Niederlassungserlaubnis meiner Frau

10. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Andre B.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis meiner Frau

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Anliegen. Ich, deutsch, angestellter Ingenieur, bin seit fast 5 Jahren mit meiner syrischen Frau verheiratet. Wir haben einen 4 jährigen Sohn und eine 1 1/2 jährige Tochter. Sie kam vor mehr als 6 Jahren mit subsidiären Schutz nach Deutschland. Hatte erfolgreich den Leben in Deutschland Test absolviert, jedoch das B1 Sprachzertifikat nur mündlich bestanden. Lesen und Schreiben A2. Jetzt hat sie zum 3. mal die B1 Prüfung wieder nur mündlich geschafft. Es fehlen immer ca. 5 Punkte für schriftlich. Sie hat schriftlich Probleme ohne Fehler zu schreiben, auch in Ihrer Muttersprache. Eine Art Schreibschwäche. Ich bin echt etwas verzweifelt, weil der B1 Test auch wirklich sehr schwierig geworden ist. Sie versteht wirklich so gut wie alles, und spricht sehr gut und verständlich. Wir reden zusammen auch nur deutsch.

Meine Frage: 2. Antrag für die Niederlassungserlaubnis, wieder abgelehnt, weil kein B 1 schriftlich. Wieder befristete Aufenthaltserlaubnis. In Gesetzestexten finde ich immer Vorrausetzung gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Aber nicht explizit B1. Wir geben uns echt Mühe, aber es ist echt schwierig, weil in den Prüfungen immer neue Themen für den schriftlichen Teil kommen, wo man frei ca 80 Worte schreiben muss.

Für eine Einbürgerung verstehe ich dieses hohe Niveau, aber für eine Niederlassungserlaubnis, aufgrund des deutschen Ehemanns und deutschen Kindern finde ich zu hart. Ist das denn wirklich so? Was sollen wir machen, wenn sie das nie schafft, Ich meine, nicht jeder Mensch hat die gleichen Schwächen und Stärken und nicht jeder ist gleich gebildet. Sie redet ganz normal, auch z.B. mit meiner Familie. Ich finde das etwas gemein, denn sie fühlt sich ausgegrenzt. Entschuldigung. Ich kenne auch Leute, die vor kurzem ohne B1 die Niederlassungserlaubnis bekommen haben, auch aus Syrien. Einer ist sogar beim Jobcenter gemeldet, seit 5 Jahren in Deutschland und gesund. Wie kann das sein?

Ich hoffe, jemand kann uns antworten und wünsche allen alles Gute.

Viele Grüße
André

-- Editiert von Andre B.123 am 10.03.2021 17:04




15 Antworten
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#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Professionelle Lernhilfe anheuern und dann eben noch einmal versuchen!

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37062 Beiträge, 6231x hilfreich)

Zitat (von Andre B.123):
Ich bin echt etwas verzweifelt, weil der B1 Test auch wirklich sehr schwierig geworden ist.
Der B1-Test ist seit Jahr und Tag der gleiche. Es werden eben bei jeder Prüfung ähnliche Fragen gestellt.
Sie haben aber alle das gleiche Niveau.
Ich gebe dir insofern recht, dass die Prüfungstexte für den schriftlichen Teil schwierig sind und schlecht lernen lässt, wenn Schreibprobleme schon vorliegen.
Zitat (von Andre B.123):
Eine Art Schreibschwäche.
Die Diagnose und der Aufwand dafür ist erheblich aufgrund der Muttersprache und dauert lange... mit ungewissem Ausgang.

Für eine NE sieht das Aufenthaltsgesetz keinen Nachweis B1 vor. Es werden iaR ausreichende bzw. hinreichende Sprachkenntnisse verlangt. Bitte lies alles im Absatz 2.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
Zitat (von Andre B.123):
2. Antrag für die Niederlassungserlaubnis, wieder abgelehnt, weil kein B 1 schriftlich.
Das ist die Begründung der ABH? Auf welche Rechtgrundlage bezieht sich die Behörde?

Gibt es einen bestimmten Grund, dass ihr die NE haben wollt? An den Kosten für den AT alle 2 Jahre wird es nicht liegen, oder?

