Hallo liebe Rechtsexperten,
vor einigen Wochen habe ich o.g. Artikel bei Ottobestellt.
Beworben wird dieser auf derenHomepage mit 3 Jahren Garantie ohne nähere Erläuterung oder Einschränkung .
Unter diesen Voraussetzungen habe ich diesen Automaten bestellt.
Nun sehe ich unter den Garantiebedingungen von DeLonghi eine Einschränkung, dass diese Garantie 3 Jahre ODER 5000 Tassen, je nachdem was zuerst eintritt.
Man muss dazu sagen, dass bereits ein Becher als 2 Tassen gerechnet wird.
Da wir viel Kaffee trinken, sind diese 5000 Tassen schnell erreicht, so dass die Garantie ebenfalls schnell enden würde.
Das sind NICHT die Voraussetzungen, unter denen ich das Gerät gekauft hätte.
Ich fühle mich hier getäuscht und nicht richtig informiert.
Was sind hier meine Möglichkeiten bzw. auf welche Rechtsgrundlage kann ich mich ggf. stützen ?
Vielen Dank und noch einen schönen Tag.
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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."
-- Editiert am 17.11.2010 10:02
Kaffeevollautomat Garantie eingeschränkt
Das Problem ist, daß "Garantie" ja per se noch überhaupt nichts sagt, da es im Gegensatz zu "Gewährleistung" kein gesetzlich bestimmter Begriff ist, sondern einer Ausgestaltung im Einzelfall durch die konkreten Garantiebedingungen bedarf.
So enthält jede Garantie andere Bedingungen, etwa "keine Verschleißteile" oder "keine Vor-Ort-Reparatur" oder "nicht für gewerbliche Nutzung" oder "nicht für die Spritzdüsen" oder "nur bei regelmäßiger Wartung in unserer Firmenzentrale in Nepal".
Es sind also keine "Einschränkungen", von denen du erst im Nachhinein erfahren hast, sondern im Gegenteil erst die Einschlußbedingungen ("sämtliche Reparaturen bis zu einem Gesamtnutzungsumfang von 5000 Tassen").
Vorher hattest du nur die Info "3 Jahre Garantie", was ohne konkrete Garantiebedingungen nur aussagt "3 Jahre irgendwas".
Ergo kannst du auch nicht behaupten, du wärst durch die Information "3 Jahre Garantie" irregeführt worden, wenn du nicht einmal selbst bei Vertragsschluß wußtest, was dir denn nun konkret (!) zugesichert worden sein sollte.
"3 Jahre Garantie" ist für sich alleine genommen überhaupt keine relevante Aussage; erst im Zusammenhang mit den konkreten Ausgestaltungszusicherungen des Garantiegebers wird es eine. Und in die hast du ja nach eigener Aussage erst nach Kauf geschaut.
Damit könntest du ganz vielleicht noch wegen Irrtums anfechten.
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Eben und wenn ich unter der Vorraussetzung 3 jahre Garantie gekauft habe, denn wie hätte ich die genauen Bedingungen den vorher wissen sollen, kann ich den Vertrag doch anfechten oder ?
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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."
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--- editiert vom Admin
Vielen Dank für die Ausführungen. Aufgrund meiner heutigen Mail an Otto hat man mir schriftlich bestätigt, dass entgegen der Einschränkungen der Fa. DeLonghi Otto drei Jahre Garantie ohne weitere Einschränkung gewährt.
Das werde ich mir gut aufheben :-)
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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."
quote:
kann ich den Vertrag doch anfechten
Man könnte natürlich fragen, in wieweit man sich auf "selbstverschuldete Unwissenheit" berufen kann.
Ansonsten fechtet morgen der nächste wegen Irrtums an, der nicht wußte, daß sich bei Gewährleistung nach 6 Monaten die Beweislast umkehrt oder daß "HDTV" nicht "Harter Dödel Täglich Versprochen" bedeutet. ;-P
quote:
wie hätte ich die genauen Bedingungen den vorher wissen sollen
Den Garantiegeber fragen vielleicht?
quote:
Das werde ich mir gut aufheben :-)
Immer schön, wenn sich alles zum Guten wendet. :-)
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--- editiert vom Admin
Das ist reine Spekulation und im Ernstfall durch entsprechende Sachverständige ggf. zu widerlegen.
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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."
Das ist reine Spekulation und im Ernstfall durch entsprechende Sachverständige ggf. zu widerlegen.
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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."
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