Bewährung/ Freiheitsstrafe

29. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
Mico87
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Bewährung/ Freiheitsstrafe

Guten Morgen

Folgender Sachverhalt:
Ich habe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten (Wirtschaftsstrafsache) erhalten. Da die Ermittlungen (Beginn 2018) und auch die Eröffnung des Verfahrens begannen, (2020) wurden fünf Monate als verbüßt angesehen!

Deswegen nur noch 2 Jahre und 2 Monate.

Ich werde definitiv in Revision gehen, da hier nur 8 Wochen zur theoretischen Bewährung fehlen.

Es gibt eine positive Sozialprognose, dazu ein pflegebedürftiges Kind mit Pflegestufe. Weiter wird Schadenswiedergutmachung betrieben.
Vorstrafen bestehen Keine (außer ein Strafbefehl). Es wurde ausführlich bei der Polizei und vor Gericht ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft hat mir deswegen bei mir § 46 B angenommen. Dem hat das Landgericht widersprochen.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht/ bzw. gibt es noch andere Möglichkeiten die Strafe zu drücken?

Gibt es noch andere Möglichkeiten außer die Revision oder ist dann alles erschöpft?

Um euer Feedback würde ich mich freuen




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Mico87):
Ich habe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten (Wirtschaftsstrafsache) erhalten. Da die Ermittlungen (Beginn 2018) und auch die Eröffnung des Verfahrens begannen, (2020) wurden fünf Monate als verbüßt angesehen!

Deswegen nur noch 2 Jahre und 2 Monate.

Ich werde definitiv in Revision gehen, da hier nur 8 Wochen zur theoretischen Bewährung fehlen.

2 Jahre und 7 Monate sind nicht 2 Jahre, und einen absoluten Anspruch auf Strafaussetzung zur Bewährung gibt es nicht, auch nicht wenn keine Vorstrafen vorliegen. Auch daß 5 Monate bereits als verbüßt angesehen werden ändert nichts an der Strafe von 2 Jahren und 7 Monaten.

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#2
 Von 
Mico87
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
2 Jahre und 7 Monate sind nicht 2 Jahre, und einen absoluten Anspruch auf Strafaussetzung zur Bewährung gibt es nicht, auch nicht wenn keine Vorstrafen vorliegen. Auch daß 5 Monate bereits als verbüßt angesehen werden ändert nichts an der Strafe von 2 Jahren und 7 Monaten.


Servus!

Lieben Dank für die Info. Dennoch sind es nach Reduzierung nur noch 2 Jahre und 2 Monate.

Welche Punkte können noch zur Reduzierung führen (in der Revision)?

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#3
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 41x hilfreich)

-Lieben Dank für die Info. Dennoch sind es nach Reduzierung nur noch 2 Jahre und 2 Monate.


Hallloooooo! Es sind und bleiben 2 Jahre und 7 Monate STRAFE.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34442 Beiträge, 17807x hilfreich)

So ist es - wenn Sie z. B. in der Revision eine Reduzierung auf 2 Jahre und 3 Monate erreichen, bei als verbüßt geltenden 5 Monaten, ist das trotzdem keine bewährungsfähige Strafe.

Gibt es noch andere Möglichkeiten außer die Revision oder ist dann alles erschöpft? Ein Gnadenantrag ist natürlich immer möglich, wird aber sehr selten bewilligt. Im Übrigen stoppt ein Gnadenantrag auch die Strafverbüssung nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42598 Beiträge, 14764x hilfreich)

Hier ist doch zu unterscheiden zwischen einer Reduzierung der verhängten Strafe wegen gewisser Umstände und der Reduzierung der zu vollstreckenden Strafe. Letzteres haben wir hier. D.h., es wird so getan, als wäre ein bestimmter Teil der Strafe bereits verbüßt, z.B. durch U-Haft. Das ändert aber nichts an dem ausgeworfenen Strafmaß. Hier wird bei der Berechnung der Strafhöhe so getan, als wären 5 Monate bereits abgesessen.