-- Editiert von Anami am 10.03.2021 17:51

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Andre B.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten.

quote Das ist die Begründung der ABH? Auf welche Rechtgrundlage bezieht sich die Behörde? quote

Ja. Wir haben jetzt wieder einen neuen Sachbearbeiter. Der 3.. Und alle sagen, ohne vollständiges B1 Zertifikat in allen 3 Teilen keine Niederlassungserlaubnis. Es sei das Gesetz. Nach Paragraphen haben wir bis jetzt nicht speziell gefragt, jedoch haben wir erwähnt, dass ich im Gesetzestext nichts von B1 bezüglich unseren Falles lese, sondern gute Kenntnisse der deutschen Sprache und der Intergrationstest. Daraufhin sagten sie alle, es sei falsch und jetzt so, dass man ein B1 Zertifikat brauche. Alles andere sei erfüllt.

Wir möchten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, keine befristete, nicht wegen den Kosten, sondern wegen dem Gefühl, das meine Frau und ich haben, wenn sie sich theoretisch nicht unbefristet bei Ihrem Mann und Kindern in Deutschland aufhalten kann. Zudem möchte sie auch gerne irgendwann die gleiche deutsche Nationalität wie Ich und unsere Kinder, wofür man den unbefr. AT braucht, erreichen. Dafür braucht sie natürlich zumindest B1 Niveau, aber für unbefristeten Aufenthalt? Es ist mehr eine emotionale Sache, die uns veranlasst, die Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Ein Gefühl der Sicherheit und Zusammengehörigkeit.

Einmal sagte eine Sachbearbeiterin auch, dass bei meiner Frau ein Gesetz gelte, welches sich auf Ehepartner deutscher Staatsbürger beziehe, dafür würde B1 verlangt. Nicht ein Gesetz für Asyl, als ich sie auf Fälle ansprach, von denen ich weiß, dass die Leute die NE bekommen haben mit A2.

Viele Grüße


-- Editiert von Andre B.123 am 10.03.2021 18:57

-- Editiert von Andre B.123 am 10.03.2021 18:58

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37062 Beiträge, 6231x hilfreich)

Deine Frau hat doch nichts mehr mit dem Asylgesetz zu tun. Ihr Asylverfahren ist längst abgeschlossen---Sie hat hier subsidiären Schutz nach AufenthG erhalten.
Auch nach der Eheschliessung gilt für sie das AufenthG.

Was genau steht in der Ablehnung?
Was die Mitarbeiter SAGEN, ist nicht relevant.
Das Aufenthaltsgesetz gilt bundesweit.

Das BAMF als übergordnete Stelle schreibt unter NE für Angehörige eines Deutschen: ...ausreichende Kenntnisse der dt. Sprache.
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/Niederlassen/niederlassen-node.html

Ich würde nun langsam an Einspruch/Widerspruch gegen die Entscheidung der ABH denken.
Aber man kann so nur auf die konkrete Ablehnung reagieren, nicht auf Aussagen von Mitarbeitern...

Zitat (von Andre B.123):
Zudem möchte sie auch gerne irgendwann die gleiche deutsche Nationalität wie Ich und unsere Kinder,
Das ist verständlich, aber eine NE ist dafür mE nicht unbedingt erforderlich.
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html
...oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis , die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann

Darf man fragen, in welchem Bundesland so reagiert wird?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Andre B.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank.
Wir haben nach dem 1. Antrag einen Brief bekommen, dass sie das B1 Sprachzertifikat in den Unterlagen nicht finden können und ohne dieses den Antrag nicht weiterbearbeiten. Sie haben aber natürlich alle 3 Zertifikate über mündlich B1 schriftlich und Lesen A2 wohlgemerkt.
Nach einem Anruf meinerseits meinte sie, dass sie laut Gesetz aber B1 haben muss. Meine Frau wollte es wieder versuchen, aber aufgrund der derzeitigen Situation hat keine Prüfstelle hier geöffnet. Da der AT wieder abgelaufen ist, haben wir wieder einen neuen Termin gemacht. Wieder anderer Sachbearbeiter. Und wieder hat sie gesagt, nein Niederlassungserlaubnis geht nicht, sie haben kein B1. Somit haben wir wieder einen Termin bekommen, um den befristeten AT nächsten Monat abzuholen. NRW Aachen.

Wirklich, sehr lieben Dank für Ihre Hilfe.

