Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
Mehr zum Thema: Strafrecht, Verkehrsdelikte, Straßenverkehr, Verkehr § 315b StGB [Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr]
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Unterschied zwischen § 315 b StGB und § 315 c StGB besteht darin, dass es sich bei 315 b um verkehrsfremde Eingriffe handelt. Verkehrsfremd ist alles, was von außen auf den Verkehr einwirkt, etwa das Schieben von Hindernissen auf die Fahrbahn, das Werfen von Steinen von einer Brücke, Schüsse auf fahrende Autos etc.
315 c dagegen bezieht sich auf alle Unzulänglichkeiten, die beim Führen eines Fahrzeugs passieren können.
Ausnahme von dem Grundsatz "von außen" besteht bei 315 b nur dann, wenn ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug bewusst als Rammbock oder ähnliches einsetzt, da er das Fahrzeug dann derart zweckentfremdet, dass der Eingriff in den Straßenverkehr als "verkehrsfremd" eingestuft werden muss. Beispiele sind etwa das Rammen eines Grenzers am Schlagbaum oder das Ausscheren auf der Autobahn, um einem anderen das Überholen unmöglich zu machen.
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