Hallo zusammen,
ich arbeite seit 5 Jahren als Werkstudent bei einem großen deutschen Konzern. Kürzlich wurde, nach zunächst eiserner Opposition des Vorstandes, entscheiden, eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz an die Belegschaft zu zahlen. Hiermit werden jedoch nur ausgewählte Mitarbeiter bedacht, denn die Prämie soll nur Beschäftigte gezahlt werden, deren Verträge an Tarifverträge angelehnt sind. Alle fest Beschäftigten in Vollzeit erhalten volle 2000 Euro und in Teilzeit Beschäftigte diese jeweils anteilig. Auszubildende werden mit 1000 Euro bedacht, genauso wie dual Studierende. Werkstudierende und Praktikant*innen gehen leer aus.
Nachdem es unternehmensweit keine Kommunikation darüber gab, warum Studierende nicht beteiligt sind, habe ich erfahren, dass hinter verschlossener Tür über den Tarifvertrag argumentiert wird, an welchen die Verträge studentisch Beschäftigter nicht angelehnt sind. Hier findet sich jedoch auch der Casus Knacktus: Während die Verträge der Azubis im Tarifvertrag sind, sind es die der dual Studierenden nicht. Trotzdem erhalten diese die Inflationsausgleichsprämie.
Nach meinem Verständnis des Gesetzes ist es sowieso mehr als fragwürdig durch die Bindung an den Tarif nur einen Teil der Belegschaft mit der Prämie zu betrauen. Dabei jedoch einzelne Gruppen, die gar nicht im Tarif sind, doch miteinzuschließen, andere jedoch nicht ist in meinen Augen wahllos und willkürlich.
Liegt in diesem Fall nicht eindeutig eine Diskriminierung der studentisch Beschäftigten im Unternehmen vor?
Vielen Dank im Voraus!
-- Editiert von User am 22. März 2023 09:05
-- Editiert von User am 22. März 2023 09:07
Inflationsausgleichsprämie nur an ausgewählte Mitarbeitende?
22. März 2023
Thema abonnieren
Frage vom 22. März 2023 | 09:05
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inflationsausgleichsprämie nur an ausgewählte Mitarbeitende?
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#1
Antwort vom 22. März 2023 | 09:21
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Nein.ZitatLiegt in diesem Fall nicht eindeutig eine Diskriminierung der studentisch Beschäftigten im Unternehmen vor? :
#2
Antwort vom 22. März 2023 | 09:32
Von
Status: Unbeschreiblich (38476 Beiträge, 14009x hilfreich)
So ist es. Ungleiche Sachverhalte können auch im Arbeitsrecht ungleich behandelt werden. Sogar gleiche Sachverhalte dürfen ungleich behandelt werden.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 22. März 2023 | 09:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNein. :
"Beachten Sie auch – wenn Sie mehrere Arbeitnehmer haben – den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn Sie die Prämie zahlen, müssen Sie das grundsätzlich für alle tun. Ausnahmen können Sie nur machen, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Sie können aber beispielsweise die Zahlung in unterschiedlicher Höhe leisten, etwa für Teilzeitbeschäftigte abhängig von der prozentualen Stundenzahl."
Quelle: Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung
Vielen Dank für die ausführliche, qualitativ hochwertige Antwort. Sowas wünscht man sich doch, wenn man nach Hilfe sucht und sich in einem Forum neu anmeldet um diese zu finden, hochsympathisch
Back to topic: Ich vermute, dass sich der Tarifvertrag als sachlicher Grund anführen lässt um andere Beschäftigte von der Zahlung auszuschließen. Würde man sich strikt daran halten, wäre das alles auch wesentlich nachvollziehbarer, aber anscheinend ist man ja bei den dualen Studierenden trotz fehlenden Tarifvertrags auf Gleichbehandlung mit den Azubis aus, was die Argumentation über den Tarifvertrag für mich jedoch hinfällig macht. Vielleicht kann jemand noch Licht ins Dunkel bringen für mich, vielen Dank!
-- Editiert von User am 22. März 2023 09:42
#4
Antwort vom 22. März 2023 | 09:41
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Du hast nach "eindeutiger Diskriminierung" gefragt ... und darauf ist die einzig korrekte Antwort: Nein.ZitatVielen Dank für die ausführliche, qualitativ hochwertige Antwort. Sowas wünscht man sich doch, wenn man nach Hilfe sucht und sich in einem Forum neu anmeldet um diese zu finden, hochsympathisch :
#5
Antwort vom 22. März 2023 | 11:01
Von
Status: Beginner (78 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatAusnahmen können Sie nur machen, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. :
Und:
ZitatAuszubildende werden mit 1000 Euro bedacht, genauso wie dual Studenten. Werkstudenten und Praktikanten gehen leer aus. :
Klingt logisch...
#6
Antwort vom 22. März 2023 | 11:12
Von
Status: Weiser (17458 Beiträge, 6495x hilfreich)
Ich sag Mal so: 'Diskriminierung' ist es auf alle Fälle, nämlich in der eigentlichen Bedeutung des Wortes Unterschiede machen. Frage dann, ob es sachlich gerechtfertigte Unterscheidungsmerkmale gibt oder nicht; und nach eigener Darstellung des Fragestellers gibt es die - unterschieden wird allem Anschein nach nach der Nähe zum Betrieb; Betriebsangehörige vor 'Reingescheckten'. Ob einem das schmeckt, ist wieder eine andere Frage - notfalls ließe sich das Kriterium auch gerichtlich überprüfen.
#7
Antwort vom 22. März 2023 | 13:42
Von
Status: Weiser (16543 Beiträge, 9312x hilfreich)
Sehe ich ähnlich.
ZitatLiegt in diesem Fall nicht eindeutig eine Diskriminierung der studentisch Beschäftigten im Unternehmen vor? :
Ja - aber nicht jede Diskriminierung ist verboten.
Hier sehe ich eine sachliche Rechtfertigung:
Stammbelegschaft und Mitarbeiter, die man als zukünftige Stammbelegschaft ausbildet (= Azubis + duale Studenten) werden bedacht, während "vorübergehende Mitarbeiter" (= Praktikanten + Werksstudenten) nicht bedacht werden. Das ist keine Willkür, sondern eine an klaren, nicht sachfremden Merkmalen ausgerichtete Entscheidung.
Das einem diese Entscheidung nicht gefällt, kann ich verstehen. Aber sie ist meiner Meinung nach im zulässigen Rahmen, weil sie Willkür-frei ist ("nur ausgewürfelte Mitarbeiter bekommen eine Prämie") und auch keine unsachlichen Merkmale einbezieht ("nur Mitarbeiter mit blonden Haaren bekommen eine Prämie").
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