Viele Grüße

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#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1251 Beiträge, 1513x hilfreich)

Zitat (von Andre B.123):
Meine Frage: 2. Antrag für die Niederlassungserlaubnis, wieder abgelehnt, weil kein B 1 schriftlich. Wieder befristete Aufenthaltserlaubnis. In Gesetzestexten finde ich immer Vorrausetzung gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Aber nicht explizit B1.


Im Gesetz werden "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" verlangt (sowohl bei einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG als auch bei einer NE nach § 28 (2) AufenthG). Was unter ausreichenden Kenntnissen zu verstehen ist, ist in der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, unter Nr. 9.2.1.7, festgehalten:

Zitat:
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen der Definition des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Seite 944 GMBl 2009 Nr. 42– 61Mitgliedstaaten Nummer R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).


Indem sie B1 zum Maßstab gemacht haben, haben sich die Beamten also völlig korrekt verhalten. In § 9 Absatz 2 Satz 2 ff. werden aber auch Ausnahmen und Härtefallregelungen in Bezug auf die Sprachkenntnisse bestimmt:

Zitat:
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Zur Erklärung: "Satz 1 Nr. 7" bezieht sich auf die ausreichenden Sprachkenntnisse.


Ihr müsst schauen, was hier zutrifft (ich bleibe mal beim forenüblichen Du). Im Zweifel könnt ihr euch darum bemühen, die Schreibschwäche (Legasthenie) deiner Frau durch ein Attest nachzuweisen (gilt als Behinderung).

Ein Problem könnte sein, wenn die Behörde nur eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 (2) AufenthG geprüft hat, also eine NE als Ehefrau eines Deutschen. Nach diesem Paragraphen kann ein Ehepartner die NE schon nach 3 Jahren bekommen, hier gibt es allerdings keine Ausnahmen und Härtefallregelungen bei den Sprachkenntnissen. Da deine Frau allerdings schon 6 Jahre in Deutschland ist, kann sie auch eine NE nach § 9 AufenthG beantragen. Hier kann sie sich auf die oben zitierten Ausnahmen und Härtefallregelungen beziehen.

Übrigens: Für die Einbürgerung wird eine NE definitiv nicht gefordert (egal, ob bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG oder § 9 StAG). Bei einer Einbürgerung muss auch B1 nachgewiesen werden, aber wenn nach § 10 eingebürgert werden kann, muss bei einer nachgewiesenen Behinderung wie Legasthenie eine Ausnahme gemacht werden.

-- Editiert von Felicite am 10.03.2021 23:30

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37062 Beiträge, 6231x hilfreich)

Sorry, mein Hinweis zum Einspruch ist also vielleicht obsolet. @Felicite ist ausgewiesener Experte, ich bin nur Laie mit etwas Erfahrung.
Aus dieser VV 9.2.1.7:
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen
kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.

Das sehe ich noch als Strohhalm des Ermessens.

Zitat (von Andre B.123):
Sie haben aber natürlich alle 3 Zertifikate über mündlich B1 schriftlich und Lesen A2 wohlgemerkt.
Ein Zertifikat gibt es nur bei erreichter Punktezahl in allen 4 Kategorien.
Ansonsten gibt es eine Teilnahmebescheinigung.

Ihr solltet abwägen, welchen Aufwand ihr hinsichtlich der NE treiben wollt.
Da nun der AT für 2 Jahre erteilt wird, bleibt einerseits diese Zeit zum Üben. Andererseits baut sich bei deiner Frau vermutlich immer mehr Druck und Unsicherheit auf.
Es wird mE nicht einfach und vor allem nicht schnell gehen, eine diagnostizierte Lese/Schreibschwäche als Ausnahme-/Härtefall vorzubringen. Aber das könnte man in diesen 2 Jahren parallel zu den privaten Übungen versuchen.

Meine Erfahrung:
Es gibt in vielen Orten, besonders seit 2015, frei organisierte Lernförderung für ausländische Schüler. d.h. Muttersprachler helfen Muttersprachlern.
Hier zB gibt es Studenten mit Muttersprache arabisch, die arabischen Schülern Nachhilfe leisten. Tw. staatlich bezahlt, tw. Selbstzahler.
Das ist auch für Erwachsene zur Vorbereitung der Kursprüfung hier schon organisiert worden, leider jetzt durch die Pandemie behindert/verzögert.
Ihr solltet recherchieren. In eurem Umkreis gibt es garantiert auch solche Initiativen, die als Vorbereitung auf die B1-Prüfung helfen könnten.
Oder: Ein Muttersprachler arabisch kann uU recht schnell erkennen, ob eine generelle Lese-/Schreibschwäche bei deiner Frau vorliegt. Die RWTH samt Uniklinik hat etliche arabische Studenten und/oder Mitarbeiter und garantiert gute Vernetzung.

