Anklageschrift - Besitz von geringer Menge Btm

8. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sven7335
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklageschrift - Besitz von geringer Menge Btm

Wie wäre bei folgendem fiktivem Fall weiter vorzugehen:

Straftat:
Person A wurde beim rauchen eines Marihuana-Tabakgemischs an einem öffentlichen Ort von der Polizei erwischt. Anwesend waren außerdem Person B, C und D. Bei einer Durchsuchung wurde neben des Joints eine Zigarettenschachtel mit einer kleinen Menge Marihuana beschlagnahmt, die allerdings keinen der Personen zugeordnet werden konnte. Person A unterschrieb ein Sicherstellungsprotokoll ( Erläuterung: 1x angerauchter Joint)
Person A war zum Tatzeitpunkt 18, und vorher nicht auffällig.

Personen B,C,D wurden zu späterem Zeitpunkt Vorgeladen um sich zur beschlagnahmten Zigarettenschachtel zu äußern. Person C,D verweigerten die Aussage, Person B (Besitzer der Zigarettenschachtel) erschien,beschrieb allerdings nur den Vorgang und äußerte sich nicht zum Besitz von BMT.

Wie sollte sich Person A verhalten, wenn er im späteren Verlauf eine Anklageschrift zugesendet bekommt in dem ihm vorgeworfen wird ein Marihuana-Tabakgemisch (0,6 g Brutto) zum Eigenkonsum bei sich geführt zu haben, ohne dies erwerben zu dürfen?
Der nachfolgend aufgeführte Gegenstand unterliegt der Einziehung:
Die sichergestellten Betäubungsmittel ( ein Marihuana-Tabakgemisch, 0,4g Bruttogesamtgewicht Marihuana) und eine Schachtel.
Vergehen d. Besitzes von Betäubungsmitteln nach §§ 1, 3 Abs.1 Nr.1 , 29 Abs.1 Nr 3,33,Anlage I bis III zu § 1. Abs. 1 BtMG , § 74 StGB , §§ 1,105 ff. JGG
Beweismittel:
I. Einlassung d. Angeschuldigten ( Bl. 2.d.A)
II Zeugen: Person B,C,D und Polizist A und B
III. Gegenstände des Augenscheins: I sichergestellten Betäubungsmittel und Verpackungsutensilien (Bl. 3.ff.d.A)
IV. Urkunde/n: Wiege-und Vortestprotokoll Bl. 15 f.d. Akte

Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amstgericht zu eröffnen.

Wäre es für Person A empfehlenswert einen Anwalt auf eigene Kosten herbeizuziehen?

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es ist etwas unklar, was nun genau vorgeworfen wird?! Nur der Besitz des Joints oder auch der Besitz der Schachtel mit dem Zeug drin.

Wenn es nur der Besitz des Joints ist, lohnt ein Anwalt keinesfalls (da ich mal davon ausgehe, dass "erwischt" heiß, dass die Polizisten ihn direkt beim rauchen erwischt haben)

Wundert mich allerdings dass wegen so einer Winzmenge Anklage erhoben wird. Ist A bereits strafrechtlich vorbelastet?

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#2
 Von 
Sven7335
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Die selbe Frage stellte sich mir auch, da nur von einem Marihuana-Tabakgemisch (0,6gramm Brutto) gesprochen wird, bei der Einziehung allerdings von Marihuana-Tabakgemisch 0,4g bruttogesamtgewicht Marihuana und einer Schachtel.
0,4 gramm brutto Marihuana in dem Joint ist für mich nicht vorstellbar.
Person A wurde beim anrauchen des Joints von den Polizisten entdeckt.

Person A hatte bisher keinen Kontakt zu Polizei, ist somit auch nicht strafrechtlich vorbelastet oder Polizeilich bekannt.
Der Vorfall spielt sich in NRW ab.

-- Editiert von Sven7335 am 08.06.2016 13:56

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Der Vorfall spielt sich in NRW ab.


Umso erstaunlicher, dass nicht eingestellt wurde.

Einen Anwalt würde ich mir aber schenken, da man da im Regelfall mit Kosten um die 800,00 € rechnen kann, auf denen man auf jeden Fall sitzen bleibt (außer bei Freispruch, den es aber ja nicht geben wird). An der "Strafe" wird der auch nichts weiter ändern. Vermutlich wird es auf ein paar Sozialstunden herauslaufen. Selbst wenn man mit Anwalt 5 Stunden weniger bekäme, ist das kaum den Betrag wert.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sven7335
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Angenommen Person A hat nun die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten.
Wäre es nun empfehlenswert einen Anwalt zu kontaktieren?

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#5
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Sven7335):
Wäre es nun empfehlenswert einen Anwalt zu kontaktieren?

Als Zeuge oder als Beschuldigter?
Entweder vertuscht / verheimlichst du uns was oder irgendwas stimmt an der Geschichte nicht...

Wegen eines Joints macht kein Staatsanwalt nen Fass auf!

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sven7335
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe alle Informationen bezüglich des Vorfalls genannt.
Person A wurde auf Anordnung des Gerichts zur Hauptverhandlung geladen Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen Person A vor der Jugendrichterin eröffnet.

Könnte es Einfluss auf Person A gehabt haben, Dass Person B bereits wegen eines ähnlichen Btmg Verstoßes intern bei der Polizei bekannt war?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Man kann nur das Wiederholen, was bereits gesagt wurde:

Normalerweise würde, insbesondere in NRW, solch eine Sache eingestellt. Warum hier angeklagt wurde, weiß keiner von uns.

Zitat:
Wäre es nun empfehlenswert einen Anwalt zu kontaktieren?


Wie gesagt: Wenn Du 700-800 € ausgeben willst, dafür, dass der Anwalt Dir -vielleicht- 5 Sozialstunden weniger verschafft...

0x Hilfreiche Antwort

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