Unterschied Erstzulassung und Baujahr

1. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
deluca
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschied Erstzulassung und Baujahr

hi@all

habe letzte woche von einem Autohändler einen Ford Transit für 7800 € gekauft. Das auto wurde in mai 2004 Zugelassen. In dem Kaufvertrag steht auch die Ez: mai 2004.
Das auto soll in Rumänien zugelassen werden, dort muss ich eine Einfuhrgebühr bezahlen, etwa 1500 Euro. genau wird dieses betrag anhand des Baujahres und der Emissionen berechnet. Nun wurde anhand der Fahrzeugidentifizierungsnummer festgestellt, das auto wurde 2001 gebaut.

Ich finde diese tatsache sehr störend, erstens hätte ich für einen transit 2001 etwa die hälfte bezahlt, zweitens willte ich ein relativ neuwertiges auto (höchstens 5 jahre alt).

es ist mir klar dass es abweichungen zwischen dem BJ und der EZ gibt. nur in diesem fall sprechen wir von einem unterschied von fast 4 jahren !

der händler weigert sich das auto zurückzunehemen, mir einen preisnachlass zu gewähren, oder es gegen ein anderes Fahrzeug umzutauschen.

kennt sich vielleicht jemand aus, was ich als nächtes machen sollte? und wie stehen meine chancen, sollte ich zum rechtsanwalt gehen?

Problem nach Autokauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Wenn dir das Baujahr so wichtig war, warum hast du es nicht in den Vertrag aufnehmen lassen?

Jetzt hast du das Problem, daß der VK genau das geliefert hat, was ihr vertraglich vereinbart habt...

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#2
 Von 
deluca
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn ich den wagen nach rumänien bringe, und dort die neuen Zulassungsbeschinigungen bekomme, dann wird es heißen: Baujahr 2001, und nicht etwa Erstzulassung in deutschland 2004. Anders gesagt, das auto ist nur noch um die hälfte wert.

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#3
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo,

es gibt ein Urteil vom 28.10.2005 welches folgendes besagt:

Liegt zwischen dem Baujahr und der Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren, darf der Verkäufer es nicht bei der Nennung des Datums der Erstzulassung belassen, sondern muss auch ohne ausdrückliche Nachrage über das tatsächliche Alter des Fahrzeugs informieren.

AZ: 6 U 155/05

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#4
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Ich kann mir allerdings vorstellen, dass hier ein gewerblicher Kaufvertrag geschlossen wurde. Da werden sich Ansprüche nicht so leicht durchsetzen lassen.

Ich nehme nämlich nicht an, das ein Händler, der Nutzfahrzeuge verkauft, diese an Privat verkauft und schon gar nicht, wenn er die Gewährleistung bei einem ausländischen Kunden hätte.

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" --- OO ---"

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