Fazit:
Formal verwaltungsrechtlich liegt kein Fehler der ABH vor.
Ein Einspruch kann folgenlos höchstens abgelehnt werden.
Ein im Einspruch enthaltener Vorschlag, gem. VV 9.2.1.7 im persönlichen Gespräch die ausreichenden Sprachkenntnisse nachzuweisen, kann auch höchstens abgelehnt werden.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Andre B.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen lieben Dank für Eure Antworten.

Mir erscheint das irgendwie etwas willkürlich.

Einerseits reicht ein persönliches Gespräch mit einem Sachbearbeiter, anderseits muss man eine Prüfung bestehen, die weit mehr verlangt als ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ich kann Niveaus vom Erlernen einer Sprache gut einschätzen, ich habe 4 Fremdsprachen auf unterschiedlichen Niveaus gelernt.

Irgendwo las ich, dass bis 2013 nur A1 verlangt wurde. Wieso wurde es geändert? Will man nur noch sehr gebildeten Ausländern Daueraufenthalt gewähren? Auch, wenn es sich um die Ehefrau und Mutter einer deutschen Familie handelt? Das sollte man meiner Meinung nach anders prüfen. Entschuldigt bitte meinen Zynismus, aber bei dieser Unlogik und dem Vorgehen, die den Anschein des Nichtgönnens erweckt, zieht sich mein Abdomen zusammen. :)

Es geht um eine Daueraufenthaltserlaubnis, nicht um die deutsche Staatsbürgerschaft, dafür ist B1 Niveau der deutschen Sprache angemessen. Aber naja, wer bin ich schon. Und Diskussionen darüber gibt es auch schon genug. Über die Telc Prüfungen liest man auch mehr Schlechtes als Gutes.

Ich wünsche euch von Herzen alles erdenklich Gute. Mögen eure Mühen nicht unbelohnt bleiben.

Wir werden weiter versuchen, damit sie ihren Doktor in der deutschen Sprache schafft. :)

Viele Grüße




-- Editiert von Andre B.123 am 11.03.2021 19:05

-- Editiert von Andre B.123 am 11.03.2021 19:06

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#9
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Andre B.123):
(...) Will man nur noch sehr gebildeten Ausländern Daueraufenthalt gewähren? (...)
Das wäre auf jeden Mal kein schlechter Ansatz ....

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37062 Beiträge, 6231x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Das wäre auf jeden Mal kein schlechter Ansatz ....
Das war ja wohl mal gänzlich daneben. :zoff:
Du hast dir offenbar länger keine Schreiben von Nicht-Ausländern angeschaut. Von welchen, die hier ohne jeden Migrationshintergrund geboren und hier *gebildet* wurden.
Solchen *Inländern* sollte man mal den Daueraufenthalt in einem Land androhen, dessen Sprache und Schriftsprache sie unter Strafandrohung erlernen müssten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1251 Beiträge, 1513x hilfreich)

Zitat (von Andre B.123):
Mir erscheint das irgendwie etwas willkürlich.

Einerseits reicht ein persönliches Gespräch mit einem Sachbearbeiter, anderseits muss man eine Prüfung bestehen, die weit mehr verlangt als ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.


Das ist ein Missverständnis, wenn Anami davon ausgeht, ein persönliches Gespräch mit einem Sachbearbeiter könne bei einer nicht komplett bestandenen Prüfung weiterhelfen. Ich hatte die Passage mit dem persönlichen Gespräch bewusst nicht zitiert, weil sie eigentlich nicht für einen Fall wie den deiner Frau gedacht ist. Ein persönliches Gespräch reicht, wenn die Sprachbeherrschung "offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse" hinausgeht. Das heißt: Das Deutsch muss vollkommen eindeutig weit über B1 liegen. Der Sachbearbeiter kann kein knappes Verfehlen eines Prüfungsteiles heilen, denkbar ist das persönliche Gespräch z.B. bei Ausländern, die mehrsprachig aufgewachsen sind und Deutsch auf fast muttersprachlichem Niveau beherrschen, so dass auch Nicht-Sprachexperten direkt sehen: B1 übertrifft das ganz locker.

