Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz

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Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen zunächst vor Eingriffen in den engeren persönlichen Lebensbereich. Dieser gliedert sich in drei verschiedene Teile:

  • Die Intimsphäre zielt auf den unantastbaren Bereich jeder Person ab, auf den die öffentliche Gewalt keinen unmittelbaren Einfluss ausüben darf. In diese Kategorie fallen z.B. das Briefgeheimnis oder die Schweigepflicht von Ärzten und Rechtsanwälten. Eine Verletzung dieser Pflichten stehen in Deutschland auf der Basis des Artikel 2 Grundgesetz unter Strafe.
  • Die Privatsphäre betrifft vor allem das Leben innerhalb der Familie, die als Grundlage des gemeinsamen Zusammenseins einem besonderen Schutz unterliegt. So ist beispielsweise die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Eingriffe in dieses Recht sind nur dann zulässig, wenn die Erziehung durch Mutter und Vater offensichtlich fehlzuschlagen droht.
    Die Unverletzlichkeit der Wohnung fällt grundsätzlich ebenfalls in diese Kategorie, ist aber wegen der besonderen Wichtigkeit in einem separaten Grundrechtsartikel (Artikel 13 Grundgesetz) geregelt.
  • Die Individual- und Sozialsphäre bezieht sich größtenteils auf das Ansehen und den Ruf des Menschen bei Behörden sowie in der Öffentlichkeit. Ein Beispiel stellt das Recht am eigenen Bild dar: Ohne vorherige Genehmigung einer Person darf dessen Foto nicht publik gemacht werden (es sei denn, es handelt sich um Politiker, Prominente oder ähnlich bekannte Persönlichkeiten). Eingriffe sind hier aufgrund des direkten Bezugs nach außen unter weniger strengen Voraussetzungen möglich.

Weiterhin garantiert das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit. Jeder kann demnach tun und lassen, was er will. Die Eigengestaltung der persönlichen Lebensführung wird damit abgedeckt. Die Grenzen dessen sind jedoch an der Stelle erreicht, wo andere Leute in ihren Rechten betroffen oder verletzt werden. Sollte das Handeln eines Menschen andere Leute in ihrer Gesundheit oder ihrem Eigentum beeinträchtigen, kann man sich demnach nicht auf das Recht "tun, was man will" berufen.
Ähnliches gilt, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird. Damit kommt der Staat teilweise seiner Fürsorgepflicht für die Bürger nach. Selbst wenn beispielsweise ein Autofahrer meint, sich im Auto nicht anschnallen zu müssen, zwingt ihn der Gesetzgeber dazu.
Eine weitere Einschränkung der Handlungsfreiheit bilden die allgemein anerkannten Gesellschafts-, Kultur- und Moralvorstellungen. Ein passendes Beispiel stellt in diesem Zusammenhang der Exhibitionismus dar. Exhibitionisten stellen die Werte anderer Menschen in Frage und dürfen sich daher öffentlich nicht frei "entfalten".

In die Freiheit des Menschen darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. Freiheitsentziehungen oder Gefängnisstrafen besitzen dabei einerseits einen erzieherischen Charakter, andererseits stellen sie einen Schutz der Allgemeinheit dar.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
Seite  2:  Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
Seite  3:  Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Seite  4:  Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
Seite  5:  Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
Seite  6:  Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
Seite  7:  Art. 7 [Schulwesen]
Seite  8:  Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
Seite  9:  Art. 9 [Vereinigungsfreiheit]
Seite  10:  Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]