wirdwerden

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#6
 Von 
MAVIRUS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Revision ist richtig und wichtig – insbesondere, wenn Fehler in der rechtlichen Würdigung vorliegen (z. B. fehlerhafte Ablehnung von § 46b oder unzureichende Berücksichtigung der persönlichen Umstände). Die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt, kann aber viel bewirken, wenn die schriftlichen Urteilsgründe (nach Zustellung) Lücken oder Widersprüche enthalten.
Mögliche Revisionsgründe – Gliederung nach Revisionsrecht
1. Verletzung materiellen Rechts (§ 337 StPO)
a) Fehlerhafte Ablehnung von § 46b StGB
• Der § 46b ermöglicht Strafmilderung bei Aufklärungshilfe – hier sogar befürwortet durch die StA.
• Wenn das Gericht dies nicht nachvollziehbar begründet, könnte das einen Ermessensfehler oder Ermessensausfall darstellen → Erfolgsversprechender Revisionsansatz!
b) Keine angemessene Berücksichtigung von § 46 Abs. 2 StGB (persönliche Umstände)
• Pflegeverantwortung, Schadenswiedergutmachung, Geständnis, keine Vorstrafen, gute Sozialprognose
• Wenn das Urteil diese Punkte nicht oder nur oberflächlich abwägt, liegt eine Verletzung des Strafzumessungsermessens vor
c) Verstoß gegen das Übermaßverbot (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 46 StGB)
• Nur 8 Wochen über der Bewährungsgrenze – trotz Milderungsgründe
• Argument: Verhältnismäßigkeit verletzt, keine hinreichende Individualisierung der Strafe → verfassungsrechtlicher Aspekt
2. Verletzung formellen Rechts (Verfahrensfehler)
a) Mangelhafte Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
• Wenn die positive Sozialprognose, Pflegeverantwortung oder Mitwirkung bei der Aufklärung nicht vollständig berücksichtigt oder gewürdigt wurden, könnte das als fehlerhafte Beweiswürdigung gewertet werden
b) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG)
• Wenn z. B. Pflegebedürftigkeit des Kindes nicht in die Urteilsgründe aufgenommen wurde oder wesentliche Entlastungsfakten ignoriert wurden
• Voraussetzung: Du oder dein Anwalt habt das Thema klar und nachweislich vorgebracht


Nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung (§ 57 Abs. 2 StGB):
Falls die Revision keinen Erfolg hat und ein Teil der Strafe verbüßt wurde, kann ggf. später eine Teilbewährung nach Verbüßung eines Teils der Strafe beantragt werden – insbesondere wenn sich die Lebensumstände weiter stabilisieren (Pflegefall, Schadenswiedergutmachung, keine weiteren Auffälligkeiten im Vollzug).

Gnadenverfahren (Art. 17 GG, Landesgnadenrecht)
Theoretisch kann man nach Ausschöpfung des Rechtswegs ein Gnadengesuch stellen – gerade bei besonderen persönlichen Härten wie pflegebedürftigen Angehörigen. Wird selten gewährt, aber der Pflegeaspekt ist stark.
Beschwerde über Maß der Strafe – verfassungsrechtlicher Hebel (Art. 3 GG):[/b]
Es gibt (selten, aber möglich) auch den Weg über das Bundesverfassungsgericht, wenn die Strafe erkennbar unverhältnismäßig ist und mildernde Umstände systematisch übergangen wurden.

-- Editiert von User am 1. Juni 2025 14:37

Signatur:

Rechtshilfe zur Selbsthilfe

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 41x hilfreich)

KI sagt:

"Es geht nicht darum, ob man das Urteil "ungerecht" findet, sondern ob es juristisch fehlerhaft ist.
* Professionelle Hilfe ist unerlässlich: Mico87 sollte dringend einen auf Revisionen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Revision bewerten und diese gegebenenfalls fundiert begründen.
* Weitere Optionen existieren: Selbst wenn die Revision scheitert oder nicht aussichtsreich ist, gibt es später noch die Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB oder eines Gnadenantrags. Seine positiven Umstände (Kind, Schadenswiedergutmachung, Sozialprognose) sind hierfür wertvoll.
Es ist also nicht alles erschöpft, aber der Weg über die Revision erfordert eine sehr genaue juristische Prüfung auf Rechtsfehler im ursprünglichen Urteil. Die von ihm genannten Milderungsgründe sind durchaus relevant, die Frage ist, ob das Gericht sie ausreichend gewürdigt hat oder bei der Ablehnung von § 46b StGB fehlerhaft vorgegangen ist."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42598 Beiträge, 14764x hilfreich)

