Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Grundrecht, Artikel, GG, Grundgesetz
4,32 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
47

Art. 12 [Berufsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zuwählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregeltwerden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einerherkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungzulässig.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst nach allgemeiner Ansicht und höchstrichterlicher Rechtsprechung die vier folgenden Bereiche:

  1. Freie Berufswahl,
  2. freie Wahl des Arbeitsplatzes,
  3. freie Wahl der Ausbildungsstätte und
  4. freie Berufsausübung.

Der Beruf wird hier als jede "auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist", definiert. Das umfasst praktisch alle legalen Arbeiten, durch die ein Mensch seinen Lebensunterhalt verdient. Als "schlechthin gemeinschädlich" sieht der Gesetzgeber alle sozial nicht akzeptablen Tätigkeiten an, z.B. Spionage oder Drogenhandel. So etwas zählt nicht als Beruf im Sinne des Artikel 12 Grundgesetz.

Einschränkungen in das Grundrecht der Berufs- und Ausbildungsfreiheit finden allerdings tagtäglich statt. Dabei unterscheidet man zwischen Berufsausübungs- und Berufswahlregelungen. Beispiele lassen sich für beides zur Genüge aufzählen: Eine Berufsausübungsbeschränkung entscheidet über das "wie" einer Berufsausübung. So eine Regelung stellt z.B. das Nacht- und Wochenendfahrverbot für LKW dar. Sie betrifft nicht die grundsätzliche Entscheidung, LKW zu fahren, sondern nur einen Teil der Gesamttätigkeit. Als weiteres Beispiel lassen sich Einschränkungen für Jäger anführen: Bestimmte Tiere dürfen nur zu festgelegten Zeiten geschossen werden, für den Rest des Jahres hingegen leben sie sicher.
Die genannten Begrenzungen müssen allerdings gesetzlich fixiert sein und als zusätzliche Bedingung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der Schutz eines Gemeinschaftsgutes (Umweltschutz, Schutz vor Lärmbelästigung etc.) muss als Hauptzweck im Hintergrund stehen.
Berufsausübungsregelungen stehen auf der untersten Stufe der Einschränkungsmöglichkeiten, die daran geknüpften Bedingungen sind daher auch weniger streng als bei den folgenden Regelungen.

Bei den Berufswahlregelungen unterscheidet man zwischen subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen. Die subjektiven Voraussetzungen orientieren sich am Individuum und sind für die Berufsanwärter prinzipiell erfüllbar. Zu den üblichen Kriterien gehören z.B. persönliche Leistungen (Hochschulabschluss), Fähigkeiten (Reaktionsschnelligkeit) oder Daten (Größe). So wird für viele Berufe ein abgeschlossenes Studium gefordert, beispielsweise bei Rechtsanwälten. In anderen Bereichen müssen die Bewerber eine Mindestgröße aufweisen, z.B. als Pilot bei der Luftwaffe.
Hier gilt der Grundsatz, dass ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll. Aus diesem Grunde setzt man Mindestqualifikationen fest, um eine Art Qualitätssicherung zu betreiben.

Objektive Zulassungsgrenzen beziehen sich auf von der einzelnen Person unabhängige Umstände und Fakten. Sie stellen die höchste Stufe der Einschränkungsmöglichkeiten dar, aus diesem Grund gelten hier sehr strenge Maßstäbe. Als Zweck dient in diesem Bereich die Abwehr schwerer Gefahren für ein höchst wichtiges Gemeinschaftsgut, z.B. für die öffentliche Sicherheit.
Auch Berufswahlregelungen sind stets in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu betrachten.

Weiterhin garantiert Artikel 12 Grundgesetz, dass niemand zu einer Tätigkeit gezwungen werden darf. Ausgenommen davon ist die für alle gleiche, allgemeine Dienstleistungspflicht (Wehr-, Zivildienst), die jeder Mann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ableisten muss.
Als letzter Punkt wird die Zwangsarbeit geregelt: Sie ist generell unzulässig, außer im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung.

1234
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite  2:  Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite  3:  Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite  4:  Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite  5:  Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite  6:  Art. 15 [Sozialisierung]
Seite  7:  Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite  8:  Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite  9:  Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite  10:  Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite  11:  Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite  12:  Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]
Leserkommentare
von dasistso am 30.06.2017 14:50:49# 1
verstößt die Neufassung des Gesetztes zur Arbeitnehmerüberlassung nicht gegen Art. 12 GG???

    
von fb522676-38 am 14.08.2019 12:19:04# 2
von mein gartenachbarn hängt ein halber baum in mein garten rüber kann oder darf ich die früchte ernten danke

    
Das könnte Sie auch interessieren
Grundrechte, Verfassung Die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland - Worum es geht
Grundrechte, Verfassung Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz