Möglich die Ersatzfreiheitsstrafe noch abzuwenden?

9. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
denny77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Möglich die Ersatzfreiheitsstrafe noch abzuwenden?

Schönen guten Tag,

ich hatte mit der zuständigen Staatsanwaltschaft für meinen Fall eine Ratenzahlung von 100 Euro monatlich vereinbart. Die zu zu zahlende Summe beträgt 2079,22 Euro. Da am 21.02.12 keine Zahlung einging, sind die bewilligten Zahlungserleichterungen damit widerrufen. Ich bin Auszubildener im ersten Lehrjahr mit einer monatlichen Vergütung von 465 Euro/netto.
Nun zu meiner Frage, ich erhielt das Schreiben der Staatsanwaltschaft heute am 9.März 2012. Wenn ich mir im Laufe der nächsten Woche eine Stelle suche, bei der ich gemeinützige Arbeit ableisten könnte, da es mir nicht möglich ist die geforderten 2000 Euro sofort zu überweisen, wäre es dann möglich die Ersatzfreiheitsstrafe noch abzuwenden? Es ist wie gesagt noch keine Aufforderung zum Antritt der Haftstrafe , sondern nur die Aufforderung die geforderten 2079,22 Euro sofort zu überweisen.

Vielen Danke schon im Voraus für die Informationen.


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-- Editiert denny77 am 09.03.2012 18:30

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es ist normal, dass die Ratenbewilligung widerrufen (und damit die Gesamtsumme fällig) wird, wenn eine Rate nicht gezahlt wird. Haben Sie denn überhaupt schon Raten gezahlt? Und wieso denn dann diese nicht?
Sinnvoll wäre, schleunigst die Rate nachzuzahlen und dem Rechtspfleger zu schreiben, warum nicht gezahlt wurde. Wenn das aus Geldmangel nicht geht, sollten Sie der StA schreiben, dass Sie nicht zahlen können und die Tilgung durch Freie Arbeit beantragen. Allerdings dürfte das schwierig werden, weil Sie als Auszubildender eigentlich keine Zeit haben dürften, die Strafe durch Arbeit zu tilgen.

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#2
 Von 
denny77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurden meinerseits schon 2 Raten bezahlt und leider konnte ich die folgende nicht zahlen weil ich andere Auslagen hatte, die in meine Augen wichtiger und nötiger waren. Leider ein Fehler meinerseits. Danke für die Antwort und ich werde der bei der StA Tilgung durch Freie Arbeit beantragen. Was mir noch helfen würde , wäre zu wissen in welchen Verhältniss die Arbeitsstunden zu den 40 Tagessätzen stehen. Das heißt wie viele Stunden gemeinnützige Arbeit sind in etwa von Nöten, die 2000 Euro abzugleichen ?

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

6 Stunden sind, jedenfalls in Berlin, 1 Tag = 1 Tagessatz.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es sind überall 6, soweit ich weiß.

Was micht aber gerade irritiert. Sie sind zu 40 Tagessätzen verurteilt worden und die Geldstrafe (ohne Verfahrenskosten) beträgt rd. 2000,00 €? Dann wurde eine Tagessatzhöhe von 50,00 €, somit ein Netto-Monatseinkommen von 2500,00 € zugrunde gelegt... Sie schreiben jedoch was von 465,00 € Einkommen?! Vor diesem Hintergrund wäre das Einkommen (und damit die Strafe) 5 mal zu hoch angesetzt worden ?! Warum in aller Welt haben Sie nicht Einspruch gegen die Tagessatzhöhe eingelegt?

Oder hat sich Ihr Einkommen seit dem Urteil so drastisch verringert?

Ist in den rd. 2000,00 € auch ein höherer Betrag (damit meine ich 500,00 bis 1000,00 € oder mehr) an Verfahrenskosten enthalten, also nicht die reine Geldstrafe? Oder anders gefragt: Wie hoch war der Tagessatz im Urteil? Also 40 Tagessätze zu je ?? Euro ?!


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