gebe ich die USt an meinem Auftraggeber weiter weil ich ja auch die Vorsteuer abziehen kann. Bei den Ausgaben in USA kann ich ja aber keine Vorsteuer geltend machen.
Wie gehe ich damit richtig um ?
Danke für Deine oder Eure Hilfe.
Ganter

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Umsatzsteuerlich kann der Ort der Leistung durchaus von dem Ort des Tätigwerdens abweichen.

Beratungsleistungen an eine Firma werden umsatzsteuerlich abweichend von den allgemeinen Regelungen dort erbracht, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Daher auch meine Frage, ob Dein deutscher Kunde in den USA eine Niederlassung betriebt, für die Du eigentlich tätig bist. Dann wäre nämlich Deine gesammte Leistung überhaupt nicht steuerbar und die USt wäre zu unrecht ausgewiesen worden.

In den USA gibt es sicherlich ein Umsatzsteuervergütungsverfahren, so dass Du Dir die Umsatzsteuer auf deine Eingangsleistungen vom amerikanischen Fiskus erstatten lassen kannst.

Nähere Auskünfte gibt da immer die zuständige Aussenhandelskammer im Ausland. Soweit ich weiss existieren in den Staaten da mehrere. Einfach mal googlen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcelli173
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,

wie sieht es denn aus wenn ich Gewerbetreibender bin und in Deutschland Waren beziehe und ausserhalb der EU verkaufe? Kann ich vom Lieferanten die Ust abziehen lassen? :???:

Danke und Grüsschen

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lady Amanda
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem, nur etwas mehr tricky.

Ein Kunde aus den Niederlanden bestellt bei mir Ware, die
zu seinem Kunden in Belgien liefere.

Ich habe die VAT des Kunden aus den Niederlanden, allerdings
keine aus Belgien.

Mein Kunde meint, ich müsse keine Umsatzsteuer an ihn berechnen,
solange ich dem Amt nachweisen kann, dass die Ware Deutschland
verlassen hat, da er seinem Kunden (Belgien) ebenfalls keine Steuer
berechnet.

Ist das korrekt?

-- Editiert am 09.07.2011 13:35

7x Hilfreiche Antwort

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