Hallo zusammen,
könnte mir jemand bitte bei nachfolgender Fragestellung helfen?
Ich habe im Mai diesen Jahres beim neuen Arbeitgeber angefangen und habe als
Vertriebler und laut Vertrag "weiche Ziele" (die im Juli eigentlich hätten definiert werden müssen, was jedoch nicht geschah) für 2015 erhalten.
Was wäre, wenn ich noch in der Probezeit die Kündigung erhalten würde? Bekäme ich dann aufgrund der vom Arbeitgeber
verpassten Mitteilung der Ziele die VOLLE, anteilige (Mai-Austrittstermin in Probezeit) Provision?
Regulär bei 100% Zielerreichung: 10 Tsd. für 8 Monate (Mai-Dez),
Anteilig bei Kündigung Ende August dann 5 Tsd. da es 4 Monate wären?
Danke und beste Grüße
Alex
Provision Probezeit-Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn Sie von "weichen Zielen" sprechen, scheint ja zumindest irgendwas im Arbeitsvertrag schon drin zu stehen zu den Zielen. Man müsste schon wissen, was genau dort steht, um hier überhaupt mal eine Einschätzung abgeben zu können.
Hallo Eidechse
leider steht dazu nichts im Vertrag; diese Ziele sollten ja im Juli konkret definiert werden aber dies passierte nie... habe ich nun vollen anteiligen Anspruch oder nur einen gewissen Bruchteil oder gar überhaupt nichts ?
BG Alex
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Nochmal, was steht im Vertrag? Irgendwas zu den Provisionen muss ja wohl geregelt sein.
Das ich in
"2015 eine einmalige Zielprämie von XY bekomme und das die Bedingung für die Zahlung bis Ende Juli gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer definiert wird "
Meines Erachtens handelt es sich um eine echte Zielvereinbarung, bei der die Ziele gemeinsam zwischen AG und AN bestimmt werden sollten. Es besteht gerade kein einseitiges Vorgaberecht des AG und demnach auch keine einseitige Initiativpflicht des AG.
Die variable Vergütung kann bei unterbliebener Zielvereinbarung nur als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Dazu braucht man eine Vertragspflichtverletzung. Bei einer echten Zielvereinbarung wird man aber nur dahin kommen, wenn der AN den AG aufgefordert hat, Gespräche über die Festlegung von Zielen aufzunehmen. Ist das nicht erfolgt, ist man gleich mit dem Schadenersatzanspruch raus.
Haben Gespräche stattgefunden und man konnte sich nur nicht einigen, dann wird man näher beleuchten müssen, woran die Einigung scheiterte.
Ganz so einfach ist die Sache also nicht.
Momentan könnte im Übrigen trotz der Fristbestimmung im Arbeitsvertrag noch immer eine Zielvereinbarung erfolgen, da der Bemessungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
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