behördliches Führungszeugnis - ab wann darf keine Auskunft mehr erfolgen?

16. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Jens1001
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
behördliches Führungszeugnis - ab wann darf keine Auskunft mehr erfolgen?

Ich bin zu 20 Tagessätzen a 60 DM verurteilt worden, aufgrund BTM.
Zur Verjährungsfrist. Das Urtel wurde am 15.10.1997 rechtskräftig.
Nach meinem Verständnis ist ab dem 15.10.2002 dieses Vergehen auf keinen Fall mehr im behördlichen Führungszeugnis eingetragen.
Auch wegen der Tatsache, dass es nur 20 Tagessätze waren.
Aber bezüglich der Frist habe ich folgendes gelesen.
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Welches Datum ist damit gemeint der 15.10.2003 ? Oder ab wann darf keine Auskunft mehr erfolgen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

hallo jens,

Du verwechselt Bundeszentralregister und Führungszeugnis:

Wenn das die einzige Sache war, wegen der Du je verurteilt wurdest, war die nie im FZ eingetragen, wohl aber im BZR.

Dazu (BZR) gilt:
5 jahre Tilgungsfrist + 1Jahr Auskunftssperre = 6 Jahre (also bis 15.10.03) [vgl. § 46 (1)1a BZRG ]

Bei mehreren BZR-Einträgen Tilgungsfrist = 10 Jahre + 1 Jahr Auskunfstsperre. [vgl. § 46 2a BZRG ]


Zum Führungszeugnis gilt:
War die Sache im FZ eingetragen (wegen vorheriger oder nachträglicher BZR-Einträge) beträgt die Tilgungsfrist aus dem FZ (NICHT BZR!!) 3 Jahre (seit Rechtskraft des letzten eingetragenen Urteils) [vgl. § 34 (1)1a BZRG ]


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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