Zitat (von Andre B.123):
Irgendwo las ich, dass bis 2013 nur A1 verlangt wurde. Wieso wurde es geändert? Will man nur noch sehr gebildeten Ausländern Daueraufenthalt gewähren? Auch, wenn es sich um die Ehefrau und Mutter einer deutschen Familie handelt? Das sollte man meiner Meinung nach anders prüfen.


Um die politischen Intentionen hinter dieser Änderung zu umreißen: Geändert wurde das, weil man sah, dass es nicht wenige Ausländer mit Daueraufenthalt in Deutschland gab, die nach Jahren oder Jahrzehnten nur rudimentäres Deutsch sprechen. Weil ein Daueraufenthalt selbst bei kompletter Abhängigkeit von Sozialleistungen bombenfest ist, gab es mitunter bei Teilen der Daueransässigen wenig Bemühungen, die Deutschkenntnisse noch zu verbessern. Und gerade bei Ehefrauen und Müttern sah man seinerzeit großen Handlungsbedarf. Mit einem deutschen Ehemann kam und kommt man besonders schnell an einen Daueraufenthalt, auch ohne selber berufstätig zu sein. Dass der Ehemann deutscher Staatsbürger ist, bedeutet aber nicht, dass Deutsch die Familiensprache ist. So hatten wir hier die Situation, dass nicht wenige ausländische Ehefrauen selbst nach Jahrzehnten in Deutschland wegen mangelnder Sprachkenntnisse in ziemlicher Abhängigkeit lebten (manchmal war das von den Familien sogar so gewünscht). Die Ehefrauen deutschstämmiger Deutscher vor den Ehefrauen eingebürgerter Deutscher zu bevorzugen, ist aus rechtlichen Gründen selbstverständlich auch nicht möglich.

Natürlich kann ich verstehen, dass es einen ärgert, wenn man jetzt von den verschärften Vorgaben betroffen ist, obwohl man nicht ansatzweise die genannten Probleme hätte. Und man kann natürlich auch darüber diskutieren, ob die Anforderungen nun viel zu hoch sind. Nur: Was hilft euch das in der konkreten Situation? Wir können hier nur versuchen, die rechtliche Situation zu erklären, damit Ratsuchende ihre rechtlichen Möglichkeiten besser erkennen können. Für alles andere muss man in die Politik gehen.

Zitat (von Andre B.123):
Es geht um eine Daueraufenthaltserlaubnis, nicht um die deutsche Staatsbürgerschaft, dafür ist B1 Niveau der deutschen Sprache angemessen.


Das für viele Erstaunliche ist, dass die Anforderungen für einen Daueraufenthalt in manchen Teilen höher sind als für eine Einbürgerung. Die Überlegungen dahinter sind: Wer einen Daueraufenthalt als Ausländer bekommt, hat recht umfängliche Ansprüche in diesem Land, ohne sich selber auf irgendetwas zu verpflichten oder sich zu diesem Land zu bekennen (nur zusätzliche Rechte, keine zusätzlichen Pflichten). Wer sich einbürgern lässt, übernimmt Pflichten und bekennt sich auch zu diesem Land. Denn ursprünglich sollte die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft mit der Aufgabe der bisherigen verbunden sein (so immer noch der Grundsatz im StAG). Doch Staatsbürgerschaft ist lange schon nichts mehr Exklusives. Vielleicht wird die Politik in Zukunft darauf reagieren und die Anforderungen an NE und Staatsbürgerschaft neu sortieren (und wird hiermit in manchen Fällen wieder neue Ungerechtigkeiten schaffen).

Die Diskussion weshalb und warum hilft, wie gesagt, nicht weiter. Als Mutter von Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit hat deine Frau einen sehr, sehr sicheren Aufenthalt. Bis die Kinder erwachsen sind, wird sie so lange hier gelebt haben, dass ihr im Normalfall auch niemand mehr etwas kann. Als Ehefrau eines Deutschen hat sie im Zweifelsfall sowieso schon Anrecht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Natürlich kann ich verstehen, dass eine Niederlassungserlaubnis noch ein besseres Gefühl verleiht und auch bequemer ist. Deshalb sollte man sich auf das konzentrieren, was möglich ist und wirklich etwas bringen kann:

* Es gibt im Gesetz definierte Ausnahmen und Härtefallregelungen - schaut euch diesen Abschnitt genau an.
* Ein nur knappes Nichtbestehen eines Teils der Prüfung kann ein Grund sein für eine Ausnahme - eine bestätigte Legasthenie sowie.
* Vielleicht ist das Problem wirklich, dass die ABH nur die Voraussetzungen einer NE nach § 28 (2) geprüft hat (hier gibt es keine Ausnahmen bei den Sprachkenntnissen). Dann kann man gezielt bei der ABH nach den Ausnahmen und Härtefallregelungen in § 9 fragen.
* Wenn der Antrag auf eine NE abgelehnt wird, nennt der Bescheid auch, welche rechtlichen Möglichkeiten es innerhalb einer bestimmten Frist gibt. Nehmt diese Möglichkeiten wahr (z.B. durch einen Einspruch). Dann muss das noch einmal besonders geprüft werden und wird evtl. auch eine Etage höher noch einmal bewertet.

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Andre B.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Zitat (von Andre B.123):
(...) Will man nur noch sehr gebildeten Ausländern Daueraufenthalt gewähren? (...)
Das wäre auf jeden Mal kein schlechter Ansatz ....


:) :) wie emphatisch :) :)

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Andre B.123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Anami, Felicite, wow.. vielen Dank für Eure Antworten und Unterstützung.

Es hilft uns wirklich sehr einen Überblick über die rationale und moralische Rechtsfindung bezüglich unseres Falles zu bekommen.
Und beruhigt uns ungemein.

Meine Frau ist sehr bemüht und intelligent, sie könnte sich problemlos in jedem anständigen Staat integrieren.

Wir wollen nur mehr zu den Ablehnungen verstehen, weil man viele verschiedene Dinge hört und im Gesetzestext nicht explizit B1 steht.

Mit Eurer Hilfe begreifen wir sehr viel und werden natürlich weiter versuchen, es zu schaffen.

Vielen Dank auch im Namen meiner Frau.

Viele Grüße


-- Editiert von Andre B.123 am 11.03.2021 22:54

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dukasss
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Gutten Tag zusammen!

Ich habe genau die gleiche Situation. Der Berater vom Ausländerbehörde (ABH) möchte keine anderen Möglichkeiten anbieten als das B1-Zertifikat. In unserer Stadt sind alle Testplätze von Ukrainern belegt. Das Zertifikat könnte in einem halben Jahr bereit sein. Ich bin Ingenieur mit Hochschulabschluss und arbeite täglich auf Deutsch. Zuerst bat ich darum, meine Kenntnisse in einem persönlichen Gespräch mit dem Berater nachzuweisen (ich weiß, dass dies in einer anderen Stadt aufgrund der Erfahrung meines Kollegen möglich ist). Der Berater lehnte ab und verwies auf das Gesetz VwV 9.2.1.7. Obwohl in diesem Gesetz genau das steht, was ich beantrage:

"Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden."

Liege ich falsch?

Bitte geben Sie an, wie Sie Einfluss auf die ABH nehmen können?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37062 Beiträge, 6231x hilfreich)

Zitat (von Dukasss):
Ich habe genau die gleiche Situation.
Dein eigenes Problem---> Dein eigener Beitrag. Es geht um deinen Einzelfall, nicht um den von 2021.
------------------------------
Zitat (von Dukasss):
Bitte geben Sie an, wie Sie Einfluss auf die ABH nehmen können?
ICH könnte keinen Einfluss auf die ABH nehmen.

Ich meine:
Es liegt hier im Ermessen der ABH, ob ein Zertifikat B1 ---oder--- ein persönliches Gespräch genügt.
...In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden. Kann heißt für diesen SB nicht muss.

Dieser SB besteht vermutlich auf Vorlage des B1-Zertifikates.
Ist der schnelle Erhalt der NE an besondere persönliche Gründe gebunden?
Man könnte überlegen, ob eine Beschwerde beim Vorgesetzten dieses SB hilfreich wäre.

Nach meiner Kenntnis arbeiten die ABH längst ---landunter-- d.h. sind vollkommen überlastet, personell unterbesetzt, bearbeiten schnellstens das Allernotwendigste.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

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