Hallo liebe Community,
und zwar geht es um Folgendes.
Ich habe bei o2 meinen Handyvertrag verlängert, bzw. geändert um niedrigere Kosten zu erreichen. Dort wurde mir dann auch ein SMS-Pack angeboten und diverse andere Einstellungen.
Jetzt hab ich aber die Handyrechnung bekommen und das SMS-Pack wurde nicht in den Vertrag mit einbezogen, d.h. wieder eine hohe Rechnung.
Eine komplette Vertragsbestätigung mit allen Zusatzpacks gab es nicht, da wir das über das Telefon geregelt hatten.
Zählt das als mündlicher Vertrag (wird ja auch aufgezeichnet), ergo als Vertragsbruch?
Wollte mich da ein wenig absichern, bevor ich mich dort beschwere.
Wäre über eine Antwort sehr dankbar!
Mit freundlichem Gruß,
Lars
O2 Vertragsbruch?
Hallo Lars,
die mündliche Absprache ist grundsätzlich ebenso bindend und wenn mit Ihrem Einverständnis eine entsprechende Aufzeichnung vorgenommen wurde, dann berufen Sie sich auch auf diese.
Nur so am Rande: Sprechen Sie nicht gleich von 'Beschwerde' und 'Vertragsbruch', wenn Sie sich an O2 wenden...da ist sicherlich nur ein Bearbeitungsfehler passiert, den Sie gern in Ordnung gebracht haben wollen.
Mit weniger schwerem Geschütz aufzufahren kann in vielen Fällen für eine deutlich schnellere und kulantere Bearbeitung sorgen als lautstarkes und vielleicht sogar überzogenes Säbelrasseln.
MfG,
der Ritter
Vielen Dank für die schnelle Antwort! :-)
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> wenn mit Ihrem Einverständnis eine entsprechende Aufzeichnung vorgenommen wurde, dann berufen Sie sich auch auf diese
Wobei das in einem evtl. Prozess problematisch werden könnte, Stichwort Ausforschungsbeweis.
@Leibgerichtshof: Ich kenne es so, daß das Einverständnis zur Aufzeichnung so abgefragt wird, daß es in der Aufzeichnung auch zu hören ist und damit keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen können.
Probleme im Hinblick auf den von Ihnen angeführten Ausforschungsbeweis kann ich da erstmal keine erkennen. Die könnten natürlich dann auftreten, wenn O2 das Vorhandensein der entsprechenden Aufzeichnung abstreiten sollte. Aber das ist natürlich rein spekulativ.
Außerdem halte ich es für wenig zielführend, einem Fragesteller erstmal mit allen eventuellen Möglichkeiten zu seinen/ihren Ungunsten zu konfrontieren.
@Lars: Bitteschön.
Ein Ausforschungsbeweis ist überhaupt nicht zulässig. Auch wenn O2 das Vorhandensein einer Aufeichnung bestreitet, wäre die Stellung eines Beweisantrages zur Feststellung der Tatsache, daß es eine solche Aufzeichnung gegeben hat, kein Ausforschungsbeweis, bei dem es eben kein Beweisthema gibt und einfach ein Beweisantrag so mir nichts dir nichts auf gut Glück gestellt wird, um etwas ans Tageslicht zu bringen, eben zur Ausforschung.
@Lars: Um evtl. zusätzlich Tipps zu geben, wäre interessant ob es der Orginalanbieter war oder ein Unterprovider. Hast Du den Vertragsstatus nicht online geprüft?
Ein Problem sehen wir oft bei Callcenter-Schlampereien und was dabei oft rauskommt ...
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
> wäre die Stellung eines Beweisantrages zur Feststellung der Tatsache, daß es eine solche Aufzeichnung gegeben hat,
Wie sollte einem solche Beweisantrag denn nachgekommen werden?
Wie sollte O2 beweisen, daß es so eine Aufzeichnung nicht gibt? Gar nicht.
Was also tun? Durchsuchungsbeschluß? Muß O2 alle Aufzeichnungen des betreffenden Tages vorlegen, um zu belegen, daß es die betreffende Aufzeichnung nicht gegeben hat?
Also Ausforschungsbeweis ("alle Aufzeichnungen durchgehen und gucken, ob da eine dabei ist, die mich entlastet").
Beweisbelastet ist hier der Kläger. Wenn ich beweisen will, daß ich jemandem etwas überwiesen habe, muß auch ich das beweisen und kann nicht beantragen, daß die Gegenseite ihre Kontoauszüge vorlegen muß, um zu belegen, daß ich nicht bezahlt habe.
.....Wie sollte einem solche Beweisantrag denn nachgekommen werden?..
.
Einfach durch Benennung von bei O2 maßgeblich beschäftigten Zeugen, die Auskunft darüber geben können, ob eine solche Aufzeichnung stattgefunden hat
oder nicht. Hätte sie tatsächlich stattgefunden, möchte ich den Zeugen erleben, der sich in die Gefahr begibt, einen Meineid zu leisten. Sagt der Zeuge wahrheitsgemäß aus, es hätte sie nicht gegeben , muß das Gericht diese Aussage entsprechend würdigen. Dies würde eine andere Maßnahme, z.B. den sog. nicht zulässigen Ausforschungsbeweis auch ausschließen.
....Also Ausforschungsbeweis ("alle Aufzeichnungen durchgehen und gucken, ob da eine dabei ist, die mich entlastet".....
Ein Durchsuchungsbeschluß als Beweismittel im laufenden Zivilprozeß?
Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? Wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese evtl. benennen könnten.
@ Mr. Cool:
Das war direkt bei dem Hauptanbieter o2.
Sie haben mir jetzt 50 Euro als Gutschrift angeboten, weil sie mich als Kunden sehr schätzen, jedoch deckt das den eigentlichen Betrag nicht ab.
Sie sehen selbst keinen Fehler:
"Wir haben Ihre Rechnung überprüft.
Diese wurde von unserem Rechnungssystem korrekt ausgewisen."
Weiter sagen sie:
"Die 150 Frei-SMS wurden Ihrem Tarif zugebucht.
Auch diese wurden anteilig verrechnet."
-> Dabei geht es gar nicht um dieses SMS-Paket, sondern um Frei-SMS in das Festnetz von o2.
Fakt ist also, dass der Mitarbeiter vergessen hat dieses Paket zu buchen.
Der einzige Grund der Vertragsverlängerung war, dass mir ein guter Tarif angeboten worden ist.
Danke für die Antworten!
-- Editiert von lrs88 am 17.12.2008 11:02
> Ein Durchsuchungsbeschluß als Beweismittel im laufenden Zivilprozeß?
Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?
Eben nicht, meine Frage war ja auch provokant gemeint, wie denn ein solcher Beweis sinnvoll erbracht werden sollte, wenn die Gegenseite einfach behauptet, daß es keine solche Aufzeichnung gibt.
....wie denn ein solcher Beweis sinnvoll erbracht werden sollte, wenn die Gegenseite einfach behauptet, daß es keine solche Aufzeichnung gibt....
Die Frage müßte doch sein, ob es eine Aufzeichnung gibt, wie der Kläger behauptet, für dessen Vorhandensein er beweispflichtig wäre, um dann im Ramen dieser Pflicht einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Da zu den Grundsätzen des Zivilprozeßverfahrens die Disposition der Parteien gehört, ist das Gericht daran gebunden (§ 308 ZPO
) .Es müßte jedoch nach meiner Auffassung einen solchen Antrag ablehnen, der darauf hinausläuft, die Untersuchung der Geschäfsunterlagen anzuordnen.
Und jetzt?
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