Beim Autokauf betrogen oder vom Tüv

15. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)
Beim Autokauf betrogen oder vom Tüv

Hallo zusammen,

brauch dringend Rat wie die Vorgehensweise in so einem Fall ist. Ich habe vor ca. 3 Wochen ein Auto gekauft und war eigentlich ziemlich stolz darauf, da ich den Wagen ganz allein gefunden habe, verliebt und gekauft. Der Händler hat mir für einen Aufpreis versprochen den Wagen für den Tüv fertig zu machen und auch Tüv prüfen zu lassen. Nach etwa einer Woche nach Kauf konnte ich mein neues Auto abholen. Schon da sind mir ein paar Kleinigkeiten aufgefallen, die ich vorher nicht gemerkt hab. Allerdings hab ich für mich selber schon beschlossen dem nicht so viel Bedeutung beizumessen, da ich sowieso noch ein bisschen investieren wollte in einen Check und Kleinigkeiten. Dann habe ich letzten Freitag einem befreundeten Mechaniker den Wagen mitgegeben um ihn winterfest zu machen. Ölwechsel, Ölfilter etc. Und um gleich zu schauen ob man eventuell dringend noch etwas tun muss.
Als wir dann abends telefonierten hat er mir den ersten Schock versetzt indem er mich fragte, ob ich einen guten Anwalt hätte...ich musste mich erstmal setzen! Er hat beim Ölwechsel soviele erhebliche Mängel entdeckt, dass er der Meinung ist, dass der Wagen so keinen Tüv hätte bekommen dürfen. Sofort bin ich am nächsten Tag zu einer anderen Prüfstelle gefahren und hab das Auto nochmal prüfen lassen und auch dieser Prüfer kommt auf das gleiche Ergebnis. Nun meine Frage, wie soll ich vorgehen? Ich bekomme natürlich viele Ratschläge von links und rechts, unter anderem den 1. Prüfer anzuzeigen, so einer gehöre weg, aber ich denke, dass da mit dem Händler zusammen was gelaufen ist. Ich hoffe es kann mir jemand sagen, wie es mit meinem Recht aussieht und in welcher Reihenfolge ich vorgehe. Natürlich habe ich keinen Rechtschutz, wie sieht es da mit den Kosten aus. Danke schon mal für die Antworten

Grüße,

Kristine


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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

wenn Sie vom Händler gekauft haben, muß dieser zwingend eine Sachmängelhaftung übernehmen. Ihr Fahrzeug ist - gemäß der erneuten Untersuchung durch einen Sachverständigen - sehr mangelhaft und die Mängel waren für Sie als Laie wahrscheinlich nicht offensichtlich und auch nicht im Kaufvertrag dokumentiert.

Eingeschriebenen Brief an den Händler, in welchem Sie den Händler auffordern, entweder so nachzubessern, daß die versteckten Mängel behoben werden oder aber den Kaufvertrag zu wandeln (plus Kosten für Ihre Inspektion und erneute HU).

Senden Sie mit dem Schreiben eine Kopie des neuen Prüfprotokolls mit und lassen Sie durchblicken, daß Sie ggf. eine Beschwerde bei der ursprünglichen HU-Stelle wegen der Gefälligkeits-Prüfung anstrengen, wenn zwischen Ihnen und dem Händler keine zufriedenstellende Einigung erreicht wird. Fristsetzung für die Antwort 14 Tage.

Aller Wahrscheinlichkeit nach wird Ihr Händler nachgeben, weil er sehr wohl weiß, daß der Wagen schwere Schäden hat. Und wenn die Mängel allzu schwerwiegend und offensichtlich sind, weiß der Händler auch, daß er es sich mit "seinem" Prüfer für alle Zeiten verdorben hat und der in Zukunft jedes seiner Fahrzeuge zu 150% prüfen wird.

Zudem hätten Sie im Zweifel auch einen Schadenersatzanspruch gegen die ursprüngliche Prüforganisation, die allesamt in solchen Fällen außerordentlich kulant reagieren, weil diese natürlich keine "schlechte Presse" wollen.

Ein Gang zum Anwalt wird also kaum nötig sein. Übrigens: wenn Sie Mitglied eines Automobilclubs sind, können Sie sich meist kostenfrei bei einem Vertragsanwalt beraten lassen, auch im Hinblick auf die Kosten, die für seine Tätigkeit entstehen werden.

Gruß Senatorman

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#2
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Senatorman,

vielen Dank, bin tatsächlich Mitglied beim ADAC und werde da mal anrufen. Den Brief werd ich losschicken und hoffen dass sich das Ganze nicht so lange hinzieht, da ich ja kein weiteres Auto besitze. Ihre Antwort hat mir schon mal ein gutes Stück weitergeholfen. Noch eine Frage, meinen Sie, dass ich den Prüfer anzeigen soll oder zumindest an die Hauptstelle (Küs) die Angelegenheit weiterleiten soll? Viele Grüße

Kristine

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#3
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo Kristine,

ich würde an Ihrer Stelle zunächst nur den Brief an den Händler abschicken und auf seine Reaktion warten.

Wenn keine Reaktion erfolgt, können Sie immer noch auf die betroffene Prüfstelle zugehen. Am besten in diesem Fall auf die Zentrale.

Betrugsanzeige würde ich nicht machen, das verläuft im Sande. Verschwendete Zeit bei der Polizei.

Die Einschaltung der KÜS-Zentrale ist wesentlich effektiver. Wenn der Prüfingenieur der Zentrale feststellt, daß die ursprüngliche HU-Prüfung grob falsch ist, muß der Prüfer mit personellen Konsequenzen rechnen. Und Sie haben ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen die KÜS, weil Sie das Fahrzeug ohne TÜV sicherlich nicht gekauft hätten.

Aber diesen Anspruch müssen Sie auch nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Händler das Fahrzeug nicht zurücknehmen kann oder will.

Gehen Sie zum Vertragsanwalt Ihres Automobilclubs. Der wird Ihnen das sicherlich alles nochmal ganz genau erklären und er wird Ihnen auch sagen, welche Ansprüche Sie gegen den Händler stellen können.

Gruß Senatorman

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#4
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1241 Beiträge, 347x hilfreich)

Nur eine kleine Anmerkung oder Tipp für das nächste mal:
"...letzten Freitag einem befreundeten Mechaniker den Wagen mitgegeben um ihn winterfest zu machen"
Den Mechaniker hättest du besser beim Kauf schon mal mal mitgenommen ;-)


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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

ICch würde nicht groß Briefe schreiben, hinfahren auf den Tisch hauen und eine klage Forderung stellen. Was immer dein "bekannter" Mechniker so gesagt hat.

Übrigens lohnt es nicht den TÜV-heini anzumachen, denn der kennt nur den Zustand des ihm vorgeführten Fahrzeugs. Das die danach nen anderen Motor eingebaut haben konnte der ja nicht wissen.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#6
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

@mustermann2000: es handelt sich nicht um gravierende Motorschäden und @MarkusMa: ...jetzt bin ich auch schlauer, aber danke für den Tipp...und wenn man bzw. frau sich nicht mehr auf den Tüv verlassen kann, auf wen dann? Und im persönlich auf den Tisch hauen bin ich leider nicht so gut. Ich versuchs erst mal mit ner Email. Dann eventuell weitere Schritte.

Danke für alle Antworten, bis bald

Kristine

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#7
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Und Sie haben ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen die KÜS, weil Sie das Fahrzeug ohne TÜV sicherlich nicht gekauft hätten.


Dazu müßte der TÜV, wenn er mit dem K ja offenbar keinerlei vertragliche Beziehung hat, zumindest eine Garantenstellung haben. Das halte ich allerdings für höchst fraglich.

Wenn ich dem Hans Wurst bescheinige "du machst total tolle Haarschnitte", dann kann mich deswegen niemand verklagen, dessen Haar von Hans verschnitten wurde, weil er in Wahrheit ein totaler Pfuscher ist - außer man könnte mir Vorsatz bei einer Betrugsbeihilfe beweisen.

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#8
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo Jennifer_A:

es ist so, wie ich das schreibe. Die Prüforganisationen sind verpflichtet, nach den Fahrzeugbegutachtungsrichtlinien zu prüfen. Die Prüfbescheinigung und die Plakette sind Urkunden. Fahrzeuge, die trotz erkennbarer, schwerer Mängel eine Prüfplakette erhalten, wurden dann eben nicht nach den Fahrzeugbegutachtungsrichtlinien geprüft. Bei Mängeln, die möglicherweise erst nach einer Hauptuntersuchung aufgetreten sein können (Austausch von Fahrzeugkomponenten --> Tuning) passiert natürlich nichts. Deutliche und schwerwiegende Durchrostungen treten aber nicht innerhalb weniger Tage oder Wochen nach einer HU auf.

Sie können mir gerne glauben, daß es Fachleuten sehr leichtfällt, möglicherweise nachträglich aufgetretene Mängel von Bestandsmängeln zu unterscheiden.

Mein Vorschlag: fahren Sie doch einmal zu einer Prüfstelle und fragen dort nach, ob ich nicht vielleicht mit meiner Aussage recht haben könnte. ;)

Gruß Senatorman

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

quote:
Ich versuchs erst mal mit ner Email.

Davon kann ich nur abraten. Einschreiben mit fristsetzung wie von Senatorman beschrieben. Deine E-Mail ist sinnlos, da der Zugang von dem Händler wohl bestritten wird und du den Zugang nicht beweisen kannst.

Dann musst du noch mal ein Einschreiben senden, wieder mit 14 Tagen Frist.

Wären also 2x 14 Tage. Und du sagtest ja:
quote:
und hoffen dass sich das Ganze nicht so lange hinzieht, da ich ja kein weiteres Auto besitze



Eventuell auch gleich zum ADAC-Anwalt, denn wenn der Brief vom Anwalt kommt geht die ganze Sache oft noch etwas schneller.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#10
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich hab jetzt mal beides gemacht. Sowohl eine Email geschrieben, als auch ein Einschreiben abgeschickt. Denke das kommt auf jeden Fall an. Ich hab jetzt allerdings entdeckt, dass der Hauptsitz der Firma eine andere Adresse hat. Meint ihr, dass ich auch an den Hauptsitz den gleichen Brief schicken soll oder erst mal nur an die Zweigstelle?

Grüße

Kristine

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#11
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Die Prüforganisationen sind verpflichtet, nach den Fahrzeugbegutachtungsrichtlinien zu prüfen. Die Prüfbescheinigung und die Plakette sind Urkunden. Fahrzeuge, die trotz erkennbarer, schwerer Mängel eine Prüfplakette erhalten, wurden dann eben nicht nach den Fahrzeugbegutachtungsrichtlinien geprüft.


Das bestreite ich ja gar nicht. Ich frage nur nach der Rechtsgrundlage, wieso diese Prüfpflicht sich auch in Schadensersatzansprüchen von Leuten niederschlagen soll, die gar kein Vertragspartner der Prüforganisation sind.

Wenn dir ein Makler bestätigt "das Haus ist modernisiert" und du verkaufst es dann als "modernisiert" und es stellt sich heraus, daß die Aussage falsch war, dann kann dein K auch nicht direkt den Makler angehen. Er kann dich angehen und du kannst den Makler in Regreß nehmen.

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#12
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

ein Makler ist kein amtlich anerkannter und vereidigter Sachverständiger. An die Prüforganisationen und deren Gutachten (das ist u.a. die HU!) sind daher andere Anforderungen zu stellen als an irgendeinen Makler.

Gruß Senatorman

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#13
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

Daraus kannst du aber keinen Schadenersatz herleiten. Denn du stehst in keiner Vertragbeziehung mit der Prüfstelle. Man könnte von der Aufsichtsbehörde verlangen einzugreifen weil nicht entsprechend den Gesetzen geprüft wurde. Nur das sind alles Einzelfälle - jedesmal - und da macht keiner was.

Wenn du ein Gutachten für ein Auto willst, musst du den TÜV beauftragen, auch das macht er. Dann haftet er auch für sein Gutachten.

K.


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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#14
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallohooo...mal zurück zu meiner Frage....meint ihr ich sollte an den Hauptsitz auch den Brief schicken??

Danke und Grüße

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#15
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

Na schaden kanns nicht, müssen muss man nicht. Es reicht wenn du dir Firma einmal anschreibst.

Wobei man prüfen muss wer Vertragspartner ist. Nur weil man in der VW VErtragswerkstatt was kauft haftet VW nicht dafür.......

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#16
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
sind daher andere Anforderungen zu stellen


Ist das deine persönliche Meinung/Wunschvorstellung oder gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?

Auch ein "amtlich anerkannter und vereidigter Sachverständiger" haftet erst mal nur seinem Auftraggeber.

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Brief und Mail an die Zweigstelle reichen aus, eventuell kann man ja noch eine Mail an den Hauptsitz schicken.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#18
 Von 
zuschauer
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 14x hilfreich)

Tschuldigung, wenn ich mal dumm dazwischen Frage....

Aebr Du bist bei einem AutoClub Mitglied.
Dann sollte Dich der Anwalt aber auch beraten was Du jetzt tun sollst/ darfst/ unterlassen musst.

So wie Du es hier geschildert hast, ist Dein Fahrzeug zwar mit einer Plakette ausgestattet aber eigentlich nicht Verkehrs tauglich.

Wenn Du aber weißt das Dein Fahrzeug "offiziell" nicht mehr verkehrs tauglich ist dann darfst Du mit dem Auto eigentlich auch nicht mehr damit herum fahren. Denn sollte etwas passieren, dann haftet keine Versicherung mehr da Du den Tatbestand wusstest und vorsätzlich gehandelt hast.

Anwalt sofort einschalten, Fragen nach Ersatzfahzeug bis die Mängel behoben sind.
Sehr warscheinlich musst Du dann auch noch ein Gutachten erstellen lassen über den Zustand des Fahrzeuges, aber darüber sollte Dich der Anwalt vom Autoclub informieren.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

"Zuschauer" hat insoweit recht, daß mit "schwerwiegenden Mängeln" nur noch mit mäßiger Geschwindigkeit zur nächsten Werkstatt, nach Hause oder zum Verwerter gefahren werden darf. Man hat zwar einen Monat Zeit, die Mängel zu beheben, das wird aber nach gängiger Stammtischmeinung damit gleichgesetzt, daß man das Fahrzeug in diesem Zustand noch normal nutzen darf, was aber nicht stimmt.

Man darf wirklich nur noch bis zur Werkstatt, nach Hause oder zum Verwerter fahren und ggf. nach erfolgter Reparatur zur Wiedervorführung bei einer Prüfstelle. Weitere Fahrten sind nicht zulässig und selbst bei den erlaubten Fahrten liegt es allein in der Verantwortung des Fahrers, seinen Fahrstil und seine Geschwindigkeit so anzupassen, daß nichts passieren kann. Passiert doch ein Unfall, der auf die bestehenden Mängel zurückzuführen ist, gilt dies als grob fahrlässig und kann straf- und versicherungsrechtliche Konsequenzen haben.

Aber im vorliegenden Fall steht das Fahrzeug ja bereits in der Werkstatt.

Ob man während der Reparaturzeit einen Anspruch auf einen Ersatzwagen hat, muß im Zweifel bei einem Anwalt erfragt werden. Aus der normalen Sachmängelhaftung ergibt sich das jedenfalls nicht. Da hat man ja nur Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Vielleicht läßt sich dies im Rahmen eines Schadenersatzes wegen der unzutreffenden HU gegen die jeweilige Prüforganisation durchsetzen.

An alle, die nicht glauben wollen, daß man auch als Käufer eines Fahrzeugs Anspruch darauf hat, daß das positive Gutachten des Prüfers (erteilte HU-Plakette) nur gegenüber dem Auftraggeber gilt: ich bin Praktiker, kein Jurist. Ich weiß, wie es läuft, kann Euch aber keine Paragrafen liefern. Geht selbst zu einer Prüfstelle und erkundigt Euch. Man wird Euch meine Meinung sicher bestätigen und dort kennt man sehr wahrscheinlich auch die entsprechende Gesetzesgrundlage dafür. ;)

Gruß Senatorman

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