Anrecht auf Auszahlung des Resturlaubs bei Kündigung

28. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)
Anrecht auf Auszahlung des Resturlaubs bei Kündigung

Salut,

folgender Fall:

Letztes Jahr im April bekam ich während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, da meine Arbeit (Pflegeberuf) nicht mehr gefahrlos ausgeübt werden und keine "Ersatztätigkeit" zur Verfügung gestellt werden konnte.
Zu dem Zeitpunkt hatte ich insgesamt noch 26 Urlaubstage übrig (davon 9 aus dem Jahr 2021). Im August wurde mein Kind geboren und am 21.Oktober ging der Mutterschutz in die Elternzeit über.
Nun hatte ich vor wenigen Wochen die Kündigung zum 30.06. erhalten.
Mein Arbeitgeber muss alle Angestellten entlassen. Es handelt sich um einen "Kleinbetrieb".

Mir stellt sich nun die Frage, ob ich Anspruch darauf habe, dass mir die 26 Tage aus dem Jahr 2021 und 2022 ausbezahlt werden (bzw. zumindest die Tage bis zum Übergang in die Elternzeit) oder erlischt der Anspruch komplett?
Für die Zeit ab Oktober 22 bis zum heutigen Tage dürfte ja kein Urlaubsanspruch bestehen, wenn ich richtig informiert bin.

LG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

Urlaubsanspruch für 2021 dürfte auch keiner mehr bestehen - bliebe der aus 2022, den kannst du einfordern.

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#2
 Von 
Svenjaham3
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Der im BV, Mutterschutz und Elternzeit entstandene Urlaub verfällt nicht und kann noch bis zu einem Jahr nach Rückkehr in den Betrieb genommen werden, da dies ja nicht möglich ist , muss dieser ausgezahlt werden. Bitte bedenke auch im BV sammelst du auch neuen Urlaub
Vg

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Entschuldigt die Nachfrage, ich bin ein wenig überfordert mit der Materie und erhoffe mir hier nochmal Rat.

Ich war im Begriff, heute ein Schreiben an meinen nunmehr ehemaligen AG aufzusetzen und um Zusendung einer Endabrechnung nebst Auflistung des Resturlaubs und dessen Abgeltung zu bitten, da flatterte sie heute ins Haus.

Auf dieser Abrechnung sind sämtliche Beträge mit 0 aufgeführt- Urlaub ist dort gar keiner mehr aufgeführt, sprich, wenn ich untätig bliebe, würde ich wohl akzeptieren, dass mir der Resturlaub, der zweifelsohne besteht (und auf Abrechnungen, die ich im letzten Jahr auch noch während der Elternzeit erhielt, aufgeführt war) gar nicht ausgezahlt wird.

Zum Thema Urlaubsanspruch während der Elternzeit las ich überdies folgendes:
Arbeitgeber müssen die Kürzung des Anspruchs jedoch ausdrücklich schriftlich erklären, und zwar nach dem Antrag auf Elternzeit – auch die rückwirkende Kürzung während oder nach der Elternzeit ist rechtens. Es reicht jedoch nicht aus, die Urlaubstage zu streichen und nur die restlichen Urlaubstage in der Gehaltsabrechnung anzugeben. Auch ein allgemeiner Passus im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die rückwirkende Kürzung nicht mehr möglich.

Eine solche Erklärung habe ich weder mündlich, noch schriftlich erhalten.
Für mich als Laie hieße es, dass ich nebst dem Resturlaub aus 22 auch noch einen Urlaubsanspruch für die erste Jahreshälfte 23 hätte?

Wie gehe ich nun vor ? Am besten doch ein Schreiben aufsetzen und per Einschreiben versenden.
Aber wie formuliere ich meinen "Einwand", damit das Ganze auch rechtssicher ist ?

Lg



-- Editiert von User am 7. Juli 2023 14:38

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#4
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(644 Beiträge, 209x hilfreich)

Wenn ihr Arbeitgeber nicht nachvollziehbar die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit mitgeteilt hat, erwerben Sie auch für die Zeit der Elternzeit normale Urlaubsansprüche.
Wenn Sie diese einfordern möchten, können Sie einfach auf die soeben eingetriffenen Abrechnungen Bezug nehmen und mitteilen (am besten auflisten), dass Ihnen noch aus den einzelnen Jahren Urlaubstage zustehen.
Dann setzten Sie ein Frist zur Abrechnung und Auszahlung (10 Tage dürfen reichen). Das ganz per Einwurf-Einschreiben an den AG, zudem kann es auch parallel per Mail an den AG geschickt werden.
Viel falsch machen kann man in dem Schreiben eigentlich nicht.
Wenn nach 10 Tage nichts kommt, bleibt ihnen nur die Klage vor dem Arbeitsgericht.

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