Hallo,
ich hatte letzten Jahr einen 6-monatigen Haftstrafe wegen Betrug
abgesessen. Dann kamen mir plötzlich noch einen150-tägigen Geldstrafe (Ersatz-Freiheitsstrafe) wegen Leistungserschleichung der örtlichen Bahn hinzu, die ich dann auch abgesessen hatte.
Mir war nur komisch, dass ich nach meiner vollzogenen 6-monatigen Haftstrafe im geschlossenen Haftanstalt, die Ersatz-Freiheitsstrafe ebenfalls im geschlossenen Anstalt abbrummen muss. Ich bat dem Sozialarbeiter der ansässigen Haftanstalt um ein Verlegung in das Anstalt für Geldstrafer.
Der Sozialarbeiter lehnte dies ab.
Als ich von jemand hörte, dass der Staat, die Leute, die Ersatz-Freiheitsstrafe verbüssen müssen, nicht in einen geschlossenen Anstalt unterbringen darf.
Nun frage ich mich, wie ich gegen diese Bestimmung zivilrechtlich anfechten kann?
-- Editiert am 20.04.2009 14:10
-- Editiert am 20.04.2009 14:32
Freiheitsstrafe / Ersatz-Freiheitsstrafe
20. April 2009
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Frage vom 20. April 2009 | 14:05
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 1x hilfreich)
Freiheitsstrafe / Ersatz-Freiheitsstrafe
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#1
Antwort vom 20. April 2009 | 15:00
Von
Status: Unbeschreiblich (33381 Beiträge, 17425x hilfreich)
Hi,
eine solche Bestimmung gibt es nicht, insofern können Sie das vergessen.
Gruß vom mümmel
#2
Antwort vom 20. April 2009 | 19:36
Von
Status: Richter (8350 Beiträge, 1496x hilfreich)
Das ist mal wieder eines von vielen Gerüchten, die unter Gefangenen kursieren.
Sie hätten allenfalls während des Vollzuges versuchen können, eine Entscheidung der Anstaltsleitung herbeizuführen. Jetzt, also nach Vollverbüßung, ist es sowieso zu spät.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. April 2009 | 21:26
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 355x hilfreich)
quote:
Der Sozialarbeiter lehnte dies ab.
Vermutlich hielt er Sie für den offenen oder auch halboffenen Vollzug für nicht geeignet.
Im übrigen gilt das was wastl gesagt hat. Jetzt können Sie eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung jedenfalls nicht mehr herbeiführen.
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