Wer sagt bzw. schreibt denn, dass die Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden sind?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mico87
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von MAVIRUS):
Revision ist richtig und wichtig – insbesondere, wenn Fehler in der rechtlichen Würdigung vorliegen (z. B. fehlerhafte Ablehnung von § 46b oder unzureichende Berücksichtigung der persönlichen Umstände). Die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt, kann aber viel bewirken, wenn die schriftlichen Urteilsgründe (nach Zustellung) Lücken oder Widersprüche enthalten.
Mögliche Revisionsgründe – Gliederung nach Revisionsrecht
1. Verletzung materiellen Rechts (§ 337 StPO)
a) Fehlerhafte Ablehnung von § 46b StGB
• Der § 46b ermöglicht Strafmilderung bei Aufklärungshilfe – hier sogar befürwortet durch die StA.
• Wenn das Gericht dies nicht nachvollziehbar begründet, könnte das einen Ermessensfehler oder Ermessensausfall darstellen → Erfolgsversprechender Revisionsansatz!
b) Keine angemessene Berücksichtigung von § 46 Abs. 2 StGB (persönliche Umstände)
• Pflegeverantwortung, Schadenswiedergutmachung, Geständnis, keine Vorstrafen, gute Sozialprognose
• Wenn das Urteil diese Punkte nicht oder nur oberflächlich abwägt, liegt eine Verletzung des Strafzumessungsermessens vor
c) Verstoß gegen das Übermaßverbot (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 46 StGB)
• Nur 8 Wochen über der Bewährungsgrenze – trotz Milderungsgründe
• Argument: Verhältnismäßigkeit verletzt, keine hinreichende Individualisierung der Strafe → verfassungsrechtlicher Aspekt
2. Verletzung formellen Rechts (Verfahrensfehler)
a) Mangelhafte Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
• Wenn die positive Sozialprognose, Pflegeverantwortung oder Mitwirkung bei der Aufklärung nicht vollständig berücksichtigt oder gewürdigt wurden, könnte das als fehlerhafte Beweiswürdigung gewertet werden
b) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG)
• Wenn z. B. Pflegebedürftigkeit des Kindes nicht in die Urteilsgründe aufgenommen wurde oder wesentliche Entlastungsfakten ignoriert wurden
• Voraussetzung: Du oder dein Anwalt habt das Thema klar und nachweislich vorgebracht


Nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung (§ 57 Abs. 2 StGB):
Falls die Revision keinen Erfolg hat und ein Teil der Strafe verbüßt wurde, kann ggf. später eine Teilbewährung nach Verbüßung eines Teils der Strafe beantragt werden – insbesondere wenn sich die Lebensumstände weiter stabilisieren (Pflegefall, Schadenswiedergutmachung, keine weiteren Auffälligkeiten im Vollzug).

Gnadenverfahren (Art. 17 GG, Landesgnadenrecht)
Theoretisch kann man nach Ausschöpfung des Rechtswegs ein Gnadengesuch stellen – gerade bei besonderen persönlichen Härten wie pflegebedürftigen Angehörigen. Wird selten gewährt, aber der Pflegeaspekt ist stark.
Beschwerde über Maß der Strafe – verfassungsrechtlicher Hebel (Art. 3 GG):[/b]
Es gibt (selten, aber möglich) auch den Weg über das Bundesverfassungsgericht, wenn die Strafe erkennbar unverhältnismäßig ist und mildernde Umstände systematisch übergangen wurden.



Lieben Dank für die sehr ausführliche Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mico87
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wer sagt bzw. schreibt denn, dass die Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden sind?


Servus! Strafverteidiger habe ich. Sämtliche Milderungsgründe sind hier nicht beachtet worden.
Selbst der Staatsanwalt sprach mir den 46b zu. Das Gericht sah das aber leider anders. Sonst wäre ich ja schon in der Bewährung. Strafe waren wie gesagt Zwei Jahre und sieben Monate. Abgezogen wurden 5 Monate, die als verbüßt gelten.

Was sehr verwunderlich ist...das Gericht ist jeder Empfehlung der Staatsanwaltschaft gefolgt... Nur den 46B wollten sie mir nicht zuschreiben. Alle anderen Punkte... Sozialprognose... Schadenswiedergutmachung... Pflegekind wurde überhaupt nicht beachtet...

1x Hilfreiche Antwort

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