Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz
Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Grundrechte, Grundgesetz, ArtikelArt. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Nach Artikel 4 GG ist die Freiheit des (religiösen) Glaubens und des Gewissens unverletzlich. Die Glaubensfreiheit bezieht sich dabei nicht nur auf die innere Freiheit, etwas zu glauben oder nicht zu glauben: Die Freiheit, seinen Glauben zu verschweigen oder öffentlich zu bekennen, wird ebenfalls gewährleistet.
"Glauben" bezieht sich sowohl auf religiöse als auch auf weltanschauliche Überzeugungen.
Die ungestörte Religionsausübung (z.B. der Besuch des Gottesdienstes in der Kirche) stellt an und für sich nur eine besondere Form dar, seinen Glauben zu bekennen. Der Grund für die explizite Aufführung ist die besondere - auch geschichtliche - Bedeutung.
Artikel 4 Grundgesetz umfasst zudem das Recht, sich aus Gewissensgründen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu weigern. Das bezieht auch die Beteiligung an jeglicher Waffenanwendung mit ein, also den Wehrdienst zu Friedenszeiten.
Fraglich ist allerdings, was als unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst akzeptiert wird. Grundsätzlich zählt nur eine prinzipielle Ablehnung. Eine situationsbedingte Entscheidung gegen einen bestimmten Krieg oder bestimmte Waffen gehört nicht dazu, wohl aber diejenige Entscheidung aus konkreten politischen Situationen heraus: Ist ein Mann der Ansicht, beispielsweise aus der Tatsache der atomaren Aufrüstung heraus den Dienst mit der Waffe nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können, läge ein prinzipieller Ablehnungsgrund vor. Als zusätzliches Indiz für tatsächliche Gewissensgründe gilt nebenbei die bewusste Inkaufnahme der längeren Dauer des Zivildienstes.