Erkennungsdienstliche Behandlung ohne Vorladung

8. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Kathrin66
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 48x hilfreich)
Erkennungsdienstliche Behandlung ohne Vorladung

Hallo,

mein Sohn, 16 Jahre alt, hatte eine Vorladung zur Polizei als Beschuldigter bekommen, weil er einem Bekannten vor dem Schulgelände, der ihn an die Wand drückte, eine Kopfnuss gab. Wegen dieses Vorfalls wurde er vorgeladen. Nach der Vernehmung, in der mein Sohn zur Sache aussagte, wurde dann vom vernehmenden Polizisten gesagt, dass mein Sohn jetzt noch erkennungsdienstlich behandelt würde.
Wir könnten dagegen auch nicht widersprechen, das würde jetzt durchgeführt.

In der Vorladung war kein Hinweis darauf, dass wir damit zu rechnen hatten.

Natürlich handelt es sich um eine Körperverletzung, das ist nicht schön zu reden. Aber da der Geschädigte weder erkennbar verletzt war, mein Sohn noch nie vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, gingen wir nicht davon aus, dass mit einer solchen Maßnahme zu rechnen ist.

Meine Frage ist, ob in so einem Fall (eine Prügelei, bzw. eine einzige tatgreifliche Handlung gegen einen Mitschüler) ausreichend ist, um so eine Maßnahme (erkennungsdienstliche Behandlung) zu rechtfertigen?

Zweite Frage ist, ob die die Maßnahme (erkennungsdienstliche Behandlung) nicht in der VOrladung hätte angekündigt sein müssen?

Vielen Dank

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1251x hilfreich)

quote:
weil er einem Bekannten vor dem Schulgelände, der ihn an die Wand drückte, eine Kopfnuss gab


quote:
Natürlich handelt es sich um eine Körperverletzung, das ist nicht schön zu reden.


Naja. Warum sollte sich der Sohn nicht wehren dürfen, wenn er angegriffen wurde? Einfache körperliche Gewalt ("Kopfnuss") ist geeignet, den gegenwärtigen Angriff auf die eigene Person ("an die Wand drücken") abzuwehren -> Notwehr.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung halte ich für überzogen, aber nachdem das Kind ja schon in den Brunnen gefallen ist, jetzt wohl nicht mehr zu ändern...

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zuerst zu Frage 2: Nein

Nach welcher Vorschrift (zu welchem Zweck) wurde die ED-Behandlung durchgeführt? "Für Zwecke des Strafverfahrens" [§ 81b, 1. Alternative StPO ] oder "Für Zwecke des Erkennungsdienstes" [§ 81b, 2. Alternative StPO ] (ggf. polizeirechtlich präventiv) Ich vermute, dass Sie das nicht wissen, oder doch ?! Jedoch ist diese Info entscheidend dafür, welche Rechtsmittel ggf. gegeben sind. Dafür kommt es weiterhin auch darauf an, ob die Polizei die ED-Behandlung aus eigener Kompetenz angeordnet hat (was sie darf) oder ob ein Richter die Anordnung getroffen hat und sie von der Polizei nur umgesetzt wurde. Hier in dem Fall ist wohl von ersterem auszugehen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


-- Editiert !!Streetworker!! am 08.10.2013 13:56

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kathrin66
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 48x hilfreich)

Die ED-Behandlung wurde für Zwecke des Erkennungsdienstes vorgenommen, das weiß ich, weil der Polizist das so umschrieb. Sie war nicht richterlich angeordnet, sondern von der Polizei angeordnet.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kathrin66
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 48x hilfreich)

Gehe ich also Recht in der Annahme, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden kann, ohne dass der Beschuldigte ein Einspruchsrecht dagegen hat?

Wenn man eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bekommt, kann man doch auch die Aussetzung dieser beantragen, oder? Diese Möglichkeit hatten wir ja gar nicht, da wir vorher nicht davon wussten. .

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 637x hilfreich)

Sie können gegen die durchgeführte EDB immer noch Widerspruch einlegen oder Klage beim VG einreichen (je nach Bundesland). Im Erfolgsfalle wären die gewonnenen Merkmale zu löschen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nachtrag:

Zitat:
Gehe ich also Recht in der Annahme, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden kann, ohne dass der Beschuldigte ein Einspruchsrecht dagegen hat?


Zunächst "an Ort und Stelle" kann man nichts gegen die Anordnung machen, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird.

Es ist aber eine Anfechtung im Nachhinein möglich: siehe RA Wandt und i.E. unten.

[color=red]Nachtrag Ende[/color]




Also handelt es sich um Alt. 2 des § 81b StPO . Dagegen ist die Anfechtungsklage (vor dem Verwaltungsgericht) nach § 42 VwGO als Rechtsmittel statthaft. Je nach Bundesland ist ggf. vorher Widerspruch nach § 68 VwGO einzulegen. Bei uns hier in Niedersachsen ist dies nicht notwendig.

Daneben -im einstw. Rechtschutz- Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80, Abs. 5 VwGO .

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (statt des Strafgerichts/Amtsgerichts) ergibt sich dadurch, dass es sich bei § 81b, 2. Alt. um in die StPO aufgenommenes materielles Polizeirecht handelt und nicht um "echtes" Strafprozessrecht.

Der Schilderung nach sehe ich die ED-Behandlung als unverhältnismäßig an. Weder wurde eine schwere Straftat begangen, noch ist Ihr Sohn bereits vorher in Erscheinung getreten, noch ist ersichtlich woraus hergeletiet werden soll, dass er zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird.

Alles in allem sehe ich hier -der Schilderung nach- gute Erfolgsaussichten.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


-- Editiert !!Streetworker!! am 08.10.2013 14:39

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 637x hilfreich)

Wobei die Anfechtungsklage wohl nicht mehr greift. Eher die (Fortsetzungs)Feststellungsklage. Der VA ist ja vollzogen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1828x hilfreich)

Ein Verfahren vor dem VG könnte z.B. so ausgehen:

Vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichem
Das VG xxxx hat entschieden, dass das Polizeipräsidium xxx gegenüber einem Jugendlichen, den es der Begehung einer Straftat beschuldigt, zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und wegen von ihm bejahter Wiederholungsgefahr zu Recht die sofortige Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet hat.

Zitat:
Aber da der Geschädigte weder erkennbar verletzt war, mein Sohn noch nie vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, gingen wir nicht davon aus, dass mit einer solchen Maßnahme zu rechnen ist.



Nicht strafrechtlich in Erscheinung treten bedeutet aber auch, noch nicht erwischt worden zu sein.




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-- Editiert meri am 08.10.2013 15:13

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wobei die Anfechtungsklage wohl nicht mehr greift. Eher die (Fortsetzungs)Feststellungsklage. Der VA ist ja vollzogen. <hr size=1 noshade>


Ja, schon richtig. Allerdings sagt z.B. das Nds. OVG:

quote:<hr size=1 noshade> Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO erledigt sich regelmäßig nicht bereits mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss vom 31.10.2012 - 11 LA 255/12 <hr size=1 noshade>


Muß aber jetzt auch nicht bis ins letzte Detail aufgeklärt werden ;) In jedem Fall kann gegen die Entscheidung auch im Nachhinein noch vorgegangen werden.

quote:<hr size=1 noshade>Ein Verfahren vor dem VG könnte z.B. so ausgehen:

Vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichem
Das VG xxxx hat entschieden, dass das Polizeipräsidium xxx gegenüber einem Jugendlichen, den es der Begehung einer Straftat beschuldigt, zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und wegen von ihm bejahter Wiederholungsgefahr zu Recht die sofortige Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet hat. <hr size=1 noshade>


Ja, oder genau gegenteilig :)

quote:<hr size=1 noshade>Nicht strafrechtlich in Erscheinung treten bedeutet aber auch, noch nicht erwischt worden zu sein. <hr size=1 noshade>


Ja und demgemäß ist dem Betroffenen zugunsten davon auszugehen, dass er bisher noch keine Straftaten begangen hat.

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#10
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 693x hilfreich)

quote:
Ja und demgemäß ist dem Betroffenen zugunsten davon auszugehen, dass er bisher noch keine Straftaten begangen hat.


Und auch der mutmaßliche Notwehrcharakter der Situation. Spätestens also, wenn sich herausstellt, daß ein solcher vorgelegen hat, wäre die Rechtsgrundlage für die ED hinfällig (denn niemand wird behaupten wollen, der Sinn einer ED sei die "vorbeugende" Erfassung von Straftatsopfern, die sich zulässig wehren, alleine für den Fall, daß sie einmal selbst zu Tätern werden könnten).

-- Editiert GROC am 08.10.2013 16:47

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