Aktuelle Entscheidungen zum Auswahlverfahren im Schulrecht in Sachsen I

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Kapazitätsobergrenze entscheidend zur Aufnahmemenge von Gymnasiasten in der 5. Klasse an Leipziger Thomasschule im Schuljahr 2012/13

Aufgrund aktueller Meldungen, wonach zum Schuljahr 2014/15 in Leipzig Gohlis und in der Leipziger Südvorstadt die Zahl der Bewerbungen um einen Platz am Gymnasium in der 5. Klasse die Zahl der tatsächlich freien Plätze weit übersteigt, werden wir in den nächsten Wochen einige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu den verschiedenen Leipziger Gymnasien aus den vergangenen Schuljahren vorstellen.

Die ersten Entscheidungen betreffen die Leipziger Thomasschule

Mit Beschluss vom 7. November 2012 (Az. 2 B 345/12) gab das Sächsische Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der Eltern eines erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Schulplatzbewerbers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. August 2012 (Az. 4 L 271/12) statt.

Zunächst ließ das Oberverwaltungsgericht die dreizügige Führung der Thomasschule durch die Stadt Leipzig unbeanstandet. Dies entspreche dem Kapazitätsrichtwert des Schulnetzplanes für die Stadt Leipzig. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Dreizügigkeit der Thomasschule auch künftig gerichtlich bestätigt wird.

Kapazitätsobergrenze war durch Schulleitung fehlerhaft festgelegt worden

Allerdings stellte das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum Schuljahr 2012/13 fest, dass die Kapazitätsobergrenze für die Thomasschule durch die Schulleiterin fehlerhaft festgelegt worden sei. Die Obergrenze wurde nämlich ohne vorherigen Antrag bei der Sächsischen Bildungsagentur auf 78 Schulplätze in der 5. Klasse bestimmt. Daher wurden zwei Eingangsklassen mit jeweils 28 Schülern gebildet und in die so genannte Thomanerklasse lediglich 22 Schüler aufgenommen. Neben den 13 Thomanern wurden nur elf weitere Plätze in der Thomanerklasse besetzt. In die Thomanerklasse wurden dabei neben den Thomanern ausschließlich Mädchen aufgenommen.

Aufnahmekapazität beträgt bei einer Dreizügigkeit der Schule 84 Plätze

Das Oberverwaltungsgericht merkte an, dass die Klassenobergrenzen im Sächsischen Schulgesetz grundsätzlich bindend seien. Die Aufnahmekapazität beträgt bei einer Dreizügigkeit der Schule 84 Plätze (3 x 28 Schulplätze). Auf ein Jahr befristete Abweichungen seien durch den Schulleiter bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Eine entsprechende Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur liege jedoch für das Schuljahr 2012/13 nicht vor. Über alle weitergehenden Fragen, namentlich ob eine Reduzierung der Klassengröße wegen des Vorliegens pädagogischer Gründe grundsätzlich geboten sei, musste das Oberverwaltungsgericht nicht entscheiden.

Die Beschwerde war daher erfolgreich und der Antragsteller wurde an der Thomasschule aufgenommen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig schloss sich sodann in einer Entscheidung vom 14. Januar 2013 (Az. 4 L 921/12) bezüglich eines weiteren Antragstellers der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Schuljahr 2012/13 an. Es ließ jedoch offen, ob das besondere Ausbildungskonzept für die Mitglieder des Thomanerchores künftig eine Begrenzung der Aufnahmekapazität zulasse. Ebenso musste das Verwaltungsgericht Leipzig nicht entscheiden, ob es grundsätzlich zulässig ist, wenn Schulbewerber, die die Aufnahmeprüfung für den Thomanerchor nicht bestehen, in eine andere Klasse an der Thomasschule aufgenommen werden, ohne am Losverfahren beteiligt zu werden. Außerdem konnte offen bleiben, ob Aufnahmeanträge, die außerhalb der festgelegten Anmeldefristen gestellt wurden, in das Losverfahren einzubeziehen sind.

Wir gehen davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht auch künftig die Aufnahmekapazität von 84 Schulplätzen an der Thomasschule bestätigen wird. Die pädagogischen Erwägungen, dass das Lernen effektiver, intensiver und individueller in kleinerer Klassen erfolgen könne, gelten, wie das Oberverwaltungsgericht in einem obiter dictum feststellte, nämlich nicht nur für die Thomanerklasse, sondern für alle